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Nachbericht zur Social Media Sicherheitskonferenz 06.04.2011

Wie angekündigt fand am 06.04.2011 auf dem Petersberg im Gästehaus der Bundesrepublik Deutschland die erste Social Media Sicherheitskonferenz statt – hier nun endlich der versprochene Nachbericht zu der Konferenz, die sich ausdrücklich auch mit den Risiken der Social Media Nutzung beschäftigte.

Die Referenten trafen – bis auf den Verfassungsschützer Reinhard Vesper –  am frühen Vorabend auf dem Petersberg ein. Zur Vorbesprechung des nächsten Tages ging es dann in ein uriges Lokal direkt am Rheinufer in Königswinter, das ich hier gerne weiterempfehlen würde, dessen Namen ich jedoch leider nicht weiß… Wie dem auch sei, aus der „Vorbesprechung“ entwickelte sich ein äußerst interessanter Diskurs zwischen Klaus Eck (Eck Kommunikation), Candid Wüest (Senior Security Engineer, Symantec) und Thorsten zur Jacobsmühlen (Personalberater) sowie meiner Person hinsichtlich der Frage, wohin und wie es denn mit der ganzen Social Media Nutzung gehen würde (hier die Referenten im Überblick). Ganz beantwortet werden konnte diese komplexe Frage auch mit den anwesenden vier Fachrichtungen leider nicht (wir waren doch so kurz davor! ;)), da die charmante Wirtin doch gen Mitternacht um Feierabend bat.

So ging es mit den Fachdiskussionen erst am nächsten morgen um 9.15 Uhr, dem offiziellen Beginn der Konferenz, mit Kaffee in der Hand weiter. Um kurz nach zehn Uhr eröffnete Klaus Eck nach einleitenden Worten von Thorsten zur Jacobsmühlen die Vortragreihe. Der Kommunikationsberater eröffnete vor dem geneigten Publikum die schöne, bunte Welt der Social Media und zeigte auf, wie diese für Mitarbeiter von großen Unternehmen mittels Social Media Guidelines handhabbar (welch Wort) gemacht werden kann.  Dabei blieb auch der Hinweis auf die Gefahr möglicher Kommunikations-Krisen und entsprechender Gegenstrategien nicht aus. In der Sache von mir die volle inhaltliche Zustimmung, wenn ich auch – wohl qua Berufsstand – die rechtswirksame Implementierung von Social Media Guidelines für zwingend notwendig halte. Präsentiert wurde von Eck übrigens mittels des eleganten Prezi-Programms. Da staunt der Jurist, der allenfalls durchschnittlich mit Power-Point umzugehen weiß… Aber während Klaus Eck für die Darstellung der schönen Social Media Welt bzw. der Kommunikation über diese zuständig war und ist, lag es dann nachfolgend an mir, über die möglichen rechtlichen Stolpersteine aufzuklären, die eine Employer Brand Kampagne so mit sich bringen kann und warum die rechtssichere Implentierung von Social Media Guidelines eben doch zu bevorzugen ist.  Es hätte noch viel länger mit dem Publikum und den anderen Referenten über dies und das diskutiert werden können, doch die Köche klapperten drohend mit den Löffeln – Zeit zum Mittagessen. Sofort wurden angeregt die bereits vergangenen Vorträge bzw. deren Inhalte diskutiert. Vielen Dank an meine Mittagsrunde – bei der denn des Öfteren der Satz fiel „Das ist jetzt aber off the record und nicht für Twitter bestimmt“. Mhm… wir befanden uns offensichtlich auf einer Social Media Konferenz. 😉

Schon war der Initiator des Ganzen, Thorsten zur Jacobsmühlen, dran. Er erläuterte, warum es nicht gerade sinnvoll ist, Social Media Anwendungen am Arbeitsplatz zu verbieten – gefacebooked wird per Smartphone im Zweifel ohnehin. Und ausweislich einer neuen Studie, die Thorsten zur Jacobsmühlen erstmals vorstellte, ist ein Großteil der Bewerber not amused, wenn sie an ihrem späteren Arbeitsplatz feststellen, dass Social Media Anwendungen gesperrt sind – insbesondere dann nicht, wenn sie selbst via Social Media rekrutiert wurden. Ich finde das nicht gerade verwunderlich – überraschenderweise zeigte sich jedoch ein Teil einer Kaffeerunde bei der Tagung Personalmanagement Online am Freitag dabei eher verständnislos und fand, dass Social Media Anwendung selbstverständlich gesperrt werden müssten und zwar gleich ob darüber auch rekrutiert wird. – Mir scheint, dass dies Thema doch noch sehr branchenspezifisch betrachtet wird und/oder indifferente Angst nach wie vor ein beherrschendes Thema dabei ist. So wurde zur Jacobsmühlen gefragt, ob es denn eine Studie gäbe, wieviel Zeit ein Arbeitnehmer im Durchschnitt mit Social Media „verschwende“. Eine solche gibt es wohl in profunder Art nicht, so jedenfalls der Personalberater.  Ich frage mich jedoch, ob es überhaupt die richtige Fragestellung ist, denn wieviel Arbeitszeit wird bei dem traditionellen Schwatz in der Kaffeeküche „vergeudet“? Und wie oft hat sich aus so einem Klönschnack die zündende Unternehmensidee ergeben? Man merkte jedenfalls deutlich, dass einige Teilnehmer aus den klassischen Branchen der Social Media Idee nach wie vor mit einer gehörigen Portion Skepsis und – meines Erachtens – leider auch Vorurteilen begegnen. (Ich hoffe, diese konnten auf der Konferenz entkräftet werden.)

Doch für Angst konnten die nachfolgenden Vorträge wahrlich sorgen. Mit schweizer Charme erläuterte der senior Security Engineer von Symantec, Candid Wüest, wie einfach bspw. Passwörter via der eigenen Äußerungen in sozialen Netzwerken entschlüsselt werden können. Und wie einfach letztlich jede – vermeintlich gut versteckte – Information über uns herauszubekommen ist. Zwischenzeitlich dachte ich, ich mach doch besser Schluss mit diesem Internet, dass soll – Gerüchten zur Folge – ohnehin keine Zukunft haben. Aber schlussendlich bemerkte Candid das, was ich meinen Zuhörern auch stets auf den Weg gebe, man solle sich mit gesundem Menschenverstand durch die Welt bewegen und diesen auch im Social Media Umfeld nicht vergessen. So macht es wenig Sinn sein Passwort Hasi2011 zu nennen, wenn man auf Facebook herumposaunt, dass man seit 2011 nun Hasi zu Hause immer kuscheln kann.

Spannend wurde es dann auch noch einmal mit Reinhard Vesper vom Verfassungsschutz NRW. Auch er machte sehr deutlich, wie einfach doch Wirtschaftsspionage sowohl von anderen Nationen als auch international agierenden Konzernen via Social Media erfolgen kann. Flugs über Xing die Mitarbeiter nebst den jeweiligen Stellen zusammengesucht und kurz deren verschiedenen Aussagen auf Blogs, Facebook und Twitter miteinander verglichen und analysiert und schwups steht das Unternehmensprofil und der deutsche Metallhersteller kann vom ausländischen Staatskonzern im Preis unterboten werden. Okay, zugegeben, ganz soo einfach geht’s für jedermann wohl doch nicht, aber wenn Wüest und Vesper Glauben zu schenken ist, dann geht es für jeden, der sich damit auskennt, eben doch ohne „größere“ Anstrengung.

Und was lernen wir daraus? Den Zuffenhausenern nacheifern und Social Media abschalten? Wohl kaum, denn der private Gebrauch von Social Media ist nicht zu verbieten. Also bedarf es der Sensibilisierung der Mitarbeiter für potentielle Gefahren und der Stärkung des eigenverantwortlichen Umgangs mit diesen neuen Medien.

Das sehe ich zumindest nach wie vor so und ich denke, meine Mitreferenten der Social Media Sicherheitskonferenz würden dies ebenso unterschreiben.

Vielen Dank für 1,5 spannende Tage, neue Einblicke und interesssante Diskussionen!

In diesem Sinne,

weiterhin schön vorsichtig sein!

PS: Einen weiteren Bericht zur SOMESKO 2011 gibt es in der XING-Gruppe Monster Social Recruiting hier und hier.

Hinweis in eigener Sache

Mehr als zwei Wochen sind seit dem letzten Blogpost vergangen und doch folgt hier zunächst nur ein kurzer Hinweis in eigener Sache:

Zum einen hat sich oben in der Navigation ein neuer Menüpunkt namens Vorträge eingeschlichen. Dort finden sich Ankündigungen – hoffentlich immer aktuell – zu anstehenden Terminen des Social Media Recht Blogs, sprich Vorträge, Podiumsdiskussionen und Workshops.

Zum anderen möchte ich  auch gern auf die erweiterte Blogroll und damit auf die Arbeit des Crowdsourcing Blog, der Profilagentin, der Karrierebibel, der Wollmilchsau und so einigen anderen wertvollen Quellen hinweisen.

Einen schönen Mittwoch!

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und eine kleine Geschichte

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag,…

Manchmal werden eben doch Wünsche wahr. Schrieb ich doch noch am 19. November in meinem Blog-Beitrag zum Entwurf des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags: „Mich treibt weiter die Hoffnung, dass nichts so heiß gegessen wird, wie es gekocht wird – und dieser Entwurf nicht zu Tisch gelangt.“. Und tatsächlich: Der gesunde Menschenverstand hat sich durchgesetzt, wenn auch vielleicht nur aufgrund des zwar spät, aber massiv aufgebauten Drucks der Netzgemeinde. Aber wie dem auch sei, die neue Fassung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages ist dank der Ablehnung des Landes NRW vor wenigen Tagen vom Tisch! (Schleswig-Holstein war darüber anscheinend ganz froh, denn so musste dort gar nicht mehr darüber abgestimmt werden…).

Das heißt zwar nicht, dass kein neuer Jugendmedienschutz-Staatsvertrag kommen wird – aber es bleibt nun stark zu hoffen, dass der neue Entwurf im Diskurs mit der Netzgemeinde entstehen und insoweit seine Praxistauglichkeit erhalten wird.

…eine kleine Geschichte.

Da Weihnachten vor und damit die Zeit für Geschichten schon in der Tür steht, möchte ich im Zusammenhang mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag gerne die folgende Anekdote anbringen:  Nach der letzten Vorab-Beschlussfassung (vor knapp drei Wochen) in NRW war im Netz mannigfaltig zu lesen, dass der Umsetzung des JmStV-Entwurfs nun nichts mehr im Wege stünde und damit die neuen Regelungen ab 2011 sicher Geltung erlangen würden. Das stimmte zwar in keiner Art und Weise, da zu diesem Zeitpunkt noch sieben Bundesländer den Vertrag in den Landesparlamenten endgültig verabschieden mussten und ein jedes wie nun NRW noch den Staatsvertrag hätte zu Fall bringen können. Aber die vermeintliche Sau wurde derart durch das (virtuelle) Dorf getrieben, dass mich in der Kanzlei Anrufe erreichten, dass der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ja nun ratifiziert sei und deswegen für das Projekt X und Y eine Prüfung hinsichtlich der nun bald in Kraft tretenden neuen Regelungen erfolgen müsse. Ich fürchtete vor lauter Überraschung schon kurz, ganz wesentliche Dinge (wie ein neues meine Arbeit stark beeinflussendes Gesetz!) seien nun etwa an mir vorbeigegangen… Doch ein Blick in den Ratifizierungsplan, wie er bei netzpolitik.org zur Verfügung gestellt wurde sowie eine kurze Kontroll-Recherche in Primär-Quellen ergaben das altbekannte Bild: Nein. Noch gar nichts entschieden. Auf meinen Einwand dem Anrufer gegenüber, dass die Ratifizierung noch nicht erfolgt sei und damit eine aufwendige Prüfung des einzelnen Projekts womöglich eine reine theoretische Arbeit verbleiben würde, da noch keiner sagen könne, ob diese Regelung denn tatsächlich kommen werden, wurde erwidert: Aber das habe ich doch ganz anders gelesen! Ja. Das glaube ich. Das Internet ist auch eine fantastische Quelle für Informationen jeglicher Art – aber leider führt die freie Verfügbarkeit und das freie (Ab-)Schreiben auch gerne bei fachspezifischen Problemen zum „Stille Post“-Phänomen: Flugs wird so aus einem Vorab-Beschluss von Regierungs-Parteien die Ratifikation eines Staatsvertrags und dies zur unumstößlichen Wahrheit, da es schließlich „alle“ schreiben.

Ich muss in diesem Kontext einfach das auch auf viele andere Fälle zutreffendes Zitat der Kollegin Sirka Huber loswerden, das aus einem Interview aus der NEON 01/11 zum Artikel Nutzerfreunde entstammt und über das ich herzlich lachen musste: „Das Internet hat nicht Jura studiert!“ (Nicht falsch verstehen, soll nicht heißen, dass das Internet nicht mehr als Informations-Quelle auch für Rechtsprobleme genutzt werden sollte – aber den Blinddarm würde sich sich wohl auch keiner im ausschließlichen Vertrauen auf eine Internet-Anleitung selbst herausoperieren, oder?)

Einen schönen vierten Advent!

Der neue Jugenmedienschutzstaatsvertrag – eine durchdachte Änderung?

Wie im letzten Post angekündigt, folgen hier im Nachgang zum BarCamp #bchh10 ein paar Zeilen zum neuen Entwurf des Jugenmedienschutzstaatsvertrags. Zu recht hielten Sven Diettrich und Jens Matheuszik eine Session auf dem #bchh10 zu diesem Thema: Kaum einer hat den neuen Entwurf auf dem Zettel, obwohl – sollte der Entwurf von allen Bundesländern ratifiziert werden – den Anbietern von Telemediendiensten nach dem Wortlaut des Entwurfs einiger Ungemach ins Haus droht. Noch mehr verwundert dabei eigentlich, dass der ganze Gesetzgebungsprozess relativ geräuschlos über die Bühne geht. Doch – vielleicht geht es vielen Menschen mit diesem Entwurf so wie mir: Es kann gar nicht sein, dass dieser Entwurf Wirklichkeit wird, irgendein Bundesland wird doch den Finger heben und sagen „Da machen wir nicht mit!“… Doch der Reihe nach. (Wer nicht wissen will, wie es zu dieser „durchdachten Änderung“ gekommen ist, der muss gleich unten bei Punkt 4 mit dem Lesen einsteigen.)

1. Was ist eigentlich ein Staatsvertrag?!

Was habe ich dazu nicht alles – auch und gerade im Umfeld des #bchh10 – gehört, so zum Beispiel „Ach, das ist ja nur ein Staatsvertrag, das ist ja kein Gesetz, das macht dann doch nichts“. Ähem! Nein. Es ist nur eine andere Form von Gesetz, aber genauso bindend und wirksam. Der Grund für den Namen „Staatsvertrag“ ist der Folgende: Der Rundfunk, der war (und ist) Ländersache. Da es jedoch für das duale Rundfunksystem bundeseinheitliche gesetzliche Regelungen geben sollte, setzten sich die Länder zusammen, entwarfen und ratifizierten 1987  erstmals den „Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens“. Dem gemäß wird dieses Gesetz also nicht im Bundestag verabschiedet, sondern von den einzelnen Ländern beschlossen und gemeinsam ratifiziert und schimpft sich dann „Staatsvertrag“.

2. Was hat denn der Rundfunk mit dem Internet zu tun?

Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) erfuhr im Laufe der Zeit etliche Neuerungen. Ende der 90er, Anfang der 2000er tasteten sich die Gesetzgeber an das Internet heran. So gab es neben dem RStV zum einen das Teledienstegesetz und zum anderen den Mediendienste-Staatsvertrag. Wie man an diesen Namen erkennen kann, hielt(en) sich für Teledienste (bswp. Online-Banking, E-Mail, Börsenticker, Online-Kataloge, Telespiele) der Bund für zuständig, für Mediendienste (bspw. Tele-Shopping, Newsletter, Online-Zeitungen) die Länder. 2002 erlebte dann der Jugenmedienschutzstaatsvertrag den ersten Auftritt. Er enthielt und enthält Regelungen zum Jugendmedienschutz, die vorher im Rundfunkstaatsvertrag und Mediendienstestaatsvertrag enthalten waren. 2007 sahen die Gesetzgeber (Bund und Länder) endgültig ein, dass der künstliche Split zwischen Telediensten und Mediendiensten mit verschiedenen Gesetzen kaum aufrechtzuerhalten ist.  Es erschien deswegen das bis heute bestehende Telemediengesetz. Doch wie es immer so ist,  niemand wollte so ganz auf seine Gesetzgebungskompetenzen verzichten. Deswegen enthält der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) seit 2007 neben den Regelungen zu Rundfunkveranstaltungen auch solche für Telemedien und heißt „Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien“. Zugegeben, das ist überspitzt dargestellt und es gibt ellenlange juristische Abhandlungen darüber, warum Telemedien zumindest auch dem Rundfunk zuzuordnen sind, aber ich will niemanden mit Einzelheiten langweilen. Zudem halte ich persönlich das Kompetenz-Gerangel nach wie vor für das entscheidende Argument, warum die Telemedien denn nun auch seit 2007 irgendwie doch Rundfunk sein sollen/müssen.

3. Rundfunkstaatsvertrag gilt auch für Telemedien

Folglich enthält der RStV mit den §§ 54 ff. Regelungen für Telemedien. Hier ist beispielsweise geregelt, dass Telemedien, die redaktionell gestaltet sind, den anerkannten journalistischen Grundsätzen entsprechen müssen und über die §§ 5, 6 TMG hinaus einen Verantwortlichen benennen müssen, wobei Anbieter von Telemedien, die  nicht ausschließlichen privaten oder familiären Zwecken dienen, ohnehin einen Namen und die Anschrift des Anbieters bzw. des Vertretungsberechtigten bereit halten müssen. Inwieweit diese Regelungen, ebenso wie die zur Gegendarstellung oder zur Werbung jetzt zwingend in den Rundfunkstaatsvertrag mussten, lass ich jetzt mal dahingestellt…  Schon bei der Regelung zur Namensnennenung stellt sich hier im RStV die Frage, was beispielsweise mit dem „Diary einer Mom“ ist, die aus rein privater Intention bloggt, aber nach drei Monaten 5.000 Leser hat, weil sie so unglaublich witzig schreibt? Ist das noch ein privater/familiärer Zweck? Und was ist, wenn Sie Werbebanner auf der Site schaltet, weil diese so erfolgreich ist. Aber dies wiederum ausschließlich tut, um mit dem dort erwirtschafteten Geld ganz privat die private Schulkantine Ihrer älteren Kinder zu fördern? …

4. Jugendmedienschutzstaatsvertrag gilt für Rundfunk und Telemedien im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags

Nach dem wir also festgestellt haben, dass der RStV auch für Telemedien gilt, lesen wir nun in § 2 des Jugenmedienschutzstaatsvertrag, dass dieser wiederum für Rundfunk und Telemedien im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages gilt. So schließt sich der Kreis und so kommt es, dass der jetzt im Raum stehenden Entwurf zum „Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien“ (so der vollständige Name, kurz JMStV) eben auch für Telemedien gilt. Zweck des JMStV-E ist nach § 1 der einheitliche Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunkationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen. Soweit so gut. Klar ist damit, dass bspw. kinder-pornografische, kriegsverherrlichende oder gegen die Menschwürde verstoßende Angebote unzulässig sind (vgl. § 4 Abs. 1 JMStV-E). Klar und nicht neu ist auch noch, dass pornografische oder sonstige Angebote, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person unter Berücksichtigung der besonderen Wirkung des Verbreitungsmedium schwer zu beeinträchtigen, grds. unzulässig sind. Klar geregelt ist dagegen nun, dass diese Angebote in Telemedien zulässig sind, wenn der Anbieter sicherstellt, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Neu ist mit § 5 JMStV-E, dass bei Angeboten die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person unter Berücksichtigung der besonderen Wirkung des Verbreitungsmedium schwer zu beeinträchtigen, die Anbieter dafür Sorge zu tragen haben, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen (6, 12, 16, 18) sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Gemäß § 5 Abs. 5  kann der Anbieter seinen Verpflichtungen dadurch entsprechen, dass er die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden so wählt, dass in der oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe diese üblicherweise nicht wahrnehmen; also bspw. das Angebot nur zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr erreichbar ist.  …

Na, klingelts? Klingt sehr nach Sendezeiten – und passt naturgemäß überhaupt nicht auf die allermeisten Telemedien. Aber für die gibt es auch noch § 11 – hier werden Zugangssysteme beschrieben, durch die man den Zugang eben unmöglich machen bzw. erschweren kann. Und die sollen dabei dann auch noch auf dem neuesten Stand der Technik zu sein (sic!). Davon ab, eröffnet sich hier ein ganzer Strauß an Problemen. Bleiben wir bei dem Beispiel des Diarys einer Mom. Auf diesem ist auch der Geburtsbericht veröffentlicht – und der ist nichts für zartbesaitete Gemüter. Ebensowenig wie die detailliert beschriebene Brustentzündung. Oder die anzüglichen Bemerkungen des Chefs über die großen Stillbrüste seiner Mitarbeiterin. Ist das jetzt alles „entwicklungsbeeinträchtigend“? Darf so ein Blog erst ab 16 freigegeben sein? Oder vielleicht doch ab 12? Oder gehört so etwas zum normalen Leben und ist deswegen ab 0 Jahren freigegeben? Niemand weiß nichts genaues. Fakt ist, dass eine „falsche“ Alterskennzeichnung oder das Verbreiten von entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten, ohne Sorge dafür zu tragen, dass diese von Kindern und Jugendlichen üblicherweise nicht wahrgenommen werden können, Ordnungswidrigkeiten darstellen, die mit bis zu 500.000 EUR (Nein, da ist keine Null zu viel!) geahndet werden können.

Einen Jugendschutzbeauftragten hat man als Anbieter im Übrigen nach § 7 auch noch zu bestellen; es sei denn, man verfügt über weniger als 50 Mitarbeiter oder nachweislich weniger als 10 Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt, dann kann man darauf verzichten. In Verzichtsfall muss man sich allerdings einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgabe des Jugendschutzbeauftragten verpflichten. Das machen diese gerne – gegen ein entsprechendes Entgelt.

5. Und was bedeutet das jetzt?!

Bis jetzt bedeutet das gar nichts. Denn der Entwurf dieses Staatsvertrages ist noch nicht von allen Bundesländern ratifiziert. Insbesondere in NRW sieht es insoweit recht gut aus, als sich wohl jedenfalls die Grünen gegen eine Ratifizierung ausssprechen. Wer das weitere Gesetzgebungsverfahren verfolgen möchte und wissen was er/sie persönlich gegen diesen Staatsvertrag tun kann, der sollte sich auf dem Pottblog von Jens Matheuszik umtun.

Sollten die Politiker jedoch, insbesondere in der Hoffnung sich dann mit dem Thema „Jugendschutz“  profiliert zu haben,  eben genau diesem Entwurf  zustimmen, dann hat nach dem Wortlaut von RStV und JMStV eigentlich (fast) jeder Telemediendienst die Aufgabe, sein Angebot entsprechend zu kennzeichnen, dafür Sorge zu tragen, dass die Inhalte ggf. nicht erreichbar sind und einen Jugenschutzbeauftragten zu installieren. Wie das umzusetzen sein sollte, ist mir persönlich schleierhaft. Vor allem würde mir vor dem Aussehen der  deutschen Internetlandschaft in Kürze grauen. Man besuche eine Seite und „Plopp“ erstmal eine Alterskontrolle… ?!! Damit wäre das DEUTSCHE Internet dann auch wirklich jugendsicher…

Aber selbst in diesem Fall bliebe die Frage, ob nun die Blogosphäre und sämtliche Unternehmensseiten in Schockstarre verfallen müssen, bzw. hektisch über Zugangsbeschränkungen und Alterseinstufungen nachdenken müssen oder ob nicht letztlich realiter entweder die Telemedien-Angebote unter § 5 Abs. 8 JMStV subsumiert werden würden. Nach § 5 Abs. 8 gilt nämlich Abs. 1 (die Alterseinstufung s.o.) nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, es sei denn, es besteht offensichtlich kein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung. Oder aber die Angebote als „nicht entwicklungsbeeinträchtigtend“ eingestuft würden. Der JmStV-E lässt viel Interpretations-Spielraum, der die Anwendung des Staatsvertrages in vernünftige Bahnen lenken könnte, wenn man wollte.

6. Die letzten Worte

Mich treibt weiter die Hoffnung, dass nichts so heiß gegessen wird, wie es gekocht wird – und dieser Entwurf nicht zu Tisch gelangt. Jugendschutz ist wichtig. Aber vernünftig und sinnvoll umsetzbar, das sollte er sein und vielleicht durchdacht.

PS: Wie war das doch gleich noch mal mit der Föderalismus-Reform?

Kurzer Bericht zum Barcamp Hamburg 2010 – #bchh10

Wie zwischendurch schon erwähnt, weilte ich am 13.11 auf meinem ersten Barcamp in Hamburg bei Otto. Und das Fazit lautet: Großartig! Dabei habe ich mich mit einiger Portion Skepsis auf den Weg gemacht. Eine meiner Befürchtungen war zum Beispiel, wie ich als planungsbedürftiger Mensch eine solch „unorganisierte“ Veranstaltung überleben sollte. Davon aber im Ergebnis keine Spur! Wie angekündigt gab es um Punkt halb elf das Assembling und alle stellten kurz und knapp die Sessions vor. Wenige Minuten später war das Session-Board extrem gut gefüllt. (Für alle, die damit so wenig anfangen konnten wie ich bis vor kurzem, so sieht ein BarCamp Session-Board aus.) Skurrile Sitenote des BarCamps, bei dem jeder einen Laptop auf dem Schoß oder das Smartphone in der Hand hatte: Das analoge Pen-and-Paper-Session-Board war immer das aktuellste. Und trotz etlicher hin und her Schieberei war eigentlich immer schnell klar, was, wann, wie, wo stattfand. Die Orga „drum herum“ verdient eine besondere Erwähnung. Alleine beim Essen und Service könnte sich so manches Oberklasse-Hotel bei den Mitarbeitern von Otto eine Scheibe abschneiden! Deswegen auch von meiner Seite ein großer Dank an Otto, die sonstigen Sponsoren sowie die Organisatoren des BarCamps. Gerne komme ich wieder!

In der Sache ging es für mich dann erst um 13.00 Uhr los. Schicksal des BarCamps, denn während zwischen 11.00 Uhr 13.00 Uhr nicht so richtig etwas für mich persönlich dabei war, stapelten sich die thematisch interessanten Session nachmittags reihenweise. Zur gleichen Zeit an zwei Orten geht bekanntermaßen nicht, also startete ich um 13.00 Uhr mit meiner eigenen Session „Social Media, Marketing, & Recht“. Aufgrund der vielen Zwischenfragen, die zu einer lebhaften Diskussion führten, schafften wir nicht das ganze „Programm“ in der vorgegebenen Zeit. Doch die Nachfrage ergab, dass ein Großteil gerne bereit wäre, die Session zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen. Gesagt. Getan. Der „2. Teil“ fand um 17.00 Uhr statt und trotz dieser vorgerrückten Stunde am Ende von zwei informativen Tagen, fand sich immer noch gut die Hälfte zur zweiten Runde ein. Vielen Dank an „mein“ Publikum für das Interesse und die vielen spannenden Fragen! (An dieser Stelle nochmal der Hinweis: Wer die Präsentation haben möchte,  kurze Email genügt!)

Weiter ging es dann mit dem Jugendmedienschutzstaats-Vertrag (vom Telemedicus mit hervorgehobenen Änderungen) mit Sven Diettrich und Jens Pottblog, den doch nur so wenige auf dem Zettel haben, obwohl jeder Anbieter eines Telemediendienstes davon gehört haben sollte. Kurz gesagt, verrückt, was sich vermeintliche Verbraucher- und Jugendschützer mal wieder ausdenken. Ob Jurist oder (jurstischer) Laie, mehr als ein Kopfschütteln fällt uns dazu nicht ein. So auch das Fazit dieser Session. Mehr zu dem Thema in den nächsten Tagen hier auf dem Social Media Recht Blog!

Im Anschluss daran ging es in die Session von Nicole Willnow und Sanja Stankovic, die die Frage in den Raum warfen „Social Media Guidelines – Sinn oder Unsinn?!“. Es entspann sich eine lebhafte (und von Sanja und Nicole sehr gut geführte!) Diskussion, warum und wenn ja, in welchem Rahmen, Social Media Guidelines in Unternehmen verankerten werden sollten. Das – für mich – überraschende Ergebnis: Bis auf wenige Ausnahmen würden alle Teilnehmer der Session verbindliche Social Media Guidelines im Unternehmen begrüßen. Wow. Wer nachlesen will, wie man es (nicht) machen sollte, der kann noch mal kurz einen Blick in meinen Artikel „Social Media Guidelines – Schnell vom Social Media Manager erstellt?“ werfen.

Verpasst habe ich die bestimmt großartige Session von Walter Matthias Kunze von Trendquest zum Thema „Open Privacy“, denn die lag zeitgleich mit der von Nicole und Sanja zu den Social Media Guidelines und da war schließlich schon lange abgesprochen (#dmwhh), dass ich ggf. die juristische Komponente „übernehme“. Netterweise hat Matthias mir vorher in der Kaffee-Pause seinen Vortrag im Schnelldurchlaufen „gehalten“. Vielen Dank dafür und gerne diskutiere ich das Ganze mal wieder in Ruhe mit Dir!

Zu erwähnen ist noch, dass die Digital Media Women Hamburg (#dmwhh) sehr gut vertreten waren und darüber hinaus nun viele neue Mitglieder (inkl. @jormason)begrüßen dürfen. (PS: Nein, wir, die #dmwhh, sind keine Beratung ;)).

Und schließlich, wer einen guten Eindruck von der ganzen Veranstaltung haben möchte, der sollte bei Twitter einfach #bchh10 eingeben! Oder von anderen die Rekapitulationen lesen:

Elcario

Beginners Mind

Rings Kommunikation

Knuts Blog

bertdesign

t3n

Einen feinen Sonntag noch!

Kurz im Netz gefischt!

Die Zeit rennt derzeit. Vorträge und Veranstaltungen wie mein Vortrag zum Thema Social Media, Employer Branding & Recht bei der Quadriga Akademie oder die Session zu „Social Media Kampagnen, Marketing und Recht“ im Rahmen des BarCamp Hamburg 2010 wollen vorbereitet werden. Dann kündigt sich schon wieder der nächste SMCHH am 25.11. an (war gestern nicht erst die letzte Veranstaltung?!) und die Twittnite in Hamburg wird am 01.12. dank Sven Wiesner und der beebop media ag wiederbelebt!

Aufgrund dessen und der Tatsache, dass  noch weitere Arbeit existiert, die gemacht werden will, gibt es diesmal keine Gedanken meinerseits, sondern einfach mal einen Überblick darüber, was mir so im Netz gefallen hat:

1. Kriegs-Recht in neuem Gewand

Der Blog vom Kollegen Henning Krieg erscheint in neuem Look&Feel (um gleich mal das Werber-Sprech zu bemühen…). Doch über das neuen Gewand hinaus ist auf den Blog-Beitrag von Henning Krieg bezüglich der Herbstakademie der Deutschen Stiftung für Recht und Informatik (DSRI) hinzuweisen, in dem er fünf sehenswerte Vorträge der insgesamt 51 (!) aufgezeichneten Präsentationen  herausstellt. Last but definitely not least: Henning Krieg hat zusammen mit Dr. Jan Dirk Roggenkamp in der Kommunikation & Recht den Artikel Astroturfing – rechtliche Probleme bei gefälschten Kundenbewertungen im Internet veröffentlicht. Auch wenn dieser Artikel dem einen oder anderen meiner Leser schon zu juristisch sein mag (Ja, in einer juristischen Fachzeitschrift findet man auch Paragraphen…), kann ich nur sagen: Lesen!

PS: Vielleicht war es einfach nur an der Zeit für ein neues Aussehen, vielleicht ein weiterer Grund: Der Schritt in die Selbstständigkeit ? Sollte das Fall sein, der Social Media Recht Blog wünscht allen erdenklichen Erfolg!

2.  Interview zum Thema Social Media Guidelines

Social Media Guidelines scheinen derzeit das Buzzword zu sein. Alle scheinen zu merken, dass man sie braucht (es sein denn, man gehört zu den DAX-Konzernen; da schaltet man besser gleich ab…), aber keiner weiß so richtig warum und wieso. Der Kollege Carsten Ulbricht hat hierzu ein kompaktes, informatives Interview in der Zeit gegeben: „Verbote sind keine Lösung“. In dem Interview sind auch keine Paragraphen versteckt – versprochen.

3. Women at Work

Der Segmenta pr Blog beschreibt, warum Frauen in der digitalen Social Media Welt bestens aufgehoben sind und sie naturgemäß extrem gut beherrschen. Da heißt es doch einfach „Zum Wochenanfang sind wir mutig und halten in fünf knackig-kurzen Statements fest, warum wir Ladies goldrichtig sind in unserem Business“ Genau. Find ich auch! Hier kann man dann weiterlesen.

4. Work-Life-Balance

Und im Anschluss an das letztgenannte Thema sei noch der Artikel Familienministerin startet im „War for Talent“ Initiative für familienfreundliche Arbeitszeiten und Work-Life-Balance im Recrutainment-Blog empfohlen. Der belegt mal wieder, dass die Generation „Y“ auf dem Vormarsch ist und die Personalchefs gar nicht anders können werden, als dem Ruf nach mehr Vereinbarkeit von Beruf-Familie-Freunden-Hobbies-Leben nachzukommen. Bin nur mal gespannt, wann das in den Kanzleien und Unternehmensberatungen ankommt…

So. Das war es auch schon mit meiner kleinen, teilweise OT, Sammlung. Nächstes mal gibt es dann wieder Recht. Social Media Recht.

In diesem Sinne schönen Montag!

14.10/25.10./28.10/11.11./13.11/08.12. – Termine liegen in der Luft!

Schrieb ich nicht vor kurzem, dass sich auch Menschen, die den ganzen lieben langen Tag im Namen der Social Media unterwegs sind, manchmal offline treffen? Derzeit liegen, so meine ich, sogar eine Menge spannende Termine vor bzw. hinter der (Hamburger) Social Media Szene – auch und gerade abseits der in den einschlägigen Fachzeitschriften ausgelobten Großveranstaltung rund um dieses Thema.

14.10.2010

Dieser Tag war aus zwei Gründen wichtig. Zum einen hieß es um Punkt 12.00 Uhr vor einem Rechner oder sonstigem internetfähigem Equipment zu hocken, einem langsamen Server zu trotzen und einen der 400 begehrten Plätze des Barcamp Hamburg 2010 zu ergattern! Wie lautet doch das bekannte Zitat von Boris „Bobbele“ Becker: „Ich bin drin!“ Jawohl.

Nur wenige Stunden später beim 5. Treffen der Digital Media Women Hamburg (und meiner ersten Partizipation) lautet denn auch die Frage des Tages: „Bist Du angemeldet?“. Wer sich nun fragt, wer oder was die #DMWHH sind, der sei vor allem herzlich eingeladen, es selbst heraus zu finden! Dabei darf sich auch die dem Namen nach ausgeschlossene Hälfte der Bevölkerung willkommen fühlen. Wenn auch nicht als ständiges Mitglied, so jedenfalls als gern gesehener Gast! Derzeit finden die Treffen im Betahaus statt. Wie schön. Wie passend!

25.10

Und wieder trifft man sich im Betahaus. Der Web Montag wurde wiederbelebt: „Der Web Montag ist ein informelles, nicht-kommerzielles, dezentral organisiertes Treffen, das zum Ziel hat, all diejenigen miteinander zu verbinden, die die Zukunft des Internet gestalten.“ So denn. Ich werde da sein.

28.10.

Das nächste Treffen des Social Media Club Hamburg findet ausweislich der Facebook-Seite statt. Worum es geht? Wo es sein wird? Das erfährt man am 21.10.. Die Konsultation der SMCHH-Profile auf XING, Facebook und Twitter zur gegeben Zeit ist wohl empfehlenswert. Im besten Fall 100 Plätze sind schnell weg…

11.11.

Ja, ja. An diesem Tag ist Karnevalsbeginn. Ich muss bloß als waschechte Hamburgerin gestehen, dass mich das überhaupt nicht interessiert…, sondern ich viel spannender finde, dass die Quadriga Akademie aus Berlin zu Gast in Hamburg im Arcor Rubin Hotel sein wird und ich im Rahmen dessen einen Vortrag zu „Social Media, Employer Branding & Recht“ halten werde. Die Teilnahme ist kostenfrei. Wer den Social Media Recht Blog also einmal live und in Farbe sehen möchte, merke sich den 11.11. vor und melde sich am Besten zu dem Informationstag an.

13.11.

Und damit sind wir auch schon wieder da, wo wir eben angefangen haben: Beim Barcamp Hamburg. Wie gesagt, ich bin drin. Und auf jeden Fall werde ich am 13.11. eine Session zum Thema „Social Media & Marketing – Wo (ver-)stecken (sich) Rechtsprobleme“ anbieten. Über jedes +# auf der Themensseite freue ich mich schon jetzt. Aber überhaupt. Auf mein erstes Barcamp. Ich bin gepannt! Und werde berichten.

08.12.

Während Social Media für die Teilnehmer der #DMWHH, des Web Montags und des SMCHH mehr oder weniger die Luft zum Atmen ist, ist landläufige Meinung, dass Unternehmen wie Miele, Thyssenkrupp, Grohe oder Hettich (allesamt gerne als Rückgrat der deutschen Wirtschaft bezeichnet) selbiges noch für „Tüdelkram“ halten. Doch offensichtlich weit gefehlt.  Am 08.12. halte ich einen Vortrag zum Thema „Der Einsatz von Social Media für ein Employer Branding; wie geht Praxis – wo „droht“ Recht?“ bei dem Unternehmerverband der Metallindustrie Bielefeld, Hersfeld, Minden e.V., bei dem u.a. die oben genannten Firmen Mitglied sind. Gerade darauf freu ich mich besonders, da ich einfach gespannt bin, inwieweit diese Firmen aus dem verarbeitenden Gewerbe bislang mit Social Media  in Berührung gekommen sind und/oder ob sie jetzt aufgrund des Fach- und Führungskräftemangels einfach schlicht in die moderne Kommunikation gezwungen werden. …

So. Das war mal der etwas andere Beitrag aus dem Offline-Leben bzw. Terminkalender des Social Media Recht Blog.

Die Werbe- und Promotion-Richtlinien von Facebook

In meinem letzten Post hatte ich angekündigt, mich mit der Rechtskonformität von Facebook-Fanpages oder „Seiten“, wie es nun schlicht heißt, zu beschäftigten. Anstelle von A wie AGB fange ich allerdings einfach mal bei W wie Werberichtlinien an.

Von etlichen wird Werbung und Promotion auf Facebook noch als „Spielerei“ betrachtet. Dennoch nimmt das Interesse kontinuierlich zu. Versprochen wird schließlich die Möglichkeit, für jede Kampagne die passgenaue Zielgruppe zu finden (mehr oder weniger jedenfalls) – also eigentlich der Traum eines jeden Werbers. Doch wie „geht“ Werbung auf Facebook denn eigentlich?

Zunächst einmal muss differenziert werden, ob auf Facebook „Werbung“ oder „Promotion“ betrieben werden soll. Denn in dem einen Fall sind die Nutzungsbedingungen in Verbindung mit der Werbe-Richtlinie und in dem anderen Fall die Nutzungsbedingungen in Verbindung mit der Promotion-Richtlinie relevant. Mit den allgemeinen Nutzungsbedingungen und den teilweise bedenklichen aber auch komischen Regelungen dort habe ich mich schon in meinem Artikel „Ein paar Gedanken zu den Nutzungsbedingungen von Facebook“ auseinandergesetzt, deswegen möchte ich an dieser Stelle erstmal verweisen und mich sogleich den „Spezial“-Regelungen zu wenden:

Promotion auf Facebook

Promotion ist laut der gleichnamigen Richtlinie „die von Dir vorgenommene Publikation oder Organisation von Verlosungen, Wettbewerben, Preisausschreiben oder ähnlichen Angeboten“. Das heißt, das klassische Gewinnspiel fällt  unter eben diese Richtlinie. Und damit gilt: Tue nichts ohne schriftliche Genehmigung von Facebook, die sieben Tage vor dem beabsichtigten Starttermin beantragt werden muss (auch wenn wir im Internet unterwegs sind, spontane Promo-Aktionen sind auf Facebook augenscheinlich nicht vorgesehen).  Des Weiteren erklärt sich der Promotion-Treibende mit Erteilung der Genehmigung damit einverstanden, dass:

  • die Promotion ausschließlich nach den Vorgaben von Facebook über eine Anwendung auf der Facebook-Plattform organisiert wird,
  • die Teilnahme an der Promotion ausschließlich über a) die Canvas-Page einer Anwendung oder b) in dem Anwendungsfeld eines Reiters einer Facebook-Seite erfolgen kann,
  • deutlich sichtbar der Text „Diese Promotion steht in keiner Verbindung zu Facebook…“(vgl. Ziffer 3.3 der Promo-RiLi) neben der Promotion erscheint,
  • Facebook vom Promotion-Veranstalter von allen Schäden, Verlusten und Aufwendungen jeder Art freigehalten wird, die aus Ansprüchen in Bezug auf die Promotion resultieren können
  • in den Teilnahmebedingungen erkennbar aufgenommen ist, dass a) die Promotion in keiner Verbindung zu Facebook steht, b) Facebook von allen möglichen Ansprüchen, die auch nur in irgendeiner Form aus der Promotion resultieren könnten, freigestellt wird, und c) dass sämtliche Fragen, Beschwerden etc. an den Veranstalter der Promotion und nicht Facebook zu richten sind.
  • und – natürlich – dass die vorliegenden Richtlinien jederzeit geändert werden können.

Darüber hinaus wird deutlich darauf hingewiesen, dass die Promotion den (inter-)nationalen gesetzlichen Regelungen und Bestimmungen sowie Branchenstandards entsprechen muss – was eigentlich sowieso klar sein sollte.  Zwar gibt es gar nicht so viele bemerkenswerte weitere inhaltliche Facebook-Regelungen, wie ich vermutet hätte, jedoch sind die Stellen, an denen das Gewinnspiel gepostet werden darf mE nur bedingt attraktiv, jedenfalls auf den Fanpages. Und stets eine Genehmigung einholen zu müssen, die zeitgleich eine komplette Freistellung beinhaltet, würde mich nun auch eher abschrecken. Facebook also gar nicht für Gewinnspiele und sonstige Promotion-Aktionen wie „Zeigt Euer schönstes Erlebnis mit dem neuen Supa-Dupa-Shampoo“ nutzen?!

Doch. Über Ziffer 4 „Publikation von Promotions auf Facebook“. Bei Publikationen von Promotions, die vollständig außerhalb von Facebook organisiert werden,  ist keine schriftliche Genehmigung notwendig. D.h. die Ankündigung eines Gewinnspiels/Fotowettbewerbs, das/der letztlich auf einer externen Site abgewickelt wird, ist problemlos auf den eigenen Facebook-Seiten möglich. Facebook behält sich hier natürlich wieder einmal vor, ggf. die Materialien zur Promotion (die Einträge) oder gleich die ganze Seite zu sperren, wenn gegen die Promotion-Rili oder andere Richtlinien verstoßen wird. D.h., bei Promotions die mit Sex, Drogen, Schneeballsystemen Virenverbreitung oder sonstigen, auch im Durchnittssprachgebrauch, „unlauteren“ Dingen zu tun haben, wird Facebook wohl eingreifen. Bei allen anderen kann  dem Grunde nach empfohlen werde , Facebook auf eben diese unkomplizierte Art für die eigene Promotion einzusetzen.

Werbung auf Facebook

Bei den Werberichtlinien von Facebook kann ich es auch bei einem sehr kurzen Hinweis belassen: Die Werberichtlinien von Facebook geben „Pi-mal-Daumen“ die Regelungen wieder, die im deutschen Rechtsraum im UWG festgehalten sind, gewürzt mit der amerikanischen Angst vor „nackten Brüsten“. So dürfen Werbeanzeigen nicht irreführend, betrügerisch oder täuschend sein; sie dürfen keine unbegründeten Behauptungen enthalten, wie etwa Preise, Ermäßigung und die Verfügbarkeit von Produkten (soweit so UWG-konform). Aber sie dürfen sich auch keinesfalls auf „Freundefinder für Erwachsene oder Datingseiten mit sexuellem Schwerpunkt beziehen“ – gleichgültig, wie die Anzeige gestaltet ist und ob diese Werbung sowieso nur in der Zielgruppe ab 18 gezeigt werden würde.

Wesentlich kritischer als die Werberichtlinie selbst, finde ich die „Besonderen Bestimmungen für Werbetreibende“ die in den allgemeinen Nutzungsbedingungen zu finden sind. Denn hier heißt es unter anderem:

  • FB bestimmt die Größe, Platzierung sowie Positionierung der Anzeigen.
  • FB kann die Interaktion anderen mit deinen Werbeanzeigen nicht kontrollieren und sind nicht für Klickbetrug oder andere unzulässige Handlungen verantwortlich, die sich auf die Kosten der Schaltung von Werbeanzeigen auswirken.
  • FB kann die Werbeanzeigen und die damit verbundenen Inhalte und Informationen zu Marketing- und Werbezwecken verwenden.
  • FB kann Werbeanzeigen aus beliebigen Grund entfernen oder ablehnen.

In dem letzten Punkt kommt erneut die schon von mir kritisierte „Facebook“-Willkür zum Ausdruck. Bei dem vorletzten Punkt verhält es sich wieder so, dass die Inhalte, die Facebook einmal gegeben wurden, quasi jeder Kontrolle entzogen werden. Ein Kampagne kann theoretisch schon lange eingestampft sein, aber FB verwendet sie weiterhin zu eigenen Zwecken. Bei dem zweiten Punkt gruselt es micht dahingehend, als es theoretisch möglich ist, dass eine Anzeige „Opfer“ eines Klickbetrugs (kann auch ein Virus o.ä. sein!) wird, aber der Werbetreibende dennoch ggf. horrende Preise für die „Werbe-Aktivität“ zu zahlen hat. Dass auch Facebook nicht für einen Klick-Betrug o.ä. verantwortlich ist, ist klar. Aber mE müsste es hier eine ausgleichende Klausel geben á la „Sobald FB erkennen kann, dass es sich vorliegend um auffällige, illegale Aktivitäten handelt, beseitigt FB diese und/oder berücksichtigt diese nicht bei der Abrechnung.“

Letztlich gilt aber auch hier: take it, leave it or wait till a court decision is there … wie schon im Artikel über die Nutzungsbedingungen erwähnt, glaube ich nämlich, dass sich so einige Ziffern aus den Nutzungsbedingungen vor einem deutschen Gericht nicht halten ließen.

Fazit

Davon abgesehen, dass man sich eben bei Facebook in die Arme eines Plattform-Betreibers wirft, sind die Regelungen, die für die Teilbereiche Promotion und Werbung aufgestellt werden, nicht so dramatisch, wie man es angesichts des doch recht schlechten Rufs von Facebook in Bezug auf seine Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien hätte meinen können. Die Beachtung der deutschen Regelungen zum Lauterkeitsrecht (UWG) verlangen da an der einen oder anderen Stelle doch erheblich mehr vom Werbe- bzw. Gewinnspieltreibenden. Doch dazu ein anderes mal mehr…

Wünsche einen schönen Montag!

Ein Rück- und ein Ausblick: Abhängigkeiten eines Unternehmens von Facebook-Seiten?

Der Rückblick:

Henner Knabenreich hat es im Kienbaum-Blog mit dem Artikel „Bedeutet der Hype um Social Media das Aus der Karriere-Website?“ wieder einmal auf’s Tableau gebracht: Die mit dem Hype um Social Media einhergehende Frage, ob eine Facebook-Seite („Fanpage“) die klassische Unternehmens-Website verdrängen kann. Neben vielen Fakten, die gegen einen Ersatz wohl aber für einen zusätzlichen Einsatz von Fanpages neben den klassischen Seiten (auch immer wieder schön, etwas klassisch zu nennen, was in den meisten Fällen gerade mal seit gut 10 Jahren existiert…), benennt Henner ein kritisches Problem der Verlagerung sämtlicher Kommunikation auf einen Mayor wie Facebook. Es ist die Abhängigkeit.

Facebook bestimmt hier die Regeln. Wie ich schon in der Kommentierung zu Henners Artikel sagte, sollte man sich zumindest man sich des Risikos bewusst sein, wenn man sich als Unternehmen einer „Anwendung“ in der Kommunikation unterwirft, die jeder Zeit eigene Regeln aufstellen und verändern kann. Hinzu kommt, dass – allen Beteuerungen zum Trotz – der Fall eintreten kann, dass für die Nutzung der Plattform mit einmal Gebühren verlangt werden. Aber selbst wenn nicht. Wenn Facebook eine neue Regel aufstellt, dann heißt es de facto für den Nutzer, gleich ob privat oder gewerblich: Take it or leave it.  Insbesondere im Bereich Werbung und Kommunikation stellt Facebook jetzt schon wahnsinnig viele sich überschneidende Richtlinien und Regelungen auf – die kaum überschaubar sind (von weiteren zu beachtenden nationalen gesetzlichen Regelungen ganz zu schweigen). In Bezug auf die Nutzungsbedingungen von Facebook und auch in Bezug auf die Abhängigkeit habe ich hier schon mal ein paar Worte verloren. Aus meiner (rechtlichen) Perspektive könnte ich deshalb niemanden guten Gewissens raten, eigene Unternehmens-Websiten zu Gunsten einer ausschließlichen Kommunikation auf Facebook zu schließen – die Abhängigkeit von einem Major-Player, der eben mehr ist als ein Telekommunikations-Dienstleister, ist zu groß und das Risko damit mE zu hoch.

Der Ausblick:

Da Facebook natürlich trotzdem einen äußerst attraktiven Weg der Unternehmenskommunikation darstellt, wäre es aber auch nicht gerade ein Gewinn, diesen nur wegen möglicher Komplikationen gar nicht erst zu beschreiten. Zumal eine  Studie, die Prof. Dr. Thorsten Petry von der Wiesbaden Business School, die Zeitschrift Personalwirtschaft und der Online-Personalberater Talential.com durchgeführt haben, gerade festgestellt hat, dass im Bereich des Employer Branding 98% der Kandidaten und 71% der Unternehmen im Bereich Social Media aktiv sind (dass nach der Studie die Social Media Aktivitäten jedoch nur bei 9% der Kandidaten erfolgreich im Sinne der Steigerung der Arbeitgeber-Attraktivität waren, passt in das Bild, das sich letzte Woche beim Diskussions-Abend des Social Media Club Hamburgs mit dem Thema „Warum Social Media Projekte scheitern“ zeichnete…doch das ist wieder eine andere Diskussion ;)).

Ein Risiko kann allerdings nur dann realistisch eingeschätzt werden, wenn man es kennt. In Bezug auf Facebook-Seiten heißt dies, sowohl die tatsächlichen als auch  rechtlichen Unwägbarkeiten berücksichtigen zu können. In Folge dessen werde ich mich in meiner nächsten Artikel-Reihe mit der Rechtskonformität von Facebook-Fanpages befassen. Von A wie AGB und Äußerungsrecht über I wie Impressum und U wie Urheberecht bis hin zu W wie Werberichtlinien und Wettbewerbsrecht.

PS: In Bezug auf die tatsächlichen Unwägbarkeiten weise ich jetzt schon auf einen Social Media Berater Ihres Vertrauens!

„Warum Socialmediaprojekte scheitern“ – Bericht vom Diskussionsabend des Social Media Club Hamburg

Facebook, Twitter, delicious, Foursquare, Google Buzz. Social Media Menschen kommunizieren immer digital. Immer? Nicht immer. Manchmal treffen Sie sich in der realen Welt von Angesicht zu Angesicht. So auch am Donnerstagabend. Der Social Media Club Hamburg hatte zusammen mit dem Sponsor Proximity Germany GmbH in den 19. Stock des Atlantikhauses zur Impuls-Diskussion zum Thema „Warum Social Media Projekte scheitern … und warum immer mehrere Parteien daran beteiligt sind“ geladen.

Basierend auf der Studie umfangreichen Studie „Why Social Media Projects Fail?! – A European Perspective“ hielt Dr. Nils Andres vom Brand Science Institute den ca. 15minütigen Impuls-Vortrag (die dazugehörige Präsentation ist hier einzusehen). Dabei stellte er im Ergebnis drei provokante Thesen auf:

  1. Wir führen die falschen Diskussionen
  2. Wir formulieren die falschen Ziele
  3. Wir pflegen ein falsches Selbstverständnis

Diese Thesen wurden alle lebhaft diskutiert. Die Erkenntnis, dass Social Media Projekte (auch) scheitern, war für alle Anwesenden nicht neu. Erschrocken haben die nackten Zahlen dennoch: Im Jahr 2008 waren 72% aller Social Media Aktivitäten nicht erfolgreich, im Jahr 2010 87%!! Und das obwohl der Anteil der (selbsternannten) Social Media Gurus stündlich zu steigen scheint. Allerdings, was heißt scheitern? Ist eine Kampagne mit 15.000 Followern oder Likern erfolgreich und eine mit 300 gescheitert? Der Jurist würde sagen „Das kommt darauf an.“. Und das gilt auch hier. Eine Kampagne, die 15.000 Menschen dazu bewegt hat, auf den Like-Button zu drücken, hat einen gewissen Erfolg, wird jedoch vollkommen wertlos (oder schlimmeres), wenn mit diesen Nutzern nicht weiter kommuniziert wird. Eine Kampagne mit 300 Nutzer kann hingegen durchaus erfolgreich sein, wenn diese 300 hochgradig involviert sind. Da waren wir dann in der Diskussion auch schon bei den Folgeproblemen. Die Marketender, die leider nicht so starkt an dem Abend vertreten waren, denken oftmals (noch) zu stark in Zahlen. Der Erfolg von Social Media Marketing lässt sich jedoch eben weniger in Reichweiten oder Cost-per-X messen, sondern wird von Begriffen wie Involment und Social Enhancement erfasst. Das heißt, eine Kampagne, die mehrere Tausend User aktiviert, ist nahezu wertlos, wenn mit diesen im Anschluss nicht weiter kommuniziert wird. Dieser Fakt ist den Entscheidern oft (noch) nicht bewusst. Social Media Marketing funktioniert schließlich nicht wie klassische Ein-Kanal-Kommunikation wie sie aus TV- oder Print-Werbung bekannt und messbar ist. Die Entscheider in den Unternehmen sind hierüber aber zumeist nicht informiert, da sie ihre Tätigkeit in einer anderen Zeit begonnen haben (der Begriff „Generations-Konflikt“ durfte auf Einwurf einiger Anwesenden nicht verwandt werden 😉 ).

Interessant war gerade auch die These des falschen Selbstverständnisses. Social Media Aktivitäten sind von Begriffen wie Authentizität, Nachhaltigkeit und konstanter Präsenz geprägt. In der Realität sieht es allerdings so aus, dass zwar eine Kampagne zur Gewinnung von bspw. Followern geführt wird, diese jedoch allenfalls auf Pressemitteilungen des Unternehmens per Tweet und auf der Unternehmens-Website hingewiesen werden, da keine Kapazitäten für eine weitergehende Betreuung der Social Media Aktivitäten vorgesehen ist. Dabei fängt gerade hier die eigentliche Social Media Kommunikation erst an… Also, die Marketender ihrem eigenen Verständnis von Socal Media Aktiväten qua (Nicht-)Tun widersprechen. Oder anders ausgedrückt: Einmal geschürftes Gold wird schlichtweg am Wegesrand liegen gelassen…

Im Zusammenhang mit den prägenden Begriffen konnte ich auch gleich wieder etwas lernen. Denn es tauchte der Begriff „Advocacy“ aus. Zum einen hatte ich den im Zusammenhang mit SM Kampagnen noch nicht vernommen. Zum anderen stellte ich mir als Rechtsanwältin darunter natürlich in erster Linie die Rechtskonformität von SM Kampagnen als vertrauensbildende Maßnahme (inbs. datenschutzrechtlich) vor. So warf ich in der Diskussion auch verwundert die Frage auf, ob dieses Verständnis denn das richtige sei. Schließlich sagt mir meine persönliche Erfahrung, dass sich um die Rechtmäßigkeit von Kampagnen in der Regel erst gesorgt wird, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist… Doch „Advocacy“ ist ein amerikanisch geprägter Begriff, der eine spezielle Gruppe von hochinvolvierten Usern beschreibt, die sich im Falle eines negativen „Angriffs“ unterstützenden vor das Produkt oder die Marke stellen. Beinahe schade, denn die vernünftige rechtliche Unterstützung von Social Media Kampagnen von Beginn an würde auch so machesmal ein Scheitern eben dieser verhindern können. Aber es wäre ja auch zu schön gewesen, um wahr zu sein, wenn dies der Mehrzahl der Entscheider (gleich ob auf Marketender- oder Beratungsseite) schon so bewusst wäre, dass sie dies als Schlagwort im Munde führen würden… 😉

Abschließend an dieser Stelle einen Dank an den Social Media Club Hamburg und allen mit denen ich im Verlauf des Abends sprechen konnte für eine spannende und konstruktive Veranstaltung! Ich freue mich auf das nächste Mal!

Weitere Eindrücke vom Abend gibt es übrigens beim Medienlotsen und im Segmenta Blog.