Archiv der Kategorie: Allgemein

Der Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten gegen einen Blogbetreiber (Auskunftsanspruch §§ 242, 259 BGB)

Es kommt immer wieder vor, dass User Kommentierungs- oder sonstige UserGeneratedContent-Funktionen von Blogs oder sonstigen Seiten dazu benutzen, andere User herabzuwürdigen, zu schmähen, zu beleidigen oder sich in Bezug auf Dritte geschäftsschädigend zu äußern. Die durch andere Nutzer Verletzten können gegen diese aber in der Regel nicht direkt vorgehen, da die User zumeist unter einem Pseudonym auftreten und nur dem Seitenbetreiber die realen Daten des verletzenden Nutzers bekannt sind.

Da dies natürlich eine unbefriedigende Situation für denjenigen ist, dessen Persönlichkeitsrecht verletzt oder dessen Unternehmen geschäftsschädigende Äußerungen ertragen muss, beschäftigen sich folgerichtig zunehmend die Gerichte mit diesem Thema.

Wer nun meint, dieses Thema hätte es im Blog doch schon einmal gegeben, der erinnert sich augenscheinlich und zu recht an meinen Blogpost „AG München – Herausgabe von Nutzerdaten durch einen Forenbetreiber?“aus März 2011. Dort analysierte ich das Urteil des AG München, Az.: 161 C 24062/10, das sich eben mit der Frage beschäftigte, ob Forenbetreiber die Nutzungsdaten von Usern, die (vermeintlich) geschäftsschädigende Äußerungen innerhalb des Forums tätigten, herausgeben müssen.

Das tl;dr Ergebnis des AG München dazu lautet: Nein, der Forenbetreiber muss die Daten nicht herausgeben, es gäbe keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Herausgabe, jedenfalls stünde dem der Datenschutz vor (so KG Berlin, Az.: 10 U 262/05, im Jahr 2006). Der verletzte Nutzer sei nicht rechtschutzlos, er könne sich per Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft wenden und diese könne dann die Daten heraus verlangen.

Mein tl;dr Ergebnis lautet hingegen: Ich hielt und halte die Entscheidung des AG München sowohl rechtlich als auch praktisch für äußerst fragwürdig. Die Argumente des AG München überzeugen nicht. Dem Verletzten muss der Auskunftsanspruch aus § 242, 259 BGB zur Seite stehen. (Wer meine ausführliche Analyse zu dem Urteils des AG München lesen möchte, bitte hier entlang.)

OLG Dresden bejaht den Auskunftsanspruch nach §§ 242, 259 BGB

Nun hat sich zu Beginn diesen Jahres das OLG Dresden (Az.: 4 U 1850/11) in einem sog. Hinweisbeschluss mit der Materie befasst. Die Entscheidung ist interessant und mir persönlich eine Freude, schließt sich das OLG Dresden doch meinen Ausführungen zum Auskunftsanspruch nach § 242, 259 BGB an. *ähem.*hust. Natürlich nicht. 😉 Vielmehr stützt es sich auf die – auch von mir zitierten und zur Begründung herangezogenen – Ausführungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zu § 242, 259 BGB, also die quasi seit dem Anbeginn der Zeit (BGH, Az. II ZR 149/52 vom 28.10.1953)  bis heute gültige (BGH, I ZR 291/98 vom 17. Mai 2001) ständige Rechtsprechung des BGH.

Zwar spricht das OLG Dresden im vorliegenden konkreten Fall den Auskunftsanspruch dem Kläger nicht zu. Dies jedoch nur deswegen, da es sich bei der im Streit stehenden Äußerung um ein von der Meinungsfreiheit gedecktes Werturteil handelte (Einzelheiten dazu: OLG Dresden (Az.: 4 U 1850/11), I, 2. a), b) und c).

Ausführlich weist das Gericht jedoch darauf, dass der allgemein bürgerrechtliche Auskunftsanspruch nach § 242, 259 BGB grundsätzlich anwendbar ist. Das OLG Dresden führt wörtlich in Ziffer I 4. b) dazu aus:

Er [Am. der Redaktion: Der Auskunftsanspruch] besteht grundsätzlich in jedem Rechtsverhältnis, in dem der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechtes im Ungewissen und der Verpflichtete unschwer zur Auskunftserteilung in der Lage ist (so bereits BGHZ 10, 385). Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung auch dann gegeben, wenn nicht der in Anspruch Genommene, sondern ein Dritter Schuldner des Hauptanspruchs ist, dessen Durchsetzung der Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung ermöglichen soll (BGH GRUR 2001, 841; GRUR 1995, 427; GRUR 1994, 635).“

Übersetzt bedeutet dies: Der durch einen bspw. Blog-Kommentar Verletzte kann seine Verletzung schlecht verfolgen, da er den Verletzer, also den „bösen“ Kommentator nicht kennt. Der Blogbetreiber hingegen kann die zu dem Verletzer führenden Daten, wie dessen Email-Adresse, leicht auffinden und herausgeben. Dies muss er auch tun, denn:

Stellt sich ein Kommentar in einem Blog als rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verletzten dar, unterliegt nämlich auch der Blogbetreiber ebenso wie ein Hostprovider unter bestimmten Voraussetzungen, namentlich bei Verletzung von Prüfpflichten, der allgemeinen Störerhaftung (BGH, Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10 – zitiert nach Pressemitteilung; NJW 2011, 753; CR 2010, 458; Senat, Hinweisbeschluss vom 7.10.2011, 4 U 919/11 n.v.).“

Und dann kommt es:

Der Auskunftsanspruch ergibt sich dann als Minus zu den ansonsten bestehenden Ansprüchen auf Unterlassung und Löschung persönlichkeitsverletzender Einträge.

Sic! Eben. Der Auskunftsanspruch nach §§ 242, 259 BGB auf Herausgabe der Nutzerdaten steht also dem Verletzten gegenüber dem Blog- oder sonstigen Seitenbetreiber zu.

Nicht verhehlen möchte ich aber, dass sich das Urteil ausdrücklich – gar im Leitsatz (!) – gegen den am 03.08.2011 ergangenen Hinweisbeschluss des OLG Hamm (Az. I-3 U 196/10) stellt, welcher das Bestehen des Auskunftsanspruchs eben so wie das AG München unter Verweis auf die vorgeblich fehlende „planwidrige Regelungslücke“ verneint.

Wie gesagt, die besseren Argumente sprechen mE für die Auffassung des OLG Dresden. Bei diesen divergierenden oberlandesgerichtlichen Rechtsauffassungen bleibt jedoch abzuwarten, was irgendwann einmal der BGH zu dieser Frage sagen wird…

In diesem Sinne,

auf konstruktiven statt rechtsverletzenden UserGeneratedContent! 🙂

„Pöbeln auf Facebook“ oder „Was man als Arbeitnehmer besser nicht postet“

… so lautet der Titel der aktuellen Jurafunk Ausgabe, bei der ich zum zweiten Mal zu Gast sein und zu Wort kommen durfte. Die Köpfe des Jurafunks, die Kollegen +Henry Krasemann und+Stephan Dirks, schlüpften dieses Mal in die Moderatorenrolle und interviewten  den geschätzten Kollegen +Jan A. Strunk (Fachanwalt für IT- und Arbeitsrecht) und mich zum Thema „Pöbeln auf Facebook“ oder eleganter ausgedrückt „Was darf insbesondere der Arbeitnehmer auf Facebook sagen oder besser nicht sagen.“. Ganz passend also zu meinem Artikel im HRM „Social Media Guidelines – Wie sollten Spielregeln im Unternehmen gestaltet sein?„.

In diesem Sinne,

hier geht es entlang zum hoffentlich unterhaltsamen Erkenntnisgewinn!

Stattgefunden hat diese Live-Ausgabe des Jurafunk übrigens während einer Session auf dem BarCamp Kiel; einen kleinen Rückblick dazu vom Kollegen Stephan Dirks auf seinem Blog rechtzwonull !

Update: Vorträge & Seminare zum Social Media Recht

Die Aktualisierungen hinsichtlich der Termine, bei denen ich face-2-face zu sehen, zu hören und zu befragen bin, gehen unter dem Reiter „Vorträge“ doch nur relativ still und leise von statten. Deswegen erlaube ich mir jetzt einmal in meinem Blog direkt mit lautetem Tam-Tam nicht nur auf den Termin morgen beim DDV hinzuweisen, sondern auch auf die in den nächsten Monaten kommenden Vorträge und Seminare (es soll ja keiner sagen können, er/sie hätte es nicht gewusst):

DePAK: Online-Recht: Die Basics 09/2011 (ab 20. September)

In dem vorgenannten Seminar zum Online-Recht der Deutschen Presse Akademie werde ich im Modul 4 eine Webinar-Vorlesung zum Thema Recruitment & Recherche 2.0 halten. Dabei geht es um Fragen der Arbeitnehmerschutzgesetze (und auch die „Kehrseite“ der Socialmediaguidelines) sowie der Kontrollmöglichkeiten von Arbeitnehmern im Web und last but not least, um die Do’s & Don’t bei der Rekrutierung via sozialer Netzwerke. Das Seminar beginnt am 20. September und findet dann vier Wochen lang jeweils um 17.00 Uhr statt.

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Quadriga Tagung HR Kommunikation – 29./30. Sept. 2011

„Schnittstellen bilden, Erfolg sichern“ – so lautet der Untertitel der Tagung HR Kommunikation in Frankfurt am Main. Schließlich bekommt die Kommunikation in der Personalarbeit – sprich passives Personalmarketing oder Employer Branding – stetig mehr Gewicht und damit auch die Organisation des Ganzen. Ich halte am 29.09. direkt vor dem Dinner & Networking Part den Vortrag „Recht und Recruiting: Stolperfalle Web 2.0“. Hier geht es nicht (oder nur wenig) um die richtige Social Media Guideline oder sonstige arbeitsrechtliche Probleme, sondern um die sonstigen juristischen Haken und Ösen, die im Rahmen der Social Media Kommunikation zu beachten sind.

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Social Media Management (für Versicherer) – Frankfurt/Main 27.10.2011

„Social Web für Versicherer – Chance oder Risiko“ lautet der Untertitel dieses Seminars der auf die Versicherungsbranche spezialisierten Unternehmensberatung Insurance Experts GmbH. Gerade für Versicherer, Vertriebe und Makler bietet Social Media große Chancen. Diese sollen ebenso aufgezeigt werden, wie die damit einhergehenden Risiken. Die Veranstaltung wendet sich explizit an Entscheidungsträger aus der Versicherungswirtschaft. Passend zum Seminar und Thema ist von dem Geschäftsführer Alexander Ambronn und dem Executive Consultant Dr. Jörg Astheimer dazu der sehr lesenswerte Artikel „Gefahren für den guten Ruf lauern auch im Internet“ im Fachmagazin Versicherungswirtschaft (Heft 17 v. 01.09.2011) erschienen.

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MCR – Medical Recruting Conference Baden-Baden 05./06. Okt. 2011

Diese Konferenz hat insbesondere die besorgniserregende Situation in den Personalabteilungen deutscher Gesundheitsdienstleister zum Gegenstand. Ärzte und Pflegekräfte fehlen überall, der immense Fachkräftemangel hat den Arbeitsmarkt längst zu einem Bewerber-Markt entwickeln lassen. Die MCR zeigt neue Wege in der Personalgewinnung und innovative Recrutining-Strategien für das Gesundheitswesen via Social Media aber auch durch intelligente Crossmedia Nutzung auf. Mit dabei u. a. Lutz Altmann (humancaps media), Sascha Theisen (StepStone Deutschland GmbH), Ulrike Maier (medicaltopjobs.de), Jan Kirchner (atenta/Wollmilchsau). Am 05. Oktober  erwarten die Teilnehmer insgesamt 8 Vorträge und eine Podiumsdiskussion, während am 06. Oktober Intensiv-Seminare zu den Themen „Social Media Employer Branding & Recht“ (ND), „Recruiting-Produktivität mit Social Media Steigern“ (Ulrike Maier) und „Social Media Monitoring für Arbeitgeber“ die Tagung abrunden.

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Social Media Recruting Conference Hamburg 13./14. Okt. 2011

„Die Spielplatzzeiten von Social Media sind vorbei“ (so Tobias Kärchner von atenta zur #SMRC bei startupcareer) oder anders ausgedrückt: Social Media wird auch im Bereich Recruiting zunehmend professioneller – folgerichtig stehen dieses Jahr die Strategieplanung und die praktische Umsetzung ganz im Focus der SMRC HH.  Am 13.10.2011 erwarten die Teilnehmer sowohl abstrakte strategische Einführungen (z.B. von Henner Knabenreich oder Jörn-Hendrik Ast) als auch handfeste Best Practise Beispiele (u. a. von in-tech GmbH, Otto GmbH & Co KG).

Am 14.10.2011 wird dann zu den Themen Socia Media Monitoring, SEO/SEM und Social Media Recht geworkshopped. Je zwei Referenten bieten ein Thema zeitgleich an. Geht es um das Thema Social Media Recht hat man sich zwischen Dr. Axel Freiherr von dem Bussche (Taylor Wessing) und der Rechtsanwältin Diercks, der Rechtsanwältin Herausgeberin des Social Media Recht Blogs zu entscheiden – ich hoffe doch sehr, dass die Wahl da nicht schwer fällt! 😉

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DePAK: Fachstudium Social Media Nov./Dez. 2011

Das Fachstudium»Social Media« der deutschen Presseakademie richtet sich an PR- und Marketingverantwortliche sowie Personaler, die bereits erste Erfahrungen mit Social Media-Instrumenten gesammelt haben. Behandelt werden hier die Themen Social Media Management im Alltag, Krisen-PR, die Erstellung von Social Media Policies sowie strategische Grundlagen. Geleitet wird das Fachstudium von Klaus Eck, Eck Kommunikation. Ecks PR-Blogger ist eines der erfolgreichsten deutschen Blogs zur Online-Kommunikation. Meine Wenigkeit wird von der vier-tägigen Präsenzbveranstaltung einen halben Tag zum Thema Social Media, Recht und vor allem Social Media Guidelines referrieren.

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22.11.2011 – Praxisseminar: „Recrutainment, SelfAssessment, eAssessment, Employer Branding & Social Media“

Bei der halbtägigen Veranstaltung bieten die Referenten Malte HansenDirector Human Resources, Middle Europe, Veolia Wasser GmbH; Andrea SchmitzReferentin HR Marketing & Recruiting, Franz Haniel & Cie. GmbH; Christina HöhmannVernetzung Studienberatung, Georg-August-Universität Göttingen und Irahim EvsanFounder & Managing Director, United Prototype Web Game GmbH / Fliplife handfeste Einblicke in eigene Projekte, Probleme sowie erfolgreiche Lösungen und bieten somit konkrete Hilfestellung für eigene Vorhaben. Unter dem Titel „Keine Spaßbremse, sondern wichtige Leitplanken“ werde ich erläutern, welche rechtlichen Bestimmungen bei der Umsetzung von Social Media Kampagnen beachtet werden sollten.

Das diesjährige wieder von der CYQUEST GmbH initiierte Praxisseminar wird in Kooperation mit dem BPM – Bundesverband der Personalmanager e.V. angeboten und von der vom Helios-Verlag herausgegebenen Fachzeitschrift Human Resources Managerunterstützt.

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Und sonst…

bin ich auch regelmäßig bei den Veranstaltung des Social Media Club Hamburgs #smchh und der Digital Media Women Hamburg #dmwhh anzutreffen.

In diesem Sinne,

auf bald!

„Entwarnung“ hinsichtlich #ULD und #Facebook?: Interview mit Dr. Krag im Jurafunk

Hier nun noch ein Interview mit Herrn Dr. Krag im Jurafunk. Das Interview haben die Kollegen Stefan Dirks und Henry Krasemann aus Kiel geführt. Letzterer ist nicht nur Rechtsanwalt, sondern auch Referatsleiter beim ULD.

Eine „Entwarnung“ stellt das Interview insoweit dar, als Dr. Krag auf die reine „Möglichkeit“ der Bußgeldverhängung verweist und klargestellt, dass vor allem Facebook selbst zu einem Handeln bewegt werden soll. Aber hört doch einfach selbst:

Interview mit Dr. Krag im Jurafunk.

Besten Dank an die oben genannten Kollegen für den Hinweis auf das Interview!

Update: Der BGH zur Beweispflicht beim Double-Opt-In-Verfahren (Einwilligung zur Telefonwerbung)

Bereits im März hatte ich zum Urteil des BGH vom 10.02.2011, I ZR 164/09 einen ausführlichen Artikel „Der BGH zur Beweispflicht beim Double-Opt-In-Verfahren (Einwilligung zur Telefonwerbung)“ geschrieben und mich mit der Problematik auseinandergesetzt. Seit gestern (27.07.2011) liegt das Urteil des BGH  nun im Volltext vor und überrascht in einigen Einzelheiten dann doch:

Das Urteil ist ohnehin für alle Unternehmen, die Marketing via Email, Telefon und SMS betreiben, hoch relevant. Doch dabei hat der BGH nicht nur festgehalten, dass die Einwilligung zur Werbung für jeden Einzelfall dokumentiert sein muss (etwas was mE sowieso hätte klar sein müssen), sondern die obersten Richter haben insbesondere an das Telefonmarketing, bzw. vielmehr an die ordnungsgemäße Dokumentation der Einwilligung von Kunden via Email (und/oder Kontaktformularen) zu Werbeanrufen , sehr hohe Anforderungen gestellt. Nachdem BGH ist die Einholung eines Einverständnisses zu Telefonanrufen via dokumentiertem Double-Opt-In per Email nämlich dann (hinsichtlich der Beweispflichten) nicht ausreichend, wenn nicht eindeutig  ist, dass derjenige, der das Einverständnis per Email erklärt, auch berechtigt ist, hinsichtlich des Telefonanschlusses das Einverständnis zur Werbung zu erklären. Die Gründe hierfür sind in Randzeichen 39 und 40 des Urteils erläutert. Aus diesem Grunde zitiere ich diese Passagen des Urteils einmal vollständig:

„Um die Bedeutung einer Bestätigungsmail im elektronischen Doubleopt-in-Verfahren für das Einverständnis des Verbrauchers mit Werbeanrufen zu bestimmen, ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass kein notwendiger Zusammenhang zwischen der E-Mail-Adresse, unter der der Teilnahmeantrag abgesandt wurde, und der in ihm angegebenen Telefonnummer besteht. So kann es zahlreiche Gründe dafür geben, dass eine falsche Telefonnummer in ein Online Teilnahmeformular eingetragen wird. Sie reichen von der versehentlichen Falscheingabe über den vermeintlich guten Dienst, eine andere Person für ein Gewinnspiel anzumelden, bis zur Angabe der elterlichen Telefonnummer durch Minderjährige. Nicht auszuschließen ist ferner die bewusste Falscheingabe in Belästigungs- und Schädigungsabsicht oder sogar durch den tatsächlichen Inhaber der E-Mail-Adresse, um gerade nicht selbst zu Werbezwecken angerufen zu werden.  Insgesamt  liegt eine fehlerhafte Angabe einer Telefonnummer bei  derartigen Online-Formularen keinesfalls fern.

Der durch den Absender elektronisch bestätigte Eingang eines Online-Formulars mit Angabe einer Telefonnummer reicht unter diesen Umständen als Nachweis eines Einverständnisses in Werbeanrufe nicht aus. Er kann auch bei Telefonwerbung, anders als bei E-Mail-Werbung, für sich allein keine Beweiserleichterung zugunsten des Werbenden begründen. Vielmehr trägt der Werbende auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Telefonanschluss der E-Mail-Adresse, unter der die Bestätigung abgesandt wurde, zuzuordnen ist. Ist  das allerdings der Fall, obliegt es wieder dem Verbraucher darzulegen, dass er dennoch kein Einverständnis mit Werbeanrufen erklärt hat.“

Demnach obliegt dem werbetreibenden Unternehmen der Nachweis dafür, dass derjenige Kunde, der per Email sein Einverständnis zum Telefonmarketing unter der angegebenen Telefonnummer gegeben hat, auch zu dieser Einverständniserklärung berechtigt gewesen ist.

Wie der Nachweis geführt werden soll, legt der BGH allerdings nicht dar.

Im Übrigen verweise ich auf meine Ausführungen vom März 2011 „Der BGH zur Beweispflicht beim Double-Opt-In-Verfahren (Einwilligung zur Telefonwerbung)“.

In diesem Sinne,

auf rechtmäßiges und beweissicheres Marketing!

beesocial #2 – von unbekanntem Gelände und Personalmarketing 2.0

Nun endlich muss ich es doch noch einmal hier verkünden: Am 10.02. um 19.00 Uhr startet der zweite Abend der Vortragsreihe beesocial der beebop media ag. Während  auf beesocial #1 noch darüber gesprochen wurde, wie man sich auf Facebook platzieren kann, sollen nun rechtliche Aspekte beleuchtet , aber auch Möglichkeiten für das Personalmanagement eines Unternehmens in Augenschein genommen werden.

Die rechtlichen Aspekte, nun ja, die werden von mir beleuchtet. Der Titel meines Vortrags lautet „Social Media & Recht – Ein erster wilder Ritt durchs (unbekannte) Gelände“ und soll den Zuhörenden – wie der Name schon sagt – einen ersten Überblick über den Dschungel des Social Media Rechts verschaffen. Um die Eigenwerbung soll es hier jedoch nicht gehen, vielmehr bin ich selbst sehr gespannt auf den Vortrag von Christoph Fellinger, seines Zeichens zuständig für Employer Branding und Talent Attraction bei der Beiersdorf AG. Folgerichtig wird er mit seinem Vortrag „Personalmarketing 2.0 – Von Stolperfallen und Erfolgsfaktoren” das Recruiting im Social Web unter die Lupe nehmen.

Da zwischen und nach den Vorträgen nicht nur Raum und Zeit für ein paar Häppchen und Kaltgetränke, sondern vor allem für Zwischenfragen und Diskussionen eingeplant ist, gehe ich von einem lebhaften und spannenden Abend aus.

UPDATE: Sieben kleine Plätze sind noch frei. Wer einen davon gegen einen Unkostenbeitrag von 49.- EUR (nein, Christoph und ich machen uns davon keinen bunten Abend) haben möchte, der sollte sich hier anmelden. Kein Platz mehr frei. Bis heute abend!

Ein Rückblick, ein Ausblick – kurz: Frohe Weihnachten & schönes neues Jahr!

Ein Rückblick

Vor sieben Monaten hat der Social Media Recht Blog mit seinem ersten Blog-Beitrag das Licht der Welt erblickt, inzwischen existieren 35 Beiträge zu allen möglichen Social Media & Recht Themen. Für das nahezu durchweg positive Feedback bezüglich meines Blogs, aber auch meiner Vorträge und der konkreten Arbeit möchte ich mich hiermit einmal ganz herzlich danken. Was sagte doch der @anfaengergeist zu mir? „Es sieht so aus, als ob Dir Deine Arbeit wirklich Freude bereitet!“ Ja, so ist es. Und genau so

Ein Ausblick

…soll es deswegen auch weitergehen. Etliche spannende Themen warten darauf, hier im Blog aufgegriffen, vertieft oder vielleicht aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Änderungen erneut beleuchtet zu werden. Auch stehen weitere Vorträge und Podiumsdiskussionen an (so zum Beispiel auf der Social Media Sicherheitskonferenz (SOMESKO) am 03. Februar 2011). Folglich freu ich mich auf die kommenden (Rechts-)Entwicklungen im Bereich Social Media, zahlreiche Gespräche, alte und neue Kontakte sowie interessante Projekte im nächsten Jahr!

In diesem Sinne geht der Social Media Recht Blog aber nun in die Weihnachtspause und wünscht allen deswegen schon jetzt

FROHE WEIHNACHTEN MIT DEN LIEBEN & EIN SCHÖNES NEUES JAHR!!


Facebook Social PlugIns…

… haben sich in meinen Blog geschlichen. Jawohl. Es lebe Social Media. Es sterbe der Datenschutz. Aber was soll man tun. Die böse Marktmacht von Facebook. Und dann ist es ja auch so praktisch.

*zynisch-ironischeHaltungaus.

Im Ernst. Ich freue mich, dass wordpress die Teilen-Funktionen endlich anbietet und ich es endlich geschafft habe, sie zu implementieren! Ich freue mich, wenn sie genutzt werden.

Und wer wissen will, wie er die Erstellung eines personenbezogenes Profils durch FB verhindern kann, der gucke schnell in meine Datenschutzbestimmungen. Und wer wissen will, warum die Facebook Social PlugIns datenschutzrechtlich zumindest insoweit bedenklich sind, als dass über sie aufgeklärt werden muss, der kann sich in meinem Artikel „Implementierung von Facebooks „Like-Button“ – Adaption der Datenschutzerklärung notwendig?“ nochmal genauer informieren.

Schönen Abend noch! I like. 🙂

Urlaub

Der Social Media Recht Blog macht Urlaub bis zum 16.09. … und wird aller Voraussicht nach tatsächlich die ganze Zeit offline sein. 🙂

Like-Buttons bei WordPress von WordPress!

23.19 Uhr. Nach dem ich mich vor gar nicht langer Zeit über den Like-Button und den Datenschutz bei Facebook ausgelassen habe, finde ich hier nun mit einmal auch Like-Buttons. Siehe am Ende dieses und des vorherigen Textes. Die sind doch neu? Oder leide ich schon an halbschläfrigen Halluzinationen? Und wenn sie neu sind und da sind, funktionieren sie wie die Facebook-Buttons? Wer erzählt was über wen? Spannend. Hier stehts, scheint brandfrisch zu sein:

http://www.thehindu.com/sci-tech/article551640.ece?homepage=true

Mehr dazu demnächst.