Archiv des Autors: Nina Diercks

Über Nina Diercks

Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt (University of Aberdeen), führt die Anwaltskanzlei Diercks, ist anerkannte Sachverständige für Datenschutz sowie eine bundesweit gefragte Referentin, Interviewpartnerin und Gastautorin,. Selbstverständlich ist sie auch auf Twitter, Facebook und Google+ zu finden.

Die aufkommenden Änderungen im Telemediengesetz (TMG)

Der Bundesrat hat einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes in den Bundestag gebracht. Die geplante Gesetzesänderung ist für alle Telemediendienstebetreiber, also quasi alle, die Sie hier diesen Blog verfolgen, wichtig. Denn wer von Ihnen zeichnet nicht verantwortlich für eine Website oder ein Blog oder irgendwas anderes mit diesem „Internet“:

Mit den aufkommenden Änderungen, die insb. auf  erweiterte „Impressums“- und Datenschutzpflichten sowie die Betreiber von Social Networks (ein eigener Paragraph ist diesen gewidmet) betreffen, setzt sich der Telemedicus in verständlicher Form mit dem aufkommenden Änderungen auseinander.

Ein anderes Mal gibt es sicher auch noch von mir dazu ein paar Worte. Zunächst seien die Ausführungen des Telemedicus jedoch unbedingt zur Lektüre empfohlen!

In diesem Sinne,

einen weiteren schönen Mittwoch!

GooglePlus – Die Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen unter der ersten groben Lupe

Google+ – rauf geht es die Timelines und wieder runter. Nach dem ich nun selbst die ersten Gehversuche auf Google+ vornehmen konnte, wird es doch Zeit endlich einmal die Nutzungs- und Datenschutzbedingungen zumindest unter die erst grobe Lupe zu nehmen:

Google schreibt sich auf die Fahnen, sorgsam und verantwortlich mit den Daten seiner Nutzer umzugehen – Don’t be evil. Unter Nr. 2 der Datenschutzprinzipien von Google heißt es „Alle Google-Produkte unterliegen hohen Datenschutzstandards.“ sowie „Die Erfassung von Daten wird transparent gemacht.“ und „Nutzer erhalten sinnvolle Wahlmöglichkeiten zum Schutz ihrer Daten.“ Die konsequente Umsetzung dieser Prinzipien wäre grandios. Schließlich stört bei Facebook die mangelnde Datenschutzkonformität, insbesondere die mangelnden Wahlmöglichkeiten der Nutzer über die Verwendung der eigenen Daten zu bestimmen (Wobei Facebook zumindest teilweise auf die Kritik der User reagiert! Dazu ein anderes Mal mehr).

Und was sagen nun die Google+-Nutzungs-, Datenschutzbestimmungen und die Google+1-Bestimmungen?

Nutzungsbedingungen

Kurz und knapp, damit fühlt man sich doch schon wesentlich wohler als bei denen von Facebook. Die Inhalts- und Verhaltensrichtlinien von Google+ erinnern mehr an eine Netiquette und sind nicht weiter zu beanstanden. Im Übrigen gelten die universellen Nutzungsbedingungen von Google. Und hier heißt es in Ziffer 5:

„Indem Sie urheberrechtlich oder sonst rechtlich geschützte Inhalte wie beispielsweise Texte, Bilder, Videos, Audiofiles oder Computersoftware in einen bestimmten Dienst einstellen, räumen Sie dadurch Google und den zur Google Gruppe gehörenden Unternehmen sowie den Vertragspartnern von Google die notwendigen, nicht-ausschließlichen und weltweiten, zeitlich unbegrenzten Rechte ein, diese Inhalte ausschließlich zum Zweck der Erbringung des jeweiligen Dienstes und lediglich in dem dafür nötigen Umfang zu nutzen.“

Im Gegensatz zu FB lässt sich Google also tatsächlich nur die Nutzungsrechte einräumen, die zur Durchführung des Dienstes notwendig sind. Google erhält damit also nicht das Recht, jedes Bild und jeden Text ggf. selbst zu verwenden.

Weiter heißt es:

„Weiterhin räumen Sie Google das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung Ihrer Inhalte ausschließlich für den Fall ein, dass Sie wegen der Natur des jeweiligen Dienstes eine öffentliche Zugänglichmachung beabsichtigen (z. B. in Google Video und Blogger) oder Sie ausdrücklich eine öffentliche Zugänglichmachung bestimmt haben (wie dies bei Google Text & Tabellen oder Picasa der Fall sein kann). Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung endet mit dem Zeitpunkt, in dem Sie einen eingestellten Inhalt aus einem bestimmten Dienst entfernen oder die Bestimmung der öffentlichen Zugänglichmachung aufheben. Bestimmte Dienste können zusätzlichen Bedingungen unterliegen, welche die Einräumung weiterer Rechte vorsehen.“

Dies bedeutet, dass es bei Google – zumindest nach den Nutzungsbedingungen 😉 – ausschließlich und von vornherein dem User obliegt, wofür die von ihm eingestellten Inhalte verwendet werden. Dies ist bei FB nicht so. Auf Druck der Community gibt es zwar nun Opt-Out-Möglichkeiten für die Verwendung der eigenen Fotos/Statusmeldungen bspw. für „Sponsered Stories„, jedoch nur dafür und dass auch nur ganz versteckt in den Einstellungen.

Dazu kommt, dass es bei Google+ möglich ist, die Teilen-Funktion abzuschalten, sobald ein Posting veröffentlicht wurde. Auch hier wird dem User also die Kontrolle darüber eingeräumt, was mit den eingestellten Inhalten passiert.

Um es mit Google zu sagen, soweit: +1

Datenschutzbedingungen

Die Datenschutzbedingungen zu Google+ können Sie zunächst einmal hier einsehen. Vollkommen klar, dass Google bei Google+ personenbezogene Daten speichert, um den Dienst überhaupt anbieten zu können (ein anonymes soziales Netzwerk würde ja nun auch wenig Sinn machen). Dazu gehört naturgemäß auch, dass Google die Aktvitäten wie Postings und Vernetzungen mit anderen erfasst. Allerdings bietet Google+ die Möglichkeit wirklich sehr restriktive Einschränkungen in den Einstellungen vorzunehmen, wer welche Daten erblicken darf. So kann der User beispielsweise bestimmen, ob anderen Usern sowohl die eigenen Kontakte als auch diejenigen, die mit dem User eine Vernetzung eingegangen sind, allgemein ersichtlich sein sollen oder nicht (sog. Kreise o. Circles). Weiter kann das „Tagging“ – sprich das Kennzeichnen von Fotos mit dem eigenen Konterfei unterbunden oder aber nur bei bestimmten Personen zugelassen werden. Und in der Mobile-Version ist es relativ einfach möglich, die Standort-Bestimmung zu deaktivieren. Auch wenn es sich hier samt und sonders um Opt-Out-Modalitäten handelt (Opt-In wäre weitaus wünschenswerter!), ist das gegenüber anderen sozialen Netzwerken doch schon ein großer Fortschritt. Schließlich sind bei Google+ die Einstellungsmöglichkeiten zum Schutz der eigenen Daten klar gegliedert und insgesamt sehr übersichtlich. Und vor dem Hintergrund einer – meines Erachtens bestehenden  – digitalen Selbstverantwortung hinsichtlich personenbezogener Daten ist wohl zumutbar beim Einrichten des eigenen Google+-Profils den eigenen Datenschutz mittels der Einstellungen den eigenen Anforderungen entsprechend einzustellen.

Weniger schön finde ich den folgenden Hinweis:

„Ihr Google-Profil wird womöglich Nutzern angezeigt, die Ihre E-Mail-Adresse kennen oder über andere identifizierende Informationen von Ihnen verfügen.“

Mir ist schon klar, dass dies der Fall ist, um den Effekt des sozialen Netzwerkes zu verstärken, nämlich auch um umgekehrt mir mögliche interessante Kontakte vorzuschlagen. Doch woher weiß Google, dass mir bspw. die Email-Adresse eines anderen Users bekannt ist? Über ein Google-Mail-Konto? Also Google guckt, mit wem ich jemals in meinem Google-Mail-Konto Kontakt hatte und schlägt mir dann den User vor? Et vice versa? Datenschutzrechtlich ist das wohl schon zu beanstanden. Zwar habe ich die Kenntnis von Namen und Email-Adresse des mir eingeblendeten Users durch den Email-Kontakt ohnehin. Ich weiß nur noch nicht, ob derjenige auch ein Google+-Profil hat oder nicht und dieses könnte ich mittels des Namens oder der Email-Adresse selbst herausfinden. Oder nicht? Nein. Das könnte ich nämlich dann nicht herausfinden, wenn derjenige die Sichtbarkeit seines Google+-Profils komplett geblockt hätte. In diesem Moment wäre es dann schon komisch, wenn das Google+-Profil für mich sichtbar wäre, nur weil ich irgendwann einmal denjenigen mit seiner Email-Adresse in meiner Mailbox gehabt hätte…. [NB: Ich weiß nicht, ob das technisch so funktioniert und damit auch nicht, ob das datenschutzrechtlich zu beanstanden wäre (Aufklärung wird gerne entgegen genommen!) – aber es bleibt zu vermuten.]

Ebenfalls Kopfschmerzen verursacht mir dieser Umstand:

„Wenn Ihre Freunde Apps verwenden, können diese Anwendungen möglicherweise auf die Inhalte und Informationen über Sie zugreifen, auf die Ihre Freunde Zugriff haben.“

Verständlich, dass eine App ggf. Informationen von mir verwendet. Ich gebe dazu ja auch mein Einverständnis (ähem, davon gehe ich jetzt mal aus, dass dieses abgefragt wird…). Aber wie kann es angehen, dass ein Freund von mir eine App installiert und damit automatisch auch – ohne mich zu fragen – auf Inhalte und Informationen von mir zugegriffen wird? Das dürfte mE schlicht nicht zulässig sein. (Mag es meinetwegen bei FB derzeit auch an der Tagesordnung sein, aber darum geht es hier ja nicht…). Denn in diesem Fall habe ich überhaupt keine Kontrollmöglichkeiten über meine persönlichen Daten. [NB: Wenn hier als Jurist auch nur irgendwas technisch nicht richtig verstanden haben sollte, bin ich über Aufklärung wieder einmal dankbar!]

Und zu guter Letzt hadere ich mit dieser Formulierung:

„Wir veröffentlichen möglicherweise zusammengefasste Statistiken über die Google+ Aktivitäten bzw. geben diese Statistiken an unsere Nutzer und Partner wie etwa Publisher, App-Entwickler oder verbundene Websites weiter.“

Die Formulierung ist mE zu unbestimmt. Denn was genau heißt das? Was ist eine „zusammengefasste Statistik“? Welche Informationen sind darin enthalten? Sind diese personenbezogen oder anonymisiert? Wer sind „Publisher“? Was versteht Google unter einer „verbundenen Website“? Picasa? Youtube? Oder irgendwelche entfernten Werbe-Kooperationspartner? Fragen über Fragen. Es kann sein, dass Google hier nach dem sog. Prinzip der Datensparsamkeit (vgl. Bundesdatenschutzgesetz) arbeitet, muss aber nicht….

Google+1-Datenschutzbestimmungen

Last but not least, die Google+1-Datenschutzbestimmungen. Google hat nun ebenfalls einen „Like Button“, die sogenannte +1-Schaltfläche. Hinsichtlich der Datenverarbeitung heißt es:

„Über die Google +1-Schaltfläche erhalten Sie und andere Nutzer personalisierte Inhalte von Google und unseren Partnern. Google speichert sowohl die Information, dass Sie für einen Inhalt +1 gegeben haben, als auch Informationen über die Seite, die Sie beim Klicken auf +1 angesehen haben. Ihre +1 können als Hinweise zusammen mit Ihrem Profilnamen und Ihrem Foto in Google-Diensten, wie etwa in Suchergebnissen oder in Ihrem Google-Profil, oder an anderen Stellen auf Websites und Anzeigen im Internet eingeblendet werden.“

Tja, soweit so gut. Wie wir wissen, zeichnet FB solche Informationen auch dann auf, wenn der Like-Button nicht gedrückt, sonder die Seite nur besucht wurde, auf. Und bei Google? Ich weiß es nicht. Hier steht nur etwas von „beim Klicken“. Das wäre schön. Schon wieder wäre ich über technische Aufklärung von einem Pro dankbar.

Weiter heißt es unter anderem:

„Die Identität Ihres Google-Profils kann Nutzern angezeigt werden, die Ihre E-Mail-Adresse kennen oder über andere identifizierende Informationen von Ihnen verfügen.“

Kommt Ihnen das bekannt vor? Richtig. Sie surfen auf dem Blog für XY (–> fügen Sie hier Ihr Interessensgebiet ein), sehen den +1-Button (bislang FB-Like-Button) und erkennen, dass Ihre Freunde Lieschen Müller und Max Mustermann den Button auch schon geklickt haben. Sprich, wenn Sie klicken, wird dieses den mit Ihnen bei Google+ (FB) vernetzten Kontakten auch angezeigt. Immer? Nein, nicht immer! Denn Google+ hat hier die Möglichkeit geschaffen, diese Form der Personalisierung von Drittseiten auszuschalten! Hier gibt es dazu das übersichtliche Beispiel (bevor ich mich hier um Kopf und Kragen tippe und doch unverständlich bleibe). Das verdient meines Erachtens ein Doppel-Plus!

Mhm, aber dann gibt es da noch den folgenden Passus, der das Doppel-Plus doch wieder ein wenig trübt:

„Wir sind berechtigt, zusammengefasste Statistiken über die +1-Aktivitäten der Nutzer an die Öffentlichkeit, unsere Nutzer und Partner wie etwa Publisher, Inserenten oder verbundene Websites weiterzugeben. So dürfen wir beispielsweise einem Publisher Folgendes mitteilen: „10 Prozent der Nutzer, die dieser Seite +1 gegeben haben, befinden sich in Tacoma im US-Bundesstaat Washington.“

Das ist mir datenschutzrechtlich wieder einmal zu unbestimmt. Wie schon oben kritisiert, ist auch hier nicht ersichtlich was nun „zusammengefasste Statistiken“ oder aber „Inserenten“ oder „verbundene Websites“ sein sollen. Aber gut. Letztlich könnte hier eben mit der digitalen Selbstverantwortung dahingehend argumentiert werden, dass niemand gezwungen ist, irgendeinen +1-Button zu drücken und damit auch keine – wie auch immer gearteten – diesbezüglichen Daten weitergegben werden. (Vorausgesetzt natürlich, es werden wirklich nur Daten bei einem Klick erhoben und nicht wie bei FB ohnehin Bewegungsprofile erstellt….)

Fazit:

Ja, es gibt etwas zu meckern. Und wenn ich nicht nur die grobe Lupe genommen, sondern das Ganze unters Mikroskop gelegt hätte, dann gäbe es bestimmt noch mehr und Differenzierteres anzumerken. Doch nach einem ersten Blick muss ich dennoch sagen

+1.

Im Gegensatz Zuckerbergs „Privatssphäre war gestern“ bietet Google+ eine ganze Menge (Möglichkeiten zum) Datenschutz. Auch der Schutz geistigen Eigentums hat einen weitaus höheren Stellenwert – jedenfalls wenn ich auf die Schnelle nichts überlesen habe. Und das könnte am langen Ende zum USP werden.

In diesem Sinne,

viel Vergnügen bei googlePlus oder google+. Ich bin gespannt, wie es sich entwickelt!


Hoeren in der W&V: „Das wird man noch sagen dürfen…“

Die Resonanz zu meinem Artikel „Eine Entgegnung auf Professor Hoeren: „Unternehmen haben auf Facebook nichts zu suchen…“ war nicht nur hier im Blog, sondern auch auf Facebook und Twitter sehr hoch. Vielen Dank an dieser Stelle nun noch einmal für die vielen, vielen Kommentare und Auseinandersetzung an allen Orten. Schließlich hatte auch die W&V die Angelegenheit mit Ihrem Beitrag „“Facebook meiden“ – Jura-Professor warnt Unternehmen vor Social Media“ aufgegriffen. Auch dort überschlugen sich innerhalb kürzester Zeit die Kommentare. Die Redaktion von W&V hat Herrn Prof. Dr. Hoeren zum kurzen Statement gebeten: „Der Professor und die Facebook-Kritik: „Das wird man noch sagen dürfen““.

Was soll ich sagen? Lest selbst. Danach scheint es so, als hätte Herr Hoeren die vielen Kommentare der Praktiker und praktisch arbeitenden Anwälte inhaltlich nur bedingt zur Kenntnis genommen. (Nichts für ungut, Herr Prof. Hoeren, vielleicht hat Sie die W&V auch nur verkürzt wiedergegeben…). Zwar relativiert er seine Aussage „Unternehmen haben auf Facebook nichts zu suchen“. Jedoch gibt es immer noch die Unternehmen (aka Coca-Cola), die „müssen in Facebook sein“ und die anderen (aka Volksbank u.ä.): „Die dürfen sich nicht wundern, wenn sie dann zwölf Freunde und fünf Einträge haben. Und da kann man nur grundsätzlich warnen und sagen: überlegt euch, was ihr da tut.“

Ich will hier jetzt nicht alles wiederholen, was ich aus meiner Perspektive dazu dargelegt habe oder was die vielen, vielen Praktiker zu den Realitäten in Marketing & Employer Branding beigetragen haben, aber ich glaube in der Praxis ist ziemlich gut geklärt, dass Social Media gerade auch für kleinere Unternehmen äußerst wertvoll sein kann (abhängig von der Qualität der Social Media Strategie). Und hinsichtlich der Frage der Quantität der User (Liker, Follower), möchte ich nur auf meinen Artikel „Warum Social Media Projekte scheitern“ verweisen. Reichweite in Form der Anzahl der direkten User ist in Social Media einfach nur sehr bedingt entscheidend, da wenige hochgradig involvierte User eine wesentlich höhere und durchschlagskräftiger Viralität erzeugen können, als tausende von Likern oder Followern, die nur ein einziges Mal „Klick“ gemacht haben.

Den unmittelbaren Bereich der Juristerei habe ich mit diesem Beitrag nun endgültig verlassen. Aber da ich der Auffassung bin, dass das abstrakte Recht nur auf Grundlage der tatsächlichen praktischen Bedingungen eine konkrete und zielführende Anwendung erfahren kann und die Praxis meines Erachtens unter Juristen leider gar zu oft viel  zu wenig diskutiert wird, erlaubt sich der Social Media Recht Blog an dieser Stelle weiter zu „pieksen“.

Und nur nochmal für’s Protokoll: Auch ich bin der Auffassung, dass kein Unternehmen unüberlegt, weder praktisch noch rechtlich, dem Glauben an die Allmacht von Social Media erliegen sollte.

In diesem Sinne,

auf eine weitere konstruktive Diskussion!

PS: Der Kommentar von Klaus Eck auf FB darf hier einfach nicht fehlen: „Der renommierte Jura-Professor sieht Unternehmen im Social Web kritisch und sagt, zu kleinen KMU’s passt Facebook nicht. Irgendwie passt diese Weltsicht nicht ganz zum Erfolg Volksbank Bühl oder Walthers Säfte http://ow.ly/5nw9D“

Eine Entgegnung auf Professor Hoeren: „Unternehmen haben auf Facebook nichts zu suchen…

…; denn ihre Geschäftsinteressen beißen sich regelmäßig mit den Besonderheiten des Web 2.0 und den dort gängigen interaktiv-privaten Umgangswünschen.“

Diesen und andere denkwürdige Sätze durfte ich direkt nach meinem (fantastischen!) Urlaub aufgrund des Hinweises von den Kollegen Henning Krieg (@kriegsrecht) und Johann Zöttl (@Kartellblog) im Deutschen AnwaltSpiegel 12/2011 vom 15. Juni 2011 unter dem Titel „Facebook & Co. Risiken für Unternehmen und Privatnutzer“ von Prof. Dr. Thomas Hoeren lesen. Der Artikel beschäftigt sich auf zwei Seiten mit bekannten Problemen bei Facebook für deren Nutzer: Impressumspflicht, Gegendarstellungspflicht, Social Media Guidelines, Bildern und Personensuchmaschinen, den Personalern, die auf Facebook mitlesen, sowie den Datenschutzbedingungen von Facebook. Geschenkt, dass wohl aus Platzgründen die benannten rechtlichen und faktischen Probleme nur in aller Kürze angerissen wurden. Hierzu möchte ich auch gar nicht im Einzelnen erwidern.

Allerdings hat mich die im AnwaltSpiegel getroffenene harsche Conclusio doch derart bestürzt, dass mir beinahe die Urlaubsbräune aus dem Gesicht gefallen wäre, denn das Fazit des hochgeachteten Professors lautet:

„Der Rat des Juristen kann nur sein, Facebook zu meiden. Unternehmen haben dort nichts zu suchen; denn ihre Geschäftsinteressen beißen sich regelmäßig mit den Besonderheiten des Web2.0 und den dort gängigen interaktiv-privaten Umgangswünschen.“

Nggggg. Nee, genau. Und deswegen nutzen immer mehr Unternehmen, sowohl aus Gründen des klassischen Marketings als auch des Employer Brandings erfolgreich die gesamte Klaviatur des Web 2.0: Coporate-Sites, Blogs, Twitter und – Facebook. Unter diesen Firmen, die nach Hoeren mit ihren expliziten Social Media Teams vorgeblich ihren eigenen Geschäftsinteressen zuwider handeln, sind bl0ß solche wie die Deutsche Telekom, Bertelsmann, Tchibo oder die Deutsche Bahn. Selbst im B-2-B Bereich wird Facebook (mittelbar) erfolgreich eingesetzt, wie die Krones AG beweist. Die vorgenannten sowie etliche andere Unternehmen betreiben ihr Social Media Engagement sicher nicht, um schlicht mit der Mode zu gehen (hierfür stellt keine Geschäftsführung und kein Vorstand mehr Budget bereit), sondern weil Social Media ein nicht mehr wegzudenkender wichtiger Kommunikationskanal ist. Und hierzu gehört auch Facebook. Diese Unternehmen wollen den Kontakt mit den Kunden, den zukünftigen Arbeitnehmern. Und sie können Facebook nicht ignorieren. Facebook ist derzeit DAS soziale Netzwerk, in dem sich die Menschen bewegen (auch wenn es aktuell sehr gerne auf’s Totenbett geschrieben wird). Hier wird interagiert, eine Empfehlung abgegeben, sich informiert und kritisiert. Denn ebenso wie die Firmen wünschen sich potentielle Bewerber und Kunden die Möglichkeit der direkten Kommunikation und Information. Selbst wenn die Unternehmen also nicht richtig wollten, sie müssen sich dieser Kommunikationsform stellen. Schon Paul Watzlawick stellte fest, man kann nicht nicht kommunizieren. In Zeiten, in denen die reine Sender-Empfänger-Kommunikation vorbei ist, gilt dies erst recht! (Wer sich weiter inhaltlich mit der faktischen Thematik befassen will, dem sei unter anderem die Wollmilchsau, der Recrutainment-Blog, Saatkorn oder aber der PR-Blogger empfohlen.)

Sicher, Facebook ist rechtlich als äußerst schwierig einzuordnen. Auch ich habe mich schon in so einigen Artikeln hier in diesem Blog mit den zahlreichen Problem auseinandergesetzt. Und auch beginne ich Mandantengespräche und Vorträge in Bezug auf Facebook zumeist mit den Worten: „Aus rein rechtlicher Sicht müsste ich Ihnen schlicht raten, Facebook nicht zu benutzen.“ Doch was nützt dem Mandanten ein juristischer Rat, der für ihn persönlich keine fünf Pfennige wert ist, da er ihn faktisch kaum befolgen kann und auch nicht befolgen will? Denn nochmal: Die Unternehmen kommen derzeit an Facebook nicht vorbei und sie wollen auch in der Regel nicht daran vorbeikommen. Sie wollen Facebook für sich nutzen. Also bedarf es der Aufklärung. Nicht mehr und nicht weniger. Wie sehen die AGB von Facebook aus? Sind sie überhaupt gültig? Was passiert mit eingestellten Inhalten? Obliege ich der Impressumspflicht, wie fülle ich diese aus? Was ist mit den Datenschutzbestimmungen? Bin ich für Inhalte Dritter, die auf meiner Facebook-Seite veröffentlicht werden, verantwortlich? Wie sehen die Risiken aus? Was kann ich tun, um die Risiken für mein Unternehmen klein zu halten? (Nichts anderes gilt im Übrigen für private Nutzer, Augen auf beim Facebook-Gebrauch.)

Also, weder kann der juristische Rat eines Anwalts in sinnvollerweise lauten „Vergiss Facebook“, noch widersprechen sich Facebook als Kommunikationsplattform und die Geschäftsinteressen der Unternehmen. Anders hingegen die AGB und Datenschutzbestimmungen von Facebook; dies ist für die Unternehmen allerdings ein wichtiger Unterschied und nur sie selbst können nach einer entsprechend differenzierten Risikoaufklärung entscheiden, in welchem Umfang und auf welche Art und Weise sie Facebook sowie die anderen Web 2.0 Kanäle für sich nutzen wollen.

In aller Offenheit und bei allem Respekt: Hätte irgendjemand das obige Zitat erbracht, nach dem Facebook aus juristischer Sicht zu meiden sei und zu dem den Geschäftsinteressen von Unternehmen ohnehin widerspreche, hätte ich vermutlich mit den Achseln gezuckt und gedacht, wieder einmal jemand der es (noch) nicht besser einschätzen kann. Dass allerdings Prof. Dr. Hoeren, der renommierter Professor für Medien- und Informationsrecht an Universität Münster ist, sich daneben unter anderem als Mitherausgeber der Zeitschrift „Multimedia und Recht“ betätigt  sowie regelmäßig  das viel beachtete „Skriptum Internet-Recht“ kostenlos zum Download zur Verfügung stellt, eine solche der Wirklichkeit diametral entgegenstehenstehende und abolute Aussage trifft, finde ich – schade. Zum einen ist Prof. Hoeren schlicht ein vielbeachteter Rechtsexperte und schürt damit die Ängste so mancher Unternehmen, die auf eine offene Kommunikation insbesondere hinsichtlich des Personalmarketings dringend angewiesen wären, in unnötiger Weise. Zum anderen wirkt es leider so, als sei das Vorurteil des Elfenbeinturms, in dem sich Professoren bewegen, leider doch keines….

In diesem Sinne,

ich bin zurück aus dem Urlaub.

Rechtliche Hinweise zum Bloggen III: Lichtbildwerke und andere „Aufmacher“

Buchstaben so weit das Auge blickt. Wer mag da nicht die monotone Blog-Oberfläche durch eine Fotografie oder einen anderen Aufmacher wie Grafiken oder auch Videos ein wenig aufheitern? Schließlich gibt es die praktische Bildersuche von Google: Passendes Stichwort eingetippt, entsprechendes Bild gefunden, c+p betätigt und schon ist der Blog ein bisschen bunter. Gut!

Gut? Im Zweifel ist gar nichts gut. Der letzte Artikel der Reihe „Rechtliche Hinweise zum Bloggen II“ drehte sich um das Thema #guttenbergen und was sonst beim Texten zu vermeiden ist“. Doch nicht nur Texte genießen urheberrechtlichen Schutz, sondern auch Fotografien, Grafiken oder Videos. Folglich können den Blogger, der geschützte Bilder rechtswidrig verwendet, die gleichen Konsequenzen treffen, wie denjenigen, der es mit der Übertragung von Texten auf seinen eigenen Blog nicht ganz so genau nimmt.

Aber von vorn: In der Terminologie des Urheberrechtsgesetzes sind Fotografien „Lichtbildwerke“ (man erinnere sich, in der analogen Welt bedurfte es anno dunnemals noch belichteter Fotoplatten…). Ebenso wie ein Text muss ein „Lichtbildwerk“ eine gewisse „geistige Schöpfungshöhe“ (welche nicht all zu hoch angesetzt wird) erreichen, um in den Genuss des Schutzes nach dem Urheberrechtsgesetz zu gelangen.

Doch Obacht! Es sollte selbst keine verschwommene Aufnahme, die offensichtlich einen Schnappschuss darstellt, einfach auf den eigenen Blog kopiert werden. Denn ebenso wie Lichtbildwerke genießen die sogenannten Lichtbilder, sprich gar „bedeutungslose Knipsbilder“ (Schricker – UrhG, 4. Auflage 2010, Vogel, § 72, Rn. 13), den Urheberrechtsschutz. Zwar variiert hier der Ausmaß des Schutzes nach dem UrhG, doch im Ergebnis hat sich der Laie nur zu merken, dass alle „Fotos“ letztlich Schutz durch das Urheberrecht erfahren und dass damit die (rechtswidrige!) Veröffentlichung von fremden Bildern auf dem eigenen Blog tunlichst unterlassen werden sollte.

Schließlich zieht eine solche unzulässige Veröffentlichung von Fotos, Grafiken oder Videos die gleichen Rechtsfolgen nach sich wie die unzulässigen öffentliche Zugänglichmachung von Texten auf einem Blog: Ein mehr oder minder freundliches Schreiben des Rechteinhabers mit der Aufforderung, die weitere Veröffentlichung zu unterlassen, die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten und doch auch gleich noch einen Schadensersatz zu begleichen (sog. „Abmahnung“) liegt im Zweifel alsbald im Briefkasten. Und wenn sich der Rechteinhaber arg ärgert, kommt vielleicht auch gleich noch Post von der Staatsanwaltschaft. Schließlich ist diese Form der Urheberrechtsverletzung ein Strafdelikt, dass auf Antrag des Rechteinhabers auch strafrechtlich verfolgt wird.

Nerven- und Geldbeutel schonender ist es dann doch, sich zuvor die Nutzungrechte vom Urheber oder sonstigem Rechteinhaber – ggf. gegen eine Lizenzgebühr – einräumen zu lassen.

Eine weitere Möglichkeit, die die einschlägigen Fotoportale anbieten, ist, auf eben diesen nach „freien“ Bildern zu suchen. Eine Lizenzgebühr wird dann nicht verlangt. Jedoch ist der Verwender dieser „freien“ Bilder nach dem UrhG gehalten, den Urheber zu benennen. Hier auf wird der Verwender gemeinhin auch per AGB des Fotoportals bzw. direkt vor und bei dem Download-Prozess hingewiesen. Verzichtet der Verwender auf die Nennung des Urhebers, so ist das kein „unbeachtliches Versehen“ aka „Kavaliersdelikt“. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts. Die Rechtsfolge lautet (Überraschung!): Der Urheber kann auf Unterlassung, Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatz dringen. Der eine oder andere mag sich nun fragen, warum der Urheber hierfür Schadensersatz verlangen kann. Schließlich hat der Urheber das Bild doch gerade kostenfrei zur Verfügung gestellt, worin soll also ein möglicher Schaden bestehen?

Zunächst einmal ist fehlende Nennung des Urhebers ein Verstoß gegen eine sog. „wesentliche urheberpersönlichkeitsrechtliche Berechtigung“. Und wird weiter bedacht, dass etliche Urheber einige Ihrer Werke nur deshalb lizenzfrei zur Verfügung stellen, um die Bekanntheit des eigenen Namens (und damit der eigenen Arbeit) zu steigern, so liegt der Grund für einen Schadensersatz doch recht schnell auf der Hand.

Der Rechteinhaber hat einen konkreten Schaden im Übrigen nicht nachzuweisen. Vielmehr wird dieser regelmäßig im Rahmen der sog. Lizenzanalogie von den Gerichten nach § 287 ZPO geschätzt. Das heißt, das Gericht überlegt sich, was die Parteien wohl als Lizenzgebühr angedacht hätten, wenn sie sich vorher mal zusammengesetzt und über den Preis gesprochen hätten. Handelt es sich um die gerade erläuterte mangelnde Nennung des Urhebers, schlagen die Gerichte allerdings noch einen Zuschlag von 100% auf die so ermittelte Lizenzgebühr drauf. Das OLG Düsseldorf (I 20 U 138/05) begründet dies wie folgt (sinngemäß): Ein solcher Zuschlag ist rechtlich als eine Vertragsstrafe zu bewerten, weil er nicht in erster Linie der vereinfachten Durchsetzung eines als bestehend vorausgesetzten Schadensersatzanspruches dient, sondern die Erfüllung eines Hauptanspruches sichern und auf den anderen Teil Druck ausüben soll, sich vertragsgerecht zu verhalten, nämlich bei der Verwertung von Fotografien die Bildquelle anzugeben.

Wir halten fest: Selbst lizenzfreie Bilder sind nicht „frei“ und ohne jeden Gedanken in den Blog zu übernehmen!

Aber nun zu einem anderen Problemkreis: Wir befinden uns auf einer Social Media Konferenz und twittern dazu, was die Leitung her gibt. Schnell auch noch den Vortragenden abgelichtet und via twitpic mit kurzem Kommentar der Öffentlichkeit vorgestellt und das Foto später in die Nachberichterstattung zur Konferenz in den Blog eingefügt – das passiert tagtäglich. Urheber des Bildes sind wir. Dennoch ist auch dieser Vorgang grundsätzlich unzulässig. Denn ohne Einwilligung des Abgebildeten ist eine Veröffentlichung rechtswidrig. Schließlich hat der Vortragende das Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG), das Ausdruck des grundrechtlich garantierten allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR) ist. Auch der Abgebildete könnte Unterlassung, Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und (ggf. immateriellen) Schadensersatz geltend machen. (Ob im genannten Beispiel der Vortragenden irgendwelche rechtlichen Schritte tatsächlich einleitet oder ob ihm diese Form der Verbreitung – Stichwort Reputatuionsmanagement – nicht ganz recht ist, steht natürlich auf einem ganz anderen Blatt).

Das Recht am eigenen Bild, bzw. das APR und das Urheberrecht sind streng voneinander zu unterscheiden. Der Urheber eines Bildes kann Dritten keine Einwilligung für eine abgebildete Person im Sinne des KUG erteilen! (Einzige Ausnahme: Er hat die Einwilligung von der abgebildeten Person und das Recht zur Einräumung dieser Einwilligung ggü. Dritten erhalten).

Bei Vorträgen wird mir an dieser Stelle gerne die Frage gestellt „Aber wenn mehrerer Personen auf dem Bild sind, dann ist es doch erlaubt?“ Ich muss darauf immer mit dem Klassiker der Juristen-Anworten begegnen: „Es kommt darauf an.“ Dazu ein Beispiel: Unternehmen U veranstaltet eine Firmenfeier. Hierzu werden die Mitarbeiter samt Familien geladen. Für eine spätere Firmen-Kampagne werden Fotos und Videos von dem Fest erstellt. In der darauf folgenden Kampagne, bei der die Familienfreundlichkeit des Unternehmens herausgestellt werden soll, ist eine süße Dreijährige beim großen Trampolinspringen prominent zu sehen. Gut für die Kampagne und das Unternehmen. Sind die Eltern mit der Verwendung des Bildes ihrer Tochter allerdings überhaupt nicht einverstanden, ist der Verweis auf die fünf anderen Kinder, die im Hintergrund ebenfalls auf dem Trampolin zu erkennen sind, wenig hilfreich. Denn in dem aufgeworfenen Beispiel wird in erster Linie das Mädchen und weniger das Familien-Betriebsfest mit vielen Kindern dargestellt. Die Kampagne mit der Dreijährigen wird im Zweifel auf Wunsch der Eltern eingestampft werden müssen. Also auch wenn mehrere Personen auf einem Bild zu erkennen sind, muss immer die Frage gestellt werden, ob damit denn in erster Linie das Geschehen (Konferenz, Betriebsfest etc.) dargestellt wird oder aber die kenntlichen Personen.

Des Weiteren ist zu beachten, dass selbst wenn eine Ausnahme – „Darstellung des Geschehens“ – vorliegt, dennoch die berechtigten Interessen des Abgebildeten überwiegen können, so dass die Fotografie nicht veröffentlicht werden darf, bzw. Unterlassung verlangt werden kann (sog. Interessensabwägung).

Eine weitere of gestellte Frage lautet „Aber wenn die Person in die Kamera lächelt, dann stimmt er doch zu?“ Jein. Zwar existiert die sogenannte konkludente Einwilligung. Doch der Verwender des Bildes ist dafür in der Beweispflicht, dass das Bild zu diesem Zweck (bspw. Werbekampagnen f. Unternehmen) verwendet werden darf – und diesbezüglich ist ein Lächeln in die Kamera doch wenig aussagekräftig.

In diesem Sinne,

weiter viel Vergnügen beim Bloggen!

PS: Wer diese ganzen Rechte der Urheber für vollkommen überbewertet hält, der kann auf meinem Blog gerne etwas zu einer „Nutzerorientierten Ausrichtung des Urheberrechts“ lesen, wie Sie vom ehemaligen Hamburger Justizsenator Dr. Till Steffen gefordert wird – ich persönliche stehe dem allerdings kritisch gegenüber.

PPS: Wem der Text nun reichlich bekannt vorkam, dem sei gesagt: Er hat recht! Denn auf HRInside erschien von mir bislang eine dreiteilige Serie mit Tipps zum rechtssicheren Bloggen. Diese wollte ich meinen Lesern allerdings nicht vorenthalten und führe deswegen die Artikel hier mit einigem zeitlichen Abstand der Zweitverwertung zu. Da Google jedoch nicht weiß, dass ich die Urheberin der Texte bin und somit mit meinen Verwertungsrechten schalten und walten kann wie ich möchte, sind die Texte ein wenig umgewandelt – sonst hält mich schließlich Google für den ständigen Plagiator und senkt meinen Page-Rank. Ich finde immer noch, da sollten die sich mal was einfallen lassen…

Tweets, Twitpics & das Urheberrecht

Während ich auf Vorträgen stets deutlich darauf hinweise, dass Kurznachrichtendienste wie Twitter nebst den dazugehörigen Bilderdiensten nicht ohne einen rechtlichen Gedanken zu nutzen sind, habe ich dieses Thema hier im Blog doch eher am Rande anderer Beiträge behandelt. Dies soll heute einmal anders sein und Tweets & Twitpics ganz im Vordergrund stehen. Dies ist nicht ganz ohne aktuellen Aufhänger, denn erst letzte (oder gar schon vorletzte?!) Woche raste die Meldung, dass der Dienst twitpic sich per AGB ein umfängliches Nutzungsrecht an den hochgeladenen Bildern einräumen lässt, durch die Timeline.

Twitter & Tweets

Doch zurück auf Start. Fangen wir mit Twitter und dem ganz einfachen Tweet an. Davon abgesehen, dass ebenso wenig wie in natura per Tweet beleidigt und verleumdet werden darf, gilt selbstverständlich auch hier das Urheberrechtsgesetz. Sprich, erreicht ein Text, auch wenn er nur 140 Zeichen lang ist, die sog. „notwendige Schöpfungshöhe“, genießt dieser den Schutz des Urheberrechtsgesetzes.

Nun kann man darüber streiten, ob ein einzelner Tweet mit doch nur 140 Zeichen eine solche Schöpfungshöhe überhaupt erreichen kann. Der Kollege Dr. Ulbricht  ist der Auffassung, dass dies grundsätzlich nicht der Fall ist. Aber ist nicht schon im Aphorismus der Gedanken auf  dem Sprung (46 Zeichen)? Und sagt mir nicht das verschüttete Wissen aus dem Deutsch-Leistungskurs, aufgefrischt durch den entsprechenden Wikipedia-Eintrag, dass solche Aphorismen eine eigene Prosagattung seien? Und wer schon einmal wegen einer „Tiny Tale“  herzlich gelacht oder tief berührt war, der kann „ein hinreichendes Maß an individueller Gestaltung“ und damit den Urheberrechtschutz auch für 140 Zeichen nicht per se verneinen.

Doch auch wenn Tweets wie „Auf dem Weg zur Social Media Konferenz in Hamburg. Wer ist noch da?“ und ähnliche mangels Schöpfungshöhe sicher nicht urheberrechtsschutzfähig sind, hat sich der Kollege Dr. Ulbricht weiter mit der interessanten Frage befasst, ob ein Twitter-Stream (die Nachrichtenabfolge eines Account-Inhabers) nicht als Datenbank im Sinne des § 87a UrhG anzusehen sind und darüber Schutz genießen könnten.

Damit Twitter sich gar nicht erst mit diesen und anderen Fragestellungen herumschlagen muss, lässt sich der Dienst via der „Terms of Services“ (AGB)  so gleich ein umfassendes Nutzungsrecht einräumen. So heißt es dort:

„Der Benutzer behält die Rechte auf alle, von ihm in den Services eingetragenen oder angezeigten Inhalte. Durch die Übermittlung, Veröffentlichung und/oder Anzeige von Inhalten in den Services räumt der Benutzer Twitter die nicht-exklusive, gebührenfreie und weltweite Erlaubnis ein (einschließlich dem Recht auf Erteilung von Unterlizenzen), diese Inhalte in sämtlichen, jetzt bekannten oder später entwickelten Medien oder Vertriebsmethoden zu benutzen, zu kopieren, zu vervielfältigen, zu verarbeiten, anzupassen, zu verändern, zu veröffentlichen und zu übertragen.“

Während es also bekannt ist, dass Facebook sich bei der Anmeldung eine solch umfängliche Rechteeinräumung zugesteht, ist das Wissen darüber, dass Twitter dies ebenso macht, doch recht wenig verbreitet.

Man denke nur an das jetzt erscheinende Schriftwerk „Auf die Länge kommt es an“, welches eine Sammlung der tiny_tales darstellt und in Kürze im Buchhandel erhältlich sein wird.  Twitter hätte  dieses Buch ebenso herausgeben können (und könnte es auch jetzt noch!) und zwar ohne, dass hierfür irgendeine Lizenz an den Urheber gezahlt werden müsste:

„Die Nutzung aller durch den Benutzer beigetragenen, hochgeladenen, übertragenen oder anderweitig zur Verfügung gestellten Inhalte durch Twitter oder durch andere Unternehmen, Organisationen oder sonstige Partner von Twitter, ist ohne Anspruch auf Entschädigung für den besagten Inhalt gestattet.“

Die Problematik, dass diese AGB meines Erachtens in Deutschland rechtsunwirksam sind und damit eine Berufung auf diese Lizenz seitens Twitter wenig erfolgversprechend, lassen wir nun einmal beiseite – sonst wird der Artikel zu lang. Schließlich wäre dann auch noch die praktische Frage zu stellen, was unwirksame AGB in der Praxis für den Urheber bedeuten würden…

Das Vorstehende sollte nun wahrlich niemanden davon abhalten, zu twittern – doch einen Gedanken sollte man an diese „Tatsache“ schon einmal verschwenden.

Twitpics & Twitter

Des Weiteren sollten nicht vollkommen unbedarft Bilder mit dem Smartphone aufgenommen und via Twitpic (u. a.) der Öffentlichkeit dargeboten werden. Dies aus zweierlei Gründen.

AGB von Twitpic

Zum einen hat Twitpic Anfang Mai seine AGB noch einmal ausdrücklich dahingehend geändert als nun auch hier eine umfassende Lizenzeinräumung bei Hochladen des Bildes stattfindet. Kurz und sehr anschaulich ist diese Thematik bei den Kollegen aus Berlin, Schwenke & Dramburg, mit weiteren Hinweisen besprochen worden, so dass ich hier gerne verweise.  Ebenso wie ich halten die Kollegen im Ergebnis die Klausel nach dem deutschen Recht für unwirksam.

Die große Aufregung, die mit dieser AGB-Änderung, bzw. dem Bekanntwerden,  dass Twitpic Nutzer-Fotos (von Prominenten) doch tatsächlich an Vermarkter veräußert hat (vgl. SPON) einherging, habe ich jedoch nicht ganz verstanden. Ich war vielmehr, als ich mich vor kurzem mit der Thematik beschäftigte,  verwundert, dass eine ausdrückliche Lizenzregelung in den AGB von Twitpic – im Gegensatz zu Twitter – fehlte. Dort hieß es bis vor Kurzem nur:

“By uploading your photos to Twitpic you give Twitpic permission to use or distribute your photos on Twitpic.com or affiliated sites.”

Ich fürchte es war schlicht ein „Versehen“, dass hier eine ausdrückliche Regelung fehlte. Denn dass Twitpic im Gegensatz zu Twitter keine Rechte an den hochgeladenen Inhalten halten wollte, hielt ich für, nunja, fernliegend. Und dieses „Versehen“ ist nun schlicht mit den neuen AGB von Twitpic und der umfassenden Lizenzeinräumung „behoben“ *ironieaus. Zu Gültigkeit dieser AGB-Klausel nach deutschem Recht siehe oben.

Twitpic & Persönlichkeitsrechte

Zum anderen sollte beim Upload von Bildern mit Menschen nicht vergessen werden, dass jedenfalls hierzulande bei der Veröffentlichung eines Abbilds einer Person deren Persönlichkeitsrecht berührt ist und eine solche Veröffentlichung nur bei Einwilligung der abgebildeten Person erfolgen darf. Also schnell den Referenten bei einer Veranstaltung fotografiert und getwittert, kann zwar eine gute Idee sein, aber auch bös enden.  Zu dieser Thematik habe ich mich aber auch im Artikel Rechtliche Hinweise zum Bloggen III: Lichtbildwerke und andere „Aufmacher„, so dass ich hier einfach verweisen möchte.

Fazit:

Think before you tweet!

Nachtrag zur Mitteldeutschen Personaltagung #mpt11 + Radio Interviews

Nachdem es in den letzten Wochen aus gesundheitlichen Gründen etwas zu ruhig auf diesen Seiten war, melde ich mich nun endlich wieder ordnungsgemäß zurück! 🙂 Und los geht es schon mit einem kurzen Nachtrag zur Mitteldeutschen Personaltagung „Personaltrends – Wie können Sie IHR Unternehmen als attraktiven Arbeitgeber nach innen und außen darstellen?“:

Zusammen mit Jo Diercks, CYQUEST GmbH, reist ich am Mittwochmorgen zur #mpt11  bei strahlendem Wetter mit dem Zug nach Leipzig. Im Radisson Blue Hotel hatte bei Ankunft gerade einer der Vorträge begonnen. Nach köstlichem Mittag und einem spannenenden Einblick in die Arbeitswelt der Itemis AG von Jens Trompeter („Stechuhr vs. Arbeitszeitsouveränität – Praxisbeispiel der Itemis AG“), durften Jo und ich mit dem ersten gemeinsamen Vortrag „Facebook, Twitter, Blogs & Co. – Chancen und Risiken für die Personalgewinnung im Social Web“ Premiere feiern. Das hat sehr gut funktioniert! Aber vielleicht wäre es doch ein klein bißchen besser gewesen, wenn wir uns – wie üblich – gegenseitig ins Wort gefallen wären, denn dann hätten wir vielleicht auch den gesamten Inhalt unserer Präsentation in der knappen Zeit durchbekommen.  😉

Insgesamt eine sehr gelungene Veranstaltung! Vielen Dank an Stefan Person, trigamedia, und Frank Sitta, Sitta Kongress- und Eventmanagement, die hierfür zusammen als personal inform verantwortlich zeichnen.

Schade fand ich persönlich nur, dass das Best Practice Beispiel von Gitta Blatt, Head of HR bei der Bigpoint GmbH „Hunting down Top Talents for international gaming culture“ zwar an sich nicht uninteressant war – bloß leider das Thema nicht traf. Denn weniger als der/die Rekrutierungsprozess(e) der Spieleschmiede wurde lang die Firmengeschichte sowie der – absolut bewundernswerte – Wachstumsprozess nebst Einstieg eines Investors mit einem dreistelligen Millionenbetrag und Fotos von den Mitarbeitern gezeigt, die alle so wahnsinnig glücklich da sind und sowieso auch ohne Geld arbeiten würden. Mhm. Wie gesagt,  schade. Naja, und dass die Personalverantwortliche von Bigpoint zum Schluss auch noch sinngemäß sagte, „auf rechtliche Risiken achten wir nur sekundär und sind damit auch gut gefahren, also haben Sie einfach viel Spaß mit Social Media“, hat mich zugegebenermaßen inhaltlich nicht gerade überzeugt…, aber das liegt wohl in der Natur der Sache. Schließlich ist es in der juristischen Praxis immer viel schwieriger, die in den Brunnen gefallenen Kinder wieder rauszuholen, als vorher ein Fangnetz einzubauen…. 😉

Hier gibt es ein paar Impressionen zur Veranstaltung:

http://www.personalinform.de/pi2/index.php/impressionen-159.html

Und hier noch zwei absolut hörenswerte Radio-Interviews des MDR zur Thematik und zur #mpt11:

http://www.sitta.de/audio/Facebook_als_Jobvermittler.mp3 (Starring: Jan Kirchner – atenta, Stefan Person – trigamedia, Robindro UIllah – Deutsche Bahn, Torsten Oertel – PUUL GmbH)

http://www.sitta.de/audio/Personalrecruiting_mit_facebook.mp3 (Starring again: Jan Kirchner – atenta, Stefan Person – trigamedia, Torsten Oertel – PUUL GmbH)

Rechtliche Hinweise zum Bloggen II: #guttenbergen und was sonst beim Texten zu vermeiden ist

Es ist momentan noch recht schwer den Namen „Guttenberg“ zu meiden, wenn es um die Rechtskonformität von Textinhalten geht. Auch wenn andere Nachrichten das Thema langsam verdrängen, mit der ausführlichen Berichterstattung zur „Doktorarbeit“ des Verteidigungsministers a.D. sollte eines klar geworden sein: Schlicht die Copy & Paste Tasten zu nutzen, um sich selbst nicht den Mühen des Verfassens eigener Texte zu unterziehen, hat nicht nur politische Brisanz, sondern auch zivil- und gegebenenfalls strafrechtliche Folgen.

Doch was bedeutet dies konkret? Nun, ein geschriebener Text stellt zunächst einmal ein Sprach-, genauer ein Schriftwerk dar. Damit genießt der Text – vorausgesetzt die notwendige „geistige Schöpfungshöhe“ ist erreicht – den Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Wird ein fremder Text kopiert  und auf dem eigenen Blog veröffentlicht, so ist das Werk zum einen vervielfältigt (durch Kopie auf einen Datenträger) und zum anderen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden (durch Bereithalten des Textes auf der Website zum interaktiven Abruf im Web). Beide Handlungen sind sogenannte Verwertungen und das Recht hierzu hat zunächst einzig und allein der Urheber. Natürlich kann der Urheber gefragt werden, ob er das sog. Nutzungsrecht auch Dritten einräumt, also dem Blogger das Recht gibt, den Text auch auf dessen Blog zu nutzen. Hat der Urheber dem Blogger dieses Nutzungsrecht jedoch nicht eingeräumt, werden die Rechte des Urhebers mit der Veröffentlichung verletzt. Demnach kann der Urheber gegenüber dem Blogger im Zivilrechtswege Unterlassung, Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatz geltend machen. Schadensersatz? War dafür nicht ein Verschulden, also ein „Vorsatz“ notwendig? Ja. Aber wer fremde Texte einfach so übernimmt, der handelt jedenfalls grob fahrlässig und das genügt zur Begründung des Schadensersatzanspruches. Schließlich ist der Schutz von fremden Texten allgemein bekannt oder wird jedenfalls als bekannt vorausgesetzt.

Geltend gemacht werden die vorgenannten Rechte in der Regel mit der Abmahnung. Neben den Nerven kostet eine derartige Abmahnung in jedem Fall Geld – die 1.000,00 EUR sind mit Anwaltsgebühren und Schadensersatz schnell erreicht. Formulierung in den eigenen Haftungsregelungen wie zum Beispiel „Sollten Urheberrechtsverletzungen festgestellt werden, so ist der Betreiber dieser Webseite zunächst zu kontaktieren, bevor eine Abmahnung verfasst wird.“ sind zur Vermeidung derartigen Ärgers wenig hilfreich, auch wenn diese und ähnliche Formulierungen noch so oft zu lesen sind. Schließlich ist die Abmahnung das nach dem Gesetz vorgesehene Instrument, den Verletzer auf die Rechtsverletzung aufmerksam zu machen und eine außergerichtliche Streitbeilegung herbeizuführen.

Von diesen zivilrechtlichen Ansprüchen abgesehen, könnte der Urheber bei der Staatsanwaltschaft Strafantrag stellen. Den Plagiator erwarten bis zu drei Jahre Haft (zugegeben, dafür muss schon mehr passieren als nur die widerrechtliche Kopie eines Textstückes…) oder eine Geldstrafe.

So mancher wendet nun ein „Aber ein Zitat! Ein Zitat ist doch erlaubt!“. Das stimmt. Doch wie uns durch die Arbeit von Herrn Guttenberg in den vergangenen Tagen demonstriert wurde, heißt das weder, dass ein Text wie der, den Sie gerade lesen, etwa komplett übernommen werden, noch dass ein Zitat ohne Nennung des Urhebers, bzw. der Quelle erfolgen dürfte. Wie heißt es so schön im Kommentar: „Zum Wesen des Zitats gehört zunächst, dass es nicht ununterscheidbar in das zitierende Werk integriert, sondern als fremde Zutat ersichtlich gemacht wird.“ (Schricker – UrhG, 4. Auflage 2010, Schricker/Spindler, § 51, Rn. 15, mwN). Demnach darf ein Zitat eben nur mit Nennung des Urhebers, nach außen kenntlich und im Rahmen eines selbstständigen Werkes (eigener Text!), erfolgen. Auch wenn sich der „Autor“ die Mühe macht, den Text ein wenig zu verändern, in dem die Satzstruktur verfremdet und einzelne Wörter ausgetauscht werden, ändert dies noch nichts an einer möglichen Urheberrechtsverletzung (wobei zugegebener Maßen die Grenzen zu einem „neuen“ Werk fließend sind).

Nach der Feststellung, dass Zitate nur innerhalb eigenständiger Werke erscheinen dürfen, kann zu Recht mit Verwunderung auf paper.li und schlicht auf Webseiten eingebundene RSS-Feeds geblickt werden; schließlich werden insbesondere bei paper.li Texte einfach „angeschnitten“ und in ein „neues“ Format übertragen. Möchte allerdings der volle Artikel gelesen werden, so muss sich der User auf die Ursprungsseite begeben. Eine urheberrechtliche Relevanz – wenn auch natürlich einzelfallabhängi – ist bei paper.li dem Grunde nach nicht zu verneinen. Ob die Geltendmachung von Rechten (und wenn ja, gegen wen?) jedoch sinnvoll ist, muss ein jeder Urheber hier schon für sich entscheiden. Schließlich bietet paper.li unter Umständen den gleichen Effekt wie ein „Mega-Tweet“, der ggf. neue geneigte Leser auf den Blog lenkt. Eine interessante Diskussion dazu findet sich in The Time Blawg (auf Englisch).

Last but not least können inhaltliche Äußerungen auch aus wettbewerbsrechtlichen Sicht problematisch sein. So vermeide der Corporate-Blogger Aussagen wie „Am schnellsten wachsendes Start-Up im Bereich von…“, wenn diese Behauptung nicht nachweislich wahr ist. Ansonsten könnte von der Konkurrenz schnell eine Abmahnung wegen wettbewerbswidrigem Verhalten im Briefkasten liegen. Die Folgen sind dem Grunde nach nicht anders als bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen und damit auch nicht die angenehmsten.

Nicht unerwähnt bleiben soll, dass natürlich Beleidigungen, Verleumdungen und sonst herabwürdigende und strafrechtlich relevante Äußerungen ebenso verboten, wie falsche Tatsachenbehauptungen rechtswidrig sind. Meinen kann man hingegen viel. Der Unterschied zwischen Tatsachenbehauptung und Meinung? Tatsachenbehauptung: Es sind 18 Grad Celsius draußen. Meinung: Ich finde, es ist warm draußen. Eine Tatsachenbehauptung ist im Gegensatz zur Meinung nämlich dem Beweis zugänglich.  Allerdings hat die Meinungsäußerungsfreiheit eben an den Rechten Dritter ihre Grenze. Demnach ist die Äußerung „Ich finde Ihren Beitrag so sinnig wie einen strunzdummen Blumenkohl“ auch in einem Blog unter Verweis auf die Meinungsfreiheit mehr als nur fragwürdig.

In diesem Sinne. Viel Vergnügen beim Bloggen!

PS: Wem der Text nun reichlich bekannt vorkam, dem sei gesagt: Er hat recht! Denn auf HRInside erschien von mir bislang eine dreiteilige Serie mit Tipps zum rechtssicheren Bloggen. Diese wollte ich meinen Lesern allerdings nicht vorenthalten und führe deswegen die Artikel hier mit einigem zeitlichen Abstand der Zweitverwertung zu. Da Google jedoch nicht weiß, dass ich die Urheberin der Texte bin und somit mit meinen Verwertungsrechten schalten und walten kann wie ich möchte, sind die Texte ein wenig umgewandelt – sonst hält mich schließlich Google für den ständigen Plagiator und senkt meinen Page-Rank. Ich finde immer noch, da sollten die sich mal was einfallen lassen…

Nachbericht zur Social Media Sicherheitskonferenz 06.04.2011

Wie angekündigt fand am 06.04.2011 auf dem Petersberg im Gästehaus der Bundesrepublik Deutschland die erste Social Media Sicherheitskonferenz statt – hier nun endlich der versprochene Nachbericht zu der Konferenz, die sich ausdrücklich auch mit den Risiken der Social Media Nutzung beschäftigte.

Die Referenten trafen – bis auf den Verfassungsschützer Reinhard Vesper –  am frühen Vorabend auf dem Petersberg ein. Zur Vorbesprechung des nächsten Tages ging es dann in ein uriges Lokal direkt am Rheinufer in Königswinter, das ich hier gerne weiterempfehlen würde, dessen Namen ich jedoch leider nicht weiß… Wie dem auch sei, aus der „Vorbesprechung“ entwickelte sich ein äußerst interessanter Diskurs zwischen Klaus Eck (Eck Kommunikation), Candid Wüest (Senior Security Engineer, Symantec) und Thorsten zur Jacobsmühlen (Personalberater) sowie meiner Person hinsichtlich der Frage, wohin und wie es denn mit der ganzen Social Media Nutzung gehen würde (hier die Referenten im Überblick). Ganz beantwortet werden konnte diese komplexe Frage auch mit den anwesenden vier Fachrichtungen leider nicht (wir waren doch so kurz davor! ;)), da die charmante Wirtin doch gen Mitternacht um Feierabend bat.

So ging es mit den Fachdiskussionen erst am nächsten morgen um 9.15 Uhr, dem offiziellen Beginn der Konferenz, mit Kaffee in der Hand weiter. Um kurz nach zehn Uhr eröffnete Klaus Eck nach einleitenden Worten von Thorsten zur Jacobsmühlen die Vortragreihe. Der Kommunikationsberater eröffnete vor dem geneigten Publikum die schöne, bunte Welt der Social Media und zeigte auf, wie diese für Mitarbeiter von großen Unternehmen mittels Social Media Guidelines handhabbar (welch Wort) gemacht werden kann.  Dabei blieb auch der Hinweis auf die Gefahr möglicher Kommunikations-Krisen und entsprechender Gegenstrategien nicht aus. In der Sache von mir die volle inhaltliche Zustimmung, wenn ich auch – wohl qua Berufsstand – die rechtswirksame Implementierung von Social Media Guidelines für zwingend notwendig halte. Präsentiert wurde von Eck übrigens mittels des eleganten Prezi-Programms. Da staunt der Jurist, der allenfalls durchschnittlich mit Power-Point umzugehen weiß… Aber während Klaus Eck für die Darstellung der schönen Social Media Welt bzw. der Kommunikation über diese zuständig war und ist, lag es dann nachfolgend an mir, über die möglichen rechtlichen Stolpersteine aufzuklären, die eine Employer Brand Kampagne so mit sich bringen kann und warum die rechtssichere Implentierung von Social Media Guidelines eben doch zu bevorzugen ist.  Es hätte noch viel länger mit dem Publikum und den anderen Referenten über dies und das diskutiert werden können, doch die Köche klapperten drohend mit den Löffeln – Zeit zum Mittagessen. Sofort wurden angeregt die bereits vergangenen Vorträge bzw. deren Inhalte diskutiert. Vielen Dank an meine Mittagsrunde – bei der denn des Öfteren der Satz fiel „Das ist jetzt aber off the record und nicht für Twitter bestimmt“. Mhm… wir befanden uns offensichtlich auf einer Social Media Konferenz. 😉

Schon war der Initiator des Ganzen, Thorsten zur Jacobsmühlen, dran. Er erläuterte, warum es nicht gerade sinnvoll ist, Social Media Anwendungen am Arbeitsplatz zu verbieten – gefacebooked wird per Smartphone im Zweifel ohnehin. Und ausweislich einer neuen Studie, die Thorsten zur Jacobsmühlen erstmals vorstellte, ist ein Großteil der Bewerber not amused, wenn sie an ihrem späteren Arbeitsplatz feststellen, dass Social Media Anwendungen gesperrt sind – insbesondere dann nicht, wenn sie selbst via Social Media rekrutiert wurden. Ich finde das nicht gerade verwunderlich – überraschenderweise zeigte sich jedoch ein Teil einer Kaffeerunde bei der Tagung Personalmanagement Online am Freitag dabei eher verständnislos und fand, dass Social Media Anwendung selbstverständlich gesperrt werden müssten und zwar gleich ob darüber auch rekrutiert wird. – Mir scheint, dass dies Thema doch noch sehr branchenspezifisch betrachtet wird und/oder indifferente Angst nach wie vor ein beherrschendes Thema dabei ist. So wurde zur Jacobsmühlen gefragt, ob es denn eine Studie gäbe, wieviel Zeit ein Arbeitnehmer im Durchschnitt mit Social Media „verschwende“. Eine solche gibt es wohl in profunder Art nicht, so jedenfalls der Personalberater.  Ich frage mich jedoch, ob es überhaupt die richtige Fragestellung ist, denn wieviel Arbeitszeit wird bei dem traditionellen Schwatz in der Kaffeeküche „vergeudet“? Und wie oft hat sich aus so einem Klönschnack die zündende Unternehmensidee ergeben? Man merkte jedenfalls deutlich, dass einige Teilnehmer aus den klassischen Branchen der Social Media Idee nach wie vor mit einer gehörigen Portion Skepsis und – meines Erachtens – leider auch Vorurteilen begegnen. (Ich hoffe, diese konnten auf der Konferenz entkräftet werden.)

Doch für Angst konnten die nachfolgenden Vorträge wahrlich sorgen. Mit schweizer Charme erläuterte der senior Security Engineer von Symantec, Candid Wüest, wie einfach bspw. Passwörter via der eigenen Äußerungen in sozialen Netzwerken entschlüsselt werden können. Und wie einfach letztlich jede – vermeintlich gut versteckte – Information über uns herauszubekommen ist. Zwischenzeitlich dachte ich, ich mach doch besser Schluss mit diesem Internet, dass soll – Gerüchten zur Folge – ohnehin keine Zukunft haben. Aber schlussendlich bemerkte Candid das, was ich meinen Zuhörern auch stets auf den Weg gebe, man solle sich mit gesundem Menschenverstand durch die Welt bewegen und diesen auch im Social Media Umfeld nicht vergessen. So macht es wenig Sinn sein Passwort Hasi2011 zu nennen, wenn man auf Facebook herumposaunt, dass man seit 2011 nun Hasi zu Hause immer kuscheln kann.

Spannend wurde es dann auch noch einmal mit Reinhard Vesper vom Verfassungsschutz NRW. Auch er machte sehr deutlich, wie einfach doch Wirtschaftsspionage sowohl von anderen Nationen als auch international agierenden Konzernen via Social Media erfolgen kann. Flugs über Xing die Mitarbeiter nebst den jeweiligen Stellen zusammengesucht und kurz deren verschiedenen Aussagen auf Blogs, Facebook und Twitter miteinander verglichen und analysiert und schwups steht das Unternehmensprofil und der deutsche Metallhersteller kann vom ausländischen Staatskonzern im Preis unterboten werden. Okay, zugegeben, ganz soo einfach geht’s für jedermann wohl doch nicht, aber wenn Wüest und Vesper Glauben zu schenken ist, dann geht es für jeden, der sich damit auskennt, eben doch ohne „größere“ Anstrengung.

Und was lernen wir daraus? Den Zuffenhausenern nacheifern und Social Media abschalten? Wohl kaum, denn der private Gebrauch von Social Media ist nicht zu verbieten. Also bedarf es der Sensibilisierung der Mitarbeiter für potentielle Gefahren und der Stärkung des eigenverantwortlichen Umgangs mit diesen neuen Medien.

Das sehe ich zumindest nach wie vor so und ich denke, meine Mitreferenten der Social Media Sicherheitskonferenz würden dies ebenso unterschreiben.

Vielen Dank für 1,5 spannende Tage, neue Einblicke und interesssante Diskussionen!

In diesem Sinne,

weiterhin schön vorsichtig sein!

PS: Einen weiteren Bericht zur SOMESKO 2011 gibt es in der XING-Gruppe Monster Social Recruiting hier und hier.

Rechtliche Hinweise zum Bloggen I: Impressum und Datenschutz

Der eine oder andere wird es mitbekommen haben: Auf HRInside erschien von mir bislang eine dreiteilige Serie mit Tipps zum rechtssicheren Bloggen. Diese möchte ich meinen geneigten Lesern allerdings nicht vorenthalten und führe deswegen die Artikel hier mit einigem zeitlichen Abstand der Zweitverwertung zu. Da Google jedoch nicht weiß, dass ich die Urheberin der Texte bin und somit mit meinem Verwertungsrechten schalten und walten kann wie ich möchte, sind die Texte ein wenig umgewandelt – sonst hält mich schließlich Google für den ständigen Plagiator und senkt meinen Page-Rank. (Mhm… ich finde, da sollten die sich mal was einfallen lassen….). Here we go:

Rechtliche Hinweise zum Bloggen: Impressum und Datenschutz

Mittlerweile weiß fast jeder Blog-Betreiber, dass er – so er denn keinen rein privaten Blog betreibt (und privat meint p-r-i-v-at) – ein ordentliches Impressum vorhalten muss. Doch dass es neben der allgemeinen Impressumspflicht noch weitere Informationenpflichten und Datenschutzbestimmungen zu beachten gilt, wird immer noch gerne verdrängt, bzw. ganz offensichtlich als nicht so wichtig erachtet. Dabei lohnt es sich im wahrsten Sinne des Wortes, sich auch die nächsten Zeilen zu Gemüte zu führen.

Denn schließlich einmal stellen Verstöße gegen die Impressumspflicht oder bestimmte Datenschutzbestimmungen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Bußgeldern von bis zu 50.000 EUR (sic!) belegt sind.  Des Weiteren sind Wettbewerber und Verbraucherschutzverbände berechtigt, rechtswidrige Zustände abzumahnen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass nicht nur eine Verletzung des Datenschutzrechts gegeben ist, sondern diese Rechtsverletzung muss auch einen Wettbewerbsbezug aufweisen können. Einen solchen Wettbewerbsbezug hat das LG Berlin (Az. 91 O 25/11) gerade jüngst bei der (unrechtmäßigen?) Verwendung des Facebook Like-Buttons verneint und damit die Abmahnung eines Mitbewerbers in diesem Fall als unberechtigt angesehen. (Mehr zur Abmahnung wegen eines Facebook Like-Buttons gibt es hier.)

Sollte dem (Unternehmens-) Blogger jedoch erstmal eine Abmahnung ins Haus flattern, ist es meines Erachtens zunächst einmal gleichgültig, ob diese wegen des möglichen mangelnden wettbewerbsrechtlichen Zusammenhangs unberechtigt ist oder nicht. Denn der Blog-Betreiber muss sich mit der eingegangenen Abmahnung auseinandersetzen. Das kostet neben der darauf zu verwendenden Zeit und den Nerven auch noch gegebenenfalls die Gebühren des eigenen Anwalts. Kostenlos bleibt allerdings die mit einem Bußgeldverfahren oder einer Abmahnung unter Umständen einhergehende negative PR-Kampagne, dass das Unternehmen ABC GmbH nicht sorgsam mit den Daten seiner User umgehe. Wie schnell sich solche „Informationen“, ob wahr oder unwahr bleibt zunächst vollkommen dahingestellt, über die modernen Kommunikationskanäle  verbreitet, ist jedem bewusst, der sich mit Social Media auch nur im Ansatz beschäftigt. Gerade für Unternehmen, die in äußerst datensensiblen Bereichen tätig sind – wie die HR-Branche – können solche Begleiteffekte äußerst unangenehm werden. Schon zur Vermeidung dieses datenschutzrechtlichen „Ärgers“ sollte die eigene Datenschutzerklärung mit der gebotenen Sorgfalt betrachtet werden (dazu sogleich noch mehr). Darüber hinaus sollten sich (nicht nur) Blogbetreiber vor Augen halten, dass Datenschutzerklärungen auch unter dem Aspekt der „vertrauensbildende Maßnahmen“ einen Gedanken wert sind.

Wie eingangs gesagt, sind die Blog-Betreiber in der Regel mit der Impressumspflicht vertraut und kennen daneben zum Teil auch die weiteren Unterrichtungspflichten. So muss bspw. in jedem Blog, der redaktionellen/journalistischen Charakter hat,  explizit der redaktionell Verantwortliche namentlich genannt werden. Die Nennung eines Unternehmens reicht hier nicht. Des Weiteren müssen die Unternehmen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben.

Hinsichtlich der Datenschutzerklärung und insbesondere dessen Umfangs herrscht jedoch oftmals leider die blanke Unwissenheit. So gilt es nicht nur über die eigene Datenerhebung und Verwendung, sondern auch die von Fremdanbietern, deren Dienste in Anspruch genommen werden, aufzuklären.

Dass es bspw. wenigstens der Hinweise zur Verwendung vom Google Analytics bedarf, ist schon noch einigen bekannt, da es den Nutzungsbedingungen von Google selbst zu entnehmen ist – was dort allerdings wie genau stehen muss und ob jetzt Google Analytics überhaupt datenschutzrechtlich konform einzusetzen ist oder aber der Dienst selber noch verändert werden muss, darüber streiten sich insbesondere der Hamburger Datenschutzbeauftragten und Google. Eine schöne chronologische Übersicht zur Streitentwicklung findet sich hier im Datenschutz-Blog. Und erst kürzlich hat das Innenministerium von Baden-Württemberg „Datenschutzrechtliche Hinweise zum Einsatz von Webanalysediensten wie z.B. Google Analytics“ herausgegeben. Diese sollten dringend gelesen und die weitere Entwicklung von all denjenigen, die Google Analytics (und andere Tracking-Tools) auf Ihren Webseiten verwenden, beobachtet werden.

Die datenschutzrechtliche Problematik des Facebook-Like-Buttons wird zwar schon seit längerem im Social Media Recht Blog und von anderen Kollegen sowie im Blog vonHamburg.de diskutiert, massiv wahrgenommen wurde dies von den Anwendern jedoch erst, als die Nachricht umging, dass die ersten Anwender von Facebook-Social-PlugInsabgemahnt worden wären bzw., dass die erste Gerichtsentscheidung ergangen sei. Der so-gut-wie Kollege Jens Ferner stellt hier übrigens ein PlugIn für WordPress zur Verfügung, mit dem sich seines Erachtens der Facebook-Like-Button datenschutzkonform einbauen lässt.

Und damit wären wir auch schon bei der von vielen Blog-Betreibern genutzten Software http://wordpress.com. WordPress verwendet jedoch wiederum das Anti-Spam-PlugIn Askimet. Dieser übermittelt eingegebene Daten der User an Server in die USA und dort werden diese Daten gespeichert. Auch über eine solche Datenweitergabe muss in der Datenschutzerklärung aufgeklärt werden.

Fazit

Die Datschutzerklärung sollte keinesfalls mit der Form der Stiefmütterlichkeit behandelt werden, die Aschenputtel erfahren durfte, bevor der Prinz sie heiratete…

In diesem Sinne , weiterhin viel Vergnügen beim Bloggen!

PS: Weitere Informationen zum Thema Datenschutz & Unternehmens-Communities sowie zu Datenschutz & Social PlugIns