Archiv des Autors: Nina Diercks

Über Nina Diercks

Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt (University of Aberdeen), führt die Anwaltskanzlei Diercks, ist anerkannte Sachverständige für Datenschutz sowie eine bundesweit gefragte Referentin, Interviewpartnerin und Gastautorin,. Selbstverständlich ist sie auch auf Twitter, Facebook und Google+ zu finden.

Nachbericht zum LawCamp 2012 – dem Nicht-BarCamp für Juristen

Nachdem hier zuletzt schwere Brocken wie #ACTA und „Was soll eigentlich dieses Urheberrecht“ zu verdauen waren, starten wir heute nach dreiwöchiger Abstinenz (Wo ist denn die Zeit geblieben?!?!) mit etwas leichterer Kost: Dem (IT) LawCamp 2012. Dieses „BarCamp für Juristen“ fand am 17. März in Frankfurt in den Räumen der Großkanzlei Bird & Bird LLP statt. Als weitere Sponsoren traten Lexmarx sowie Schollmeyer & Steidl  auf.

Im Stile von Korrektoren juristischer Arbeiten müsste ich wie folgt beginnen: „Die Veranstaltung zeigte Licht, aber auch viel Schatten.“ Warum? Nicht ohne Grund versteckt sich im Titel das „Nicht-BarCamp für Juristen“. Denn mit einem BarCamp hatte das LawCamp meines Erachtens einfach nicht so viel zu tun. (Wer ausschließlich die Beurteilung zum LawCamp lesen will, der überspringt einfach die Punkte 1. Das Barcamp an sich und 2. Die Benchmarks und springt sogleich zu 3. Das LawCamp selbst oder liest einfach nur 4. Fazit)

1. Das BarCamp an sich

Ein BarCamp ist eine Nicht-Konferenz. Es gibt keine Agenda. Nur viele Menschen, die sich für einen Themenkomplex interessieren und ihr Wissen teilen möchten, ein Orga-Team sowie einen oder mehrere Sponsoren. Los geht es eigentlich schon mit der Anmeldung. Irgendwie und irgendwann wird der Zeitpunkt der Anmeldung bekanntgegeben. Zu genannter Zeit sitzt der potentielle Teilnehmer betend vorm internet-fähigen Gadget und hofft, dass die Internetverbindung stehen und die Server nicht vor Überlast streiken mögen, respektive bitte erst zusammenbrechen, wenn der eigene Platz gesichert ist. Der eigentliche Startschuss fällt dann am Abend vor dem BarCamp und zwar mit irgendeiner Art von Warm-Up-Meet-&-Greet, bei der sich die Teilnehmer – eben – kennen lernen können. Legere Kleidung und das „Du“ sind die absolute Regel. Am nächsten Morgen wird zum Frühstück geladen – und wieder können sich die Teilnehmer austauschen. Sind eben doch das Netzwerken und das Teilen von Wissen die entscheidenden Aspekte bei einem BarCamp. Daraufhin legen die Teilnehmer dieser Nicht-Konferenzen die Inhalte des Tages selbst fest, in dem beim morgendlichen Assembling bei frischem Kaffee sogenannte „Sessions“ von einigen Teilnehmern vorgeschlagen werden und die jeweils anderen darüber abstimmen, ob sie Interesse haben oder eben nicht. Flugs erstellt die Orga einen Session-Plan und nun ist es an jedem selbst, sich zwischen den jeweils 2 bis 5 zeitgleich stattfindenden Sessions die vermeintlich „Besten“ herauszufischen. Es heißt übrigens Session (Sitzung) und nicht Vortrag, da es auf einem BarCamp nicht darum geht, sich wie bei einer Tagung 45 Minuten entertainen zu lassen, sondern ein Thema aktiv mitzugestalten. Auch und gerade als „Teilnehmer“. Das ist übrigens anstrengend. Und so finden sich immer ein paar Leute, die ein Panel ausfallen lassen, gemeinsam gesponserten Kaffee nebst Snacks vertilgen und, ach, da ist es wieder, Netzwerken. Am Ende fallen dann ein paar offizielle Worte der Organisatoren und hipp-hipp, auf geht es in die letzte Runde zum, schon wieder, Netzwerken…gerne mit einem auflockernden Bier oder Wein in der Hand.

Auch wenn das nun flockig geschrieben ist, BarCamps sind meines Erachtens exzellente Veranstaltungsformate, bei denen extrem gute Inhalte geboten werden und – vermutlich aufgrund der gelösten Atmosphäre – sehr viele interessante Menschen auf einem Haufen versammelt sind, die sich auch noch alle Kennenlernen und Vernetzen wollen.

2. Die Benchmarks

Vergleichsmomente gibt es immer.  Das LawCamp muss sich von mir mit dem Hamburger BarCamp (sponsered by Otto, Bertelsmann u.a.) und dem HR BarCamp (sponsered by softgarden, CYQUEST u.a.) vergleichen lassen. Letzteres kürte ich ohnehin schon im Februar zur wahrscheinlich besten Veranstaltung des Jahres 2012 und stehe mit dieser Meinung nicht ganz alleine dar, wie hierhierhier und hier nachzulesen ist! Zugegeben, andere Veranstaltungen haben es dann nicht mehr leicht.

3. Das LawCamp selbst

Der Ablauf

Im Vorwege suchte ich auf der Website des LawCamps vergeblich nach einem Hinweis für das vorabendliche Meet & Greet. Verwundert stellte ich fest, es gibt keine. Bzw. es stellte sich hinterher heraus, dass es schon eine gab. Bloß handelte es sich um eine Veranstaltung ausschließlich für die teilnehmenden Mandanten von Bird & Bird. Okay. Kann man so machen.

Frühstück? Nope. Auch das nicht. Muss ja auch nicht sein. Aber dass man als Gastgeber eines BarCamps auftritt und die Teilnehmer ihren Kaffee selber zahlen lässt?! Das fand ich, gerade auch angesichts der Sponsoren, nun ja, merkwürdig. Aber auch das kann man so machen.

Dann gab es zwar die Möglichkeit selbst Vorträge einzureichen, jedoch standen 12 (in Worten: zwölf) Speaker bereits vorher fest. Von diesen feststehenden Speakern abgesehen, die jedenfalls zu einem Teil aus ehemaligen Bird & Bird Anwälten bzw. augenscheinlich aus Mandanten bestanden, wurden 5 Sessions von aktiven Bird & Bird Anwälten gehalten. Dies bedeutet, dass gerade einmal 10 von 18 Sessions in originärer BarCamp Kultur von irgendwelchen Teilnehmern (und nicht den Sponsoren!) vorgestellt und von der Crowd frei gewählt wurden. Ja, auch das kann man so machen.

In den Sessions reagierten die Vortragenden auf Wortbeiträge der Zuhörer, mhm, sagen wir mal, eher irritiert. Gerne fiel der Satz „Äh, das können wir doch hinterher noch diskutieren.“. Sprich – aktive Teilnahme war unerwünscht. Zu sehr ist anscheinend das „Vortragskonzept“ verinnerlicht. Keine Frage, auch das kann man so machen.

Am Ende gab es ein „Wrap-Up“. Das war jedoch kein allgemeines Networking-Meet-Up  mit zwei warmen Schlussworten der Organisatoren. Nein. Da wurden alle Core-Points aller 28 Sessions noch einmal zusammengefasst. Jaaa. Das muss der Jurist an sich wohl. Noch mal zusammenfassen. Gewundert hat es mich jedenfalls nicht, dass ein Großteil der Teilnehmer an dieser Stelle weg war, bzw. sich schleunigst auf den Weg machte – denn ein gemütliches Ausklingen lassen des Tages war ohnehin nicht vorgesehen. Naja, auch das kann man eben so machen.

Als kleines Highlight kann man das Mittagessen beschreiben. Die Häppchen waren exzellent. Ein bisschen Smalltalk und vielleicht gar Networking (?!?) wurde hier gar betrieben. Doch, oh weh. Das mit dem Kaffee, das war dann schon wieder schwierig. Das sollte man eben nicht so machen.

Die Atmosphäre

Ich würde die Atmosphäre mit „gewollt-locker-aber-doch-juristensteif“ bezeichnen. 95% der Teilnehmer erschienen im Anzug. Und dann hieß es „Aber kein Krawattenzwang!“ – das sollte wohl witzig sein. Lustige Aufforderungen beim morgendlichen Assembling wie „Und jetzt tritt jeder Zweite einen Schritt vor und einen nach Links und unterhält sich mal mit der Person, die dann dort steht. Sie sollen ja auch Leute kennenlernen, har, har“ unterstrichen dies ebenso wie die folgenden Begebenheit: Ein Mann stellte sich mir vor und sagte „Günther, Guten Morgen“. Antwort: „Moin, ich bin Nina.“ Darauf traf mich dann eine sehr akzentuierte Entgegnung mit entsprechendem Blick, nämlich „Günther ist mein Nachname!“. Ratter, ratter. Ach ja. Ich war augenscheinlich gar nicht bei einem BarCamp und auch nicht in Hamburg. Ich war auf einer Juristenkonferenz und zwar in Frankfurt. Also, schnell den Schalter für Standesgepflogenheiten anknipsen: „Entschuldigen Sie bitte Herr Kollege. Meine Name ist Rechtsanwältin Nina Diercks, ich bin sehr erfreut Sie kennen zu lernen“. Ach, ach, BarCamp ja, aber bitte doch nicht so viel, dass man auf die Idee kommen könne, etwa zu duzen… und dass ich bei dem Namen nicht gleich erkannte, dass es sich nur um den Nachnamen handeln könne… (Anm. d. Red.: Der Name der Person wurde von der Redaktion geändert).

Die Inhalte

Die Sessions, an denen ich teilnahm, waren thematisch durchaus gelungen und boten Mehrwert: 1. Die Doppel-Veranstaltung zur geplanten EU-Datenschutz-Grundverordnung mit Lars Dietze vom eco-Verband und Bettina Robrecht von der SCHUFA Holding AG, die Session „Datensammler im Web – Was bedeutet „Do not Track“ für Werbung und Widgets“ von Ninja Marnau, ULD Schleswig-Holstein sowie schließlich die Diskussionsrunde vom Kollegen Krieg, Legal Counsel Lumesse AG und Hrsg vom Blog kriegs-recht.de mit der Fragestellung „Juristen und Social Media – Lohnt sich der Einsatz“ (Anm. der Red. Quatsch! Alles Quatsch! Das Internet ist bald tot und Social Media nur ein Hype! Oder so…).

Der komplette Session-Plan kann übrigens hier eingesehen werden.

Deutlich wurde für mich aber in den Sessions, dass die meisten der dort Anwesenden noch weit weg von Social Media Themen und dem dazugehörigen Business waren. So bekam ich auf Nachfragen  zur EU-Datenschutz-Grundverordnung gerne Beispiele aus der Versicherungs- oder Bankbranche genannt – was doch recht wenig zu so manchem Problem meiner Mandanten passt und insoweit meine Fragen auch eher nicht beantworten konnte. Genauso war die Ungläubigkeit nahezu mit Händen zu greifen, als der Kollege @thsch in der Session zu Social Media berichtete, wie arbeitsintensiv so ein Blog im Schnitt in der Woche ist…

Das Licht

Neben dem schon erwähnten Mittagessen und grundsätzlich auch den Inhalten gab es durchaus noch weitere positiv Aspekte am LawCamp 2012. Das selbst organisierte Warm-Up am Abend davor mit zwei Kollegen, von denen ich hörte, dass es bei Ihnen durchaus länger ging (weswegen Ihre Identitäten hier dringend geschützt werden müssen) ;-). Das reale Kennenlernen von zwei weiteren Vertreter der Social Media Suppe, nämlich Adrian Schneider vom telemedicus und @mediengerecht aka Laurent Meister. Ferner vermisste ich zwar den @elawprof aka Prof. Heckmann, jedoch hatte der seinen wissenschaftlichen Mitarbeiter Michael Marc Maisch vorbeigeschickt (die Xing-Anfrage kommt!). Und wen sahen meine entzündeten Augen mit Freude noch? Den Kollegen Michael P. Heng, in dessen damaliger Bürogemeinschaft ich  vor knapp zehn Jahren mein Vertiefungspraktikum absolvierte… Unglaublich. Wir arbeiten keine zwei Kilometer auseinander und müssen beide nach Frankfurt fahren, um uns wiederzusehen (dem Kaffee-Termin entfliehst Du nicht!). Und schließlich Tamara Gdwowczok, die dem e-commerce Business entstammt und meine Mittagsrunde bereicherte.

Euch allen vielen Dank! Denn durch Euch war doch ein bisschen BarCamp in FFM!

4. Fazit

Das LawCamp ist eine Konferenz, die auf dem Konzept der BarCamps basiert.“ So steht es unter Konzept auf der LawCamp Seite. Das hätte ich wörtlich nehmen sollen. Dann hätte  ich mich mehr auf einen Juristenkongress als auf ein BarCamp eingestellt. Denn das war es.  Bzw. ich würde sogar noch weiter gehen: Das LawCamp war in erster Linie eine Mandantenveranstaltung von Bird & Bird – bezeichnenderweise wurde ich von einem Bird & Bird Anwalt  auch gefragt, wie ich überhaupt von der Veranstaltung habe erfahren können, wenn ich denn gar nicht eingeladen war…. Doch BarCamp klingt natürlich einfach hipper und die Positionierung als erster LawCamp-Veranstalter in Deutschland ist für eine Großkanzlei natürlich auch nicht schlecht. Keine Frage. Das kann man alles so machen – muss man aber vielleicht nicht.

Das LawCamp 2012 war für mich bestenfalls ein Kongress, der ein wenig lockerer versuchte daher zu kommen als üblich. Gelungen ist selbst das meines Erachtens nicht. Und das finde ich sehr, sehr schade. Ich kann mich nur wiederholen: BarCamps sind exzellente Veranstaltungen, die einen ungeheuren Mehrwert bieten (können). Und so schreibe ich hier nicht so einen langen Nachbericht, weil ich nichts zu tun habe und/oder einfach mal ein bisschen vom Leder ziehen will, sondern weil ich es wirklich einfach schade finde, dass das Format LawCamp als BarCamp eben doch nicht existiert.

An der Branche an sich kann es jedenfalls nicht liegen. Denn dass BarCamps als Format nicht nur für die „lockere“ IT-, Online- oder Social Media Branche funktionieren, hat das erste HR BarCamp dieses Jahr schlicht bewiesen. Für Personaler ist ein solches Format dem Grunde nach ebenso befremdlich wie für Juristen. Und trotzdem war das HR BarCamp in allen Punkten (Ablauf, Inhalt, Atmosphäre) schlichtweg top, alle haben mitgemacht und an dem neuen Format mitgezogen. Ich bin mir sicher, das würde auch für Juristen funktionieren. Wirklich. Vielleicht waren auch einfach zu wenig Vertreter der Social Media Jura Suppe da. Gefehlt haben hier unter anderem die Kollegen: @intertainment, @RAStadler, @radirks, @elawprof, @dramburg.

Vielleicht liegt es aber auch gar nicht am LawCamp, sondern an mir. So darf ich zwar mit Fug und Recht die Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“ führen (habe also laut des Kollegen Arno Lampmann, die Qualen des Jurastudiums und Referendariats erfolgreich durchlitten 😉 ) und liebe meinen Job sehr. Zugleich bezeichne ich mich jedoch als Vertreterin der Generation Y (Watch the video!) und darf wohl behaupten, ziemlich tief in der Social Media (HR) Suppe mit drin zuhängen. Ich finde „war stories“ über durchgearbeitete Nächte, Frauen, die im Kreissaal die letzte Akte noch mit dem Blackberry bearbeitet haben und Männer, die beinahe ihre eigene Hochzeit verpassten, weil der Mandant ja soooo wichtig war, einfach ziemlich dämlich. Die Folge ist, dass ich mit vielen Relevanzen, die unter den gemeinen Juristen gelten, wenig anfangen kann. Doch dazu titelte ja gerade die brand eins mit dem Schwerpunkt Relevanz. Und wie heißt es dort so schön: Entscheiden, was wichtig ist, muss jeder für sich selbst.

Ich will damit sagen, vielleicht gibt es ja in zwei Jahren ein wahres BarCamp für Juristen. Mit Kaffee und Jeans, interaktiven Sessions, regem und konstruktivem Austausch dazwischen und Bier am Abend. Doch vielleicht finde dann nur ich und vielleicht eine Handvoll andere es wertvoll. Und ein anderer schreibt einen Bericht in der NJW der gnadenlos darlegt, wie merkwürdig dieses Treiben auf einem BarCamp wirkt, das ja nun so gar nichts mehr mit dem gewohnten „Habitus eines Juristen“ zu tun hat.

In diesem Sinne,

auf ein BarCamp für Juristen 2014! (Remind me, plz.)

Die Causa „ACTA-Video“ oder: Stefan Herwig über den Protest gegen ACTA und seine Kommunikationsformen

Gestern erreichte mich eine Mail von Stefan Herwig, der mich auf seinen oben genannten Artikel hinwies und mich bat, diesen doch vielleicht in meinem Blog zu verlinken. Ich gestehe. Ich dachte im ersten Augenblick, oh man, schon wieder so ein Link-Tausch-Fraggle, der mir jetzt den super-duper Link anbieten will – vergiss es! Doch, *shameonme, so ist es gar nicht.

Stefan Herwig ist nicht nur einerseits Betreiber des independet Musiklabels „Dependent“ und andererseits Inhaber einer Agentur, Mindbase Strategic Consult, die Kreativwirtschaftsunternehmen und -verbände hinsichtlich der Auswirkung von Digitalisierung berät, nein, er ist auch Kommunikationswissenschaftler.

Aus eben dieser letzten Perspektive beleuchtet Stefan Herwig in seinem Artikel „Die Causa ACTA-Video“ den Protest gegen ACTA und seine Kommunikationsformen. Oder anders ausgedrückt: Herwig untersucht den derzeitigen Umgang mit der „Quelle“ Internet. Ich will gar nicht mehr dazu sagen. Obwohl der Artikel nicht juristisch ist,  verdient er aufgrund der aktuellen Debatten im Social Media Recht Blog einenEinleitungsartikel  und ist absolut mit einer deutlichen, ja eindringlichen, Leseempfehlung versehen:

Hier als vollständiger Artikel im pdf-Format.

Hier als verkürzte Version bei „Presseschauder“.

In diesem Sinne,

herzlichen Dank an Stefan Herwig für seine Email und den Artikel!

#ACTA, vermeintliche Schwarmintelligenz und das Geheimdokument „SJ-0501/11“

Jetzt ist es soweit. Jetzt muss ich es doch tun. Ein paar Zeilen zu #ACTA (Anti-Counterfeiting-Trade Agreement) zu verfassen. Eigentlich wollte ich mich dazu nicht äußern, da meine Erfahrung aus so einigen Diskussionsrunden ist, dass man derzeit schlicht lautstark niedergeschrien wird, wenn man sachlich diskutieren und nicht in das allgemeine „Ich bin gegen #ACTA, denn ACTA beschneidet die Bürgerrechte und lässt kleine Kinder in Afrika sterben“ einfallen möchte (Ja, das ist die Quintessenz des „aufklärenden“ Anonymous-Video!).

Doch nachdem ich gestern bei den beebops eine kleine „Beschlauung zu ACTA“ (so Sven Wiesner via Twitter) für die Mitarbeiter geben durfte, mich in Folge dessen mit der ACTA-Problematik noch einmal vertieft auseinandergesetzt habe und im Anschluss daran heute morgen gleich wieder die nächste Schlagzeile „Handelsausschuss des Europaparlamentes hält Rechtsgutachten geheim, um ACTA nicht zu gefährden.“ quer durch das Netz galoppieren sehen muss, halte ich es doch nicht aus und stelle gleich zu Anfang mal die provozierende Frage:

LIEST EIGENTLICH IRGENDJEMAND DA DRAUSSEN NOCH PRIMÄRQUELLEN?

… oder reicht es wenn irgendjemand und dann mehr und dann alle den einen gleichen Tweet, Facebook-, Google-Plus- oder sonstigen Post weiterverbreitet, bis eine Tatsache wahr wird?!

Wie ich es auch schon in meinen letzten Blogpost „Was soll eigentlich dieses Urheberrecht Teil 2“ kurz anriss, kursieren alle (un-)möglichen Vorstellungen und Schlagworte zu ACTA. „Urheberrechtsverletzungen werden mit ACTA strafbar“, „Die Meinungs- und Informationsfreiheit wird eingeschränkt„, „Mit ACTA kommen Netzsperren und die Zensur„, „ACTA untergräbt die Rechtsstaatlichkeit„, „Provider werden zu Hilfsheriffs der Medien„, „Der böse Geist von ACTA bedeutet das Ende des Internets, wie wir es kennen„. Nun, wenn das so wäre, dann gäbe es allen Grund gegen ACTA auf die Straße zu gehen und lauthals „Stoppt ACTA“ zu brüllen. Doch ist das alles überhaupt so? Nun, selbst die FAZ berichtet davon (einfach ACTA in die Suche bei der FAZ eingeben oder exemplarisch hier mal lesen). Dann wird es doch stimmen! Mhm, leider hat es nicht den Anschein als hätten sich die Redaktionen der Leitmedien in Deutschland die Zeit genommen einmal in die Primärquelle zu sehen und/oder vielleicht jemanden zu befragen, der sich damit fachlich einmal auseinandergesetzt hat – wie zum Beispiel Prof. Dr. Joachim Schrey und Dr. Thomas W. Haug, die sich schon im März 2011 mit den Auswirkungen von ACTA auf deutsches und europäisches Recht in der Fachzeitschrift Kommunikation & Recht auseinandergesetzt haben oder Prof. Dr. Dirk Heckmann, der in der LTO Stellung nimmt. Doch anstelle dessen wird lieber weiter mit „Befürchtungen“, „Ängsten“ und „Dem Geist von ACTA“ gearbeitet. Und was gestern noch die gefühlte Befürchtung einer Netzsperre war, ist heute schon unumstößlicher Fakt. Wem das Lesen des oben genannten Fachaufsatzes zu anstrengend ist, der sei gerne beispielsweise auf Jens Ferner verwiesen, der ACTA ebenfalls kühl analysiert und im Ergebnis nichts Neues erkennen kann. (Allerdings sieht auch Jens „zwischen den Zeilen“ von ACTA jedenfalls bei Art. 27 „knüppeldickes“ Potential…. das ich nicht sehe und dem ich  durchaus entgegentrete.). Gerade diese „könnte“, „vielleicht“, „wäre“ sind meines Erachtens im Zusammenhang mit ACTA vollkommen unangebracht und führen zu den sich selbst perpetuierenden „Ängsten“ und „Befürchtungen“. Auch der Rückgriff auf unbestimmte Rechtsbegriffe ist nicht per se problematisch, sondern vielmehr in der Gesetzestechnik notwendig. Gesetzestexte sind schließlich immer im Gesamtkontext zu lesen und nicht singulär! Dies meint, dass zum Beispiel Präambeln, Gesetzesbegründungen und insbesondere im Kontext von internationalen Vereinbarungen einmal ein Blick in unser Grundgesetz und das schon bestehende sonstige Recht geworfen werden muss.  Dabei wird in Bezug auf ACTA schnell klar: Eigentlich nichts Neues. Und schon gar nicht das Ende des Internets, der Bürgerrechte und der Informationsfreiheit.

Im Einzelnen will ich das hier nun gar nicht noch einmal „aufdröseln“, doch wem obige Hinweise auf trockene fachliche Auseinandersetzungen eben zu trocken sind, der mag sich vielleicht die Präsentation zu ACTA des gestrigen Abends bei beebop ansehen, in der die „Mythen“ einmal neben die Fakten gestellt werden. Den O-Ton gibt es natürlich nicht mehr dazu, von daher bitte ich zu berücksichtigen, dass die Präsentation selbst die Thematik jeweils nur stark verkürzt und vor allem kein Lehrbuch zur Implementierung von internationalen Verträgen und zu ACTA darstellt.

Spannend war gestern dann vor allem noch die Diskussion um die Frage „Aber wieso hat ACTA denn so einen Ruf? Es muss doch etwas dran sein, wenn alle das sagen…?“ Tja, warum ACTA so einen Ruf hat, kann ich nicht wirklich beantworten. Prof. Dr. Dirk Heckmann versucht sich in der Legal Tribune Online (LTO) mit einer – wie ich finde jedoch sehr gelungenen – Erklärung. In seinem Artikel „Aufstand der Unverstandenen„, spricht er von „einer neuen netztypischen Protestkultur„. Dabei ermöglicht „das Internet eine direkte Reaktion auf Ereignisse, ungefiltert etwa durch klassische Medien und deren Redaktionen, und ebenso eine direkte Kommunikation der Betroffenen, jenseits ihrer demokratischen Repräsentanten. Diese schnelle und direkte Information und Kommunikation durch „jedermann“ trägt auch dazu bei, dass sich Ungenauigkeiten, Irrtümer oder überholte Fakten verbreiten, zumal die rasante Informationsverarbeitung und -verbreitung nicht gerade „synchron“ und abgestimmt verläuft.“

Dazu kommt, dass auch einige Juristen wie Prof. Dr. Dirk Heckmann meinen, dass  ACTA aus rechtspolitischen bzw. kommunikativen Gründen so nicht in Kraft treten sollte. Daraus wird jedoch wiederum im Sinne der ACTA-Gegner und im Sinne der obigen Ausführungen schnell gedreht, dass es ja Juristen gibt, die „die gleichen Gefahren bei ACTA“ sehen würden – und überlesen, dass zunächst eindeutig statuiert wurde, dass ACTA juristisch nichts Neues mit sich bringt.

Und damit sind wir dann auch bei meinem Aufreger von heute morgen angekommen, dem Dokument „SJ-0501/11“ zu dem es überall heißt „Handelsausschuss des Europaparlamentes hält Rechtsgutachten geheim, um ACTA nicht zu gefährden“. (einfach „SJ-0501/11“ bei Google eingeben). In den Artikeln wird dann kolportiert, dass das EU-Parlament das Dokument geheimhalte, weil der Inhalt dieses Dokuments schließlich darauf hinweise, dass ACTA doch nicht so ganz rechtmäßig ist. Oops, dachte ich zunächst. Vielmehr *Schluck! Habe ich etwa irgendetwas Entscheidendes bei der ACTA-Lektüre übersehen und gestern Abend den totalen Quatsch erzählt? Doch ein bisschen weitere Recherche ergaben schnell Entwarnung. Die „Quelle“ stellt der Blogartikel von André Rebenkamptisch (Entschuldigung!) „Offenlegung von Rechtsgutachten würde ACTA Ratifizierung kompromittieren“ dar. Der Blogger bemühte sich, Einsicht in das Dokument mit Schreiben vom 12.02.2012 an das europäische Parlament zu gelangen. Darauf hin bekam er Post vom EU-Parlament am 20.02.2012 mit dem Hinweis, das Dokument könne keinesfalls ausgehändigt werden. Das Ganze ist verschwurbelt auf 5 Seiten verargumentiert. Aus dem Schreiben ergibt sich tatsächlich, dass das EU-Parlament das Dokument SJ 0501/11 nicht herausgeben wolle, da die Auslegung durch den juristischen Dienst den „ordnungsgemäßen Ablauf des Ratifizierungsverfahrens beeinträchtigten“ und sich dies „negativ auf die Ratifizierung durch die Länder auswirken“ könne.  Der Kommentierung von André Rebenkamp hinsichtlich der „Zurückhaltung“ konkret dieses Dokuments ist nichts hinzuzufügen.

Doch was war denn eigentlich? Zunächst einmal IST das Dokument „SJ-0501/11“ schon lange überall im Netz frei verfügbar. Denn das Dokument wurde zunächst veröffentlicht und erst dann wieder zurückgezogen (keiner weiß wirklich warum, dazu unten mehr). Das erkannte auch der Rebenkamp  selbst sehr schnell und stellte das in seinem Blogpost auch gerade. Doch davon ist natürlich nirgendwo die Rede. Es bleibt in der öffentlichen Meinung dabei, der „Handelsausschuss hält das Dokument zurück, um ACTA nicht zu gefährden„. Doch auch dies ist inhaltlich ist dies ebenso verkürzt wie inhaltlich im Zusammenhang mit diesem Dokument unsinnig:

In dem Rechtsgutachten werden drei rechtliche Fragen zu der Rechtmäßigkeit des Handelsabkommens selbst sowie die Frage gestellt, ob es eine allgemeine Pflicht zur Veröffentlichungen von Dokumenten aus dem Gesetzgebungsverfahren (im weitesten Sinne) gibt. Die ersten drei Fragen werden letztlich beantwortet mit: „Im Ergebnis alles gut.“ Hinsichtlich der letzteren Frage wird festgestellt, dass es keine Verpflichtung gäbe und im Einzelfall gute Gründe dagegen sprechen können, Dokumente aus dem Gesetzgebungsverfahren zu   veröffentlichen, da  eine frühzeitige Veröffentlichung das Vertrauen in den Verhandlungsprozess und die Konsensfindung zwischen den Staaten untergraben könnte, eben dieses jedoch immanent wichtig für solche Verhandlungen sein kann. Was soll ich sagen? Dem ist doch nichts hinzuzufügen – es wäre wirklich kontraproduktiv, wenn jedes vorbereitende Dokument immer sofort zur Verfügung stünden und stets Inhalte in der breiten Öffentlichkeit sofort massiv durchgegangen würden, selbst wenn diese vielleicht ohnehin nur diskutiert aber niemals Eingang in einen tatsächlichen Entwurf gefunden hätten…. Wirklich unsinnig von Seiten des EU-Parlaments war meines Erachtens nur, dieses Dokument (vorübergehend) nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, denn da steht nun wirklicht nichts drin, was die Öffentlichkeit und/oder einzelne Staaten „anheizen“ könnte, eine Ratifizierung nicht vorzunehmen. (Der Aufreger ist da vielmehr das Schreiben vom EU-Parlament an Rebenkamp selbst.)

Oder? Denn hier sind wir beim eigentlich aktuellen Kernproblem. Ob #ACTA, #SJ-0501/11, #Gauck oder #E10 (das Beispiel ist von Sven geklaut), kaum schreit derzeit einer „Aufruhr“, schreien alle hinterher. Als „Belege“ werden fleißig Zitate aus dem Kontext gerissen und in völlig anderem wiedergegeben (dazu sehr schön: „Gauck und die Stille Post im Netz“ von @saschalobo). Dreimal umgerührt und fertig ist die beweiskräftige Suppe. Anders ausgedrückt: Ich bekomme erhebliche Zweifel an der Existenz der viel beschworenen Schwarmintelligenz.

Und das finde ich doof.  Deswegen schließe ich einfach nun mit den Worten von Prof. Dr. Heckmann:

Mit der neuen Machtposition, die dieser „netzpolitischen Avantgarde“ zukommt, korrespondiert allerdings auch eine neue und gesteigerte Verantwortung für einen geordneten öffentlichen Diskurs. […] Neben dem Staat sind auch sie ein ganz wesentlicher Faktor dafür, ob und inwieweit der Dialog miteinander oder gegeneinander verläuft.

In diesem Sinne,

auf künftig mehr sachliche, konstruktive und weniger aufgeregte Diskussionen und Debatten im Netz – gleich zu welchem Thema.

PS: Ich warte. Er wird kommen.

Was soll eigentlich dieses Urheberrecht? Teil 2 – Mit dabei: ACTA, Pinterest, Abmahnungen

In „Was soll eigentlich dieses Urheberrecht? Teil 1“ habe ich das Wesen des deutschen Urheberrechts, die guten Gründe für einen Schutz des geistigen Eigentums und die Frage nach der vermeintlichen Alternative der „freien Nutzung“, gerade vor dem Hintergrund der aufgeheizten Diskussionen um die MegaUpload-Affäre, SOPA und PIPA,  dargestellt.  Der zweite Teil soll(te) hier das Institut der Abmahnung, deren Berechtigung, die darin enthaltenen Ansprüchen auf Unterlassung, Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatz sowie die Schlagworten Lizenzschaden und doppelter Verletzergewinn nebst alle damit verbundenen Gerüchten behandeln.

Doch bevor ich dazu kam, schwappte auch erst einmal  ACTA in einem großen Ausmaße durch die Timelines. Und was es dort nicht alles zu lesen gab. Kurz zusammengefasst: Das freie Internet wird sterben! Internet-Zensur! Keine Beweise mehr notwendig für Verwerter! Urheberrechtsverletzungen jetzt strafbar! (Einfach mal bei Twitter nach dem Hashtag #ACTA suchen) Viel zu wenig Beachtung fand dagegen beispielsweise die sehr sachliche und sehr gute Analyse von Jens Ferner „Das Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) und das deutsche Recht„. Der Kollege macht deutlich, dass das meiste Geschrei vollkommen überzogen ist, da das meiste ohnehin schon lange, lange im deutschen Urheberrecht verankert ist und verhehlt dennoch nicht, dass genügend problematische Passagen vorhanden sind. Wer sich ernsthaft und ohne Hysterie mit ACTA beschäftigen möchte, dem sei diese Analyse, aber auch das Statement von RA Stadler, zum Lesen empfohlen.

Im positiven Sinne zieht dagegen aktuell Pinterest gerade das Interesse der Social Media Gemeinde auf sich. Ich selbst hatte noch keine Zeit den Kuratierungsdienst (hach, die deutsche Sprache hat schon schöne Schöpfungen…) auszuprobieren. Dabei hatte ich doch selbst in meinem Jahresausblick angemerkt, dass eben solche Dienste im Jahr 2012 weiter an Bedeutung gewinnen werden und aus urheberrechtlicher Sicht nicht uninteressant sind. Doch auf die Kollegen ist Verlass!  Drum sei an dieser Stelle zum einen auf den Kollegen Schwenke verwiesen, der sich der Thematik in gewohnt verständlicher und übersichtlicher Weise mit dem Artikel „Printerest und die rechtlichen Risiken beim Teilen und Verlinken“ vor allem aus der Sicht der Nutzer bereits angenommen hat. Kollege Ulbricht beleuchtet daneben in seinem Blogpost Social Commerce & Recht – Warum Pinterest & Co kein direktes Problem mit dem Urheberrecht haben auch die Frage der urheberrechtlichen Verantwortlichkeit der Plattformen. Schließlich darf der Kollege Krieg hier nicht fehlen, der mit seinem Beitrag „Entschuldigung, hätten Sie vielleicht Interesse daran, unseren Nutzer abzumahnen?“ die bemühte Lösung von Pinspire kommentiert. (Das Ganze wurde kurzum #pinterestwoche auf Twitter getauft und demnächst gibt es nur noch Themenwochen… 😉 )

Gemeinsam ist den lesenswerten Artikeln, dass dieses böses Wort fällt, um das es sich in erster Linie hier in diesem Artikel drehen soll. Die Abmahnung. Tja, denn wenn ein Nutzer, ohne dazu berechtigt zu sein, ein geschütztes Werk nutzt, dann ja dann kommt sie. Verdammt und verflucht, schon per se unrechtmäßig – so  ist es jedenfalls wieder und wieder zu lesen. Richtiger wird es durch die Wiederholungen nicht. Doch was ist die Abmahnung denn eigentlich?

Die Abmahnung ist ein Instrument vorwiegend des Marken-, Wettbewerbs- und des Urheberrechts, das bei Verletzung eines Rechts der schnellen und kostengünstigen außergerichtlichen Streitschlichtung dienlich sein soll. Eine Abmahnung ist inhaltlich das Geltendmachen eines Unterlassungsanspruchs. Sinn und Zweck ist es dabei in erster Linie, den Verletzer außergerichtlich auf die existierenden Rechte des Urhebers (oder sonstigen Rechteinhabers) hinzuweisen und ihm den teuren (gerichtlichen) Rechtsstreit von vornherein zu ersparen.  Im Urheberrecht (und auch im Wettbewerbsrecht) ist sogar gesetzlich festgelegt, dass der Verletzte „den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben (soll), den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.“ (Vgl.§ 97a Abs. 1 UrhG und die entspr. Regelung in § 12 Abs. 1 UWG).

Dass es bei der Abmahnung einen Verletzten gibt, der sein Recht geschützt sehen will, wird vor lauter Empörung über die angehängte Kostennote leider gerne verdrängt. Doch im Gesetz heißt es weiter „Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.“ Hintergrund dieser klarstellenden Regelung ist, dass die Abmahnung – wie bereits erläutert – bei Verletzung eines Rechts der schnellen und kostengünstigen außergerichtlichen Streitschlichtung dienlich sein soll. In Folge dessen werden dem Verletzer zunächst „automatisch“ die Gebühren des gegnerischen Rechtsanwalts auferlegt. Der Verletzter wird damit so gestellt als wäre er die unterlegene Partei in einem Prozess, der Rechteinhaber und Verletzte so, als sei er obsiegende Partei  Schließlich gilt im Zivilprozess der Grundsatz: Wer verliert, der bezahlt.

Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren bemisst sich dabei zum einen nach dem in Ansatz gebrachten Streitwert und zum anderen nach der Gebührentabelle im RVG. Die Höhe der Streitwerte differiert je nach verletztem Recht (Bild, Musik, Text), der qualitativen und quantitativen Intensität der Rechtsverletzung sowie – auch  – dem angerufenen Gericht. Denn wertbestimmend ist beim Unterlassungsanspruch die durch das Gericht gemäß § 3 ZPO zu schätzende Beeinträchtigung, die für den Verfügungskläger von dem beanstandeten Verhalten verständigerweise zu besorgen ist und die mit der begehrten Unterlassung beseitigt werden soll (vgl. Zöller, ZPO, § 3 Rn. 16 „Unterlassung“). Heißt im saloppen Klartext: Das Gericht muss, kann und darf  selbst einschätzen für wie „wertvoll“ sie den Unterlassungsanspruch hält. Im folgenden ein paar Beispiele für Unterlassungsstreitwerte:

Dies entspricht bei einer sog. durchaus üblichen 1,3 Gebühr nach RVG Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 265,70 EUR bei 3.000 EUR, 651,80 EUR bei  10.000 EUR,  755,80 EUR bei 15.000 EUR und 1.379,80 EUR netto bei 50.000 EUR Streitwert. Man sieht also, es ist nicht ganz unerheblich für den Abgemahnten, wie hoch das Gericht den Unterlassungsstreitwert ansetzt. Darüber hinaus ist auch der sog. Faktor der Gebühr angreifbar. So können bei einer „vergleichsweise einfachen Tätigkeit“ nur 0,8 Gebühren verlangt werden. – Allerdings sind sich hier die Gerichte ziemlich einig, dass urheberrechtliche Angelegenheiten per se nicht „einfach gelagert“ sind und eine 1,3 Gebühr von daher in der Regel als angemessen gilt.

Ach, den § 97a Abs. 2 UrhG will ich hier natürlich nicht unterschlagen, wonach die Anwaltskosten bei der „erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen bei einer nicht unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ auf 100 EUR beschränkt sind. Kurz und knapp: Findet an sich nie Anwendung, da es in der Regel immer an einem Tatbestandsmerkmal fehlt. Die Anwendbarkeit wird zwar immer wieder, vor allem unter Berufung auf eine Pressemitteilung des BGH, kolportiert, doch dadurch wird es nicht richtiger. Die Pressemitteilung ist sehr unglücklich formuliert und im Urteil des BGH ist davon nichts zu lesen…

Wir halten also fest: Je nach Art und Schwere der Urheberrechtsverletzung werden schon mal ein paar hundert Euro an Anwaltsgebühren fällig. Klingt ungerecht für den Abgemahnten? Naja, der hat (wenn die Abmahnung berechtigt ist) aber doch das Recht eines anderen verletzt. Noch ungerechter wäre es wohl, wenn der Urheber/Rechteinhaber seinen Anwalt auch noch selbst bezahlen müsste, obwohl der Urheber/Rechteinhaber nur die Verteidigung seines (geistigen) Eigentums vornimmt.

Außerdem besteht für den Rechtsverletzer/Abgemahnten auch der Vorteile der schnellen Streitbeilegung und damit die Vermeidung eines insgesamt wesentlich teueren Gerichtsprozesses. Darüber hinaus ist der Abgemahnte auch nicht rechtschutzlos. Hält er die Abmahnung für unberechtigt, kann er die Berechtigung der Abmahnung und damit die Kostentragungspflicht bestreiten. Berechtigt ist die Abmahnung im Übrigen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassen tatsächlich besteht und die Abmahnung den formalen Anforderungen genügt (Formale Anforderungen: Sachverhaltsschilderung, Rechtliche Ausführungen, strafbewehrte Unterlassungserklärung, Androhung gerichtlicher Schritte, Kostennote, Unterschrift). Darüber hinaus kann der Abgemahnt eventuell die Höhe der verlangten Rechtsanwaltsgebühren und die Höhe des geforderten Schadensersatz angreifen.

Und da sind wie auch schon beim Schadensersatz. Denn dieser kommt natürlich noch „oben drauf“, wenn und soweit die Rechtsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Dass heißt eben nicht, dass ich jemanden konkret verletzen wollte. Sondern es reicht, dass ich bspw. ein Foto in meinem Blog verwende, von dem ich a) weiß, dass ich nicht der Urheber bin und b) keine Rechte ausdrücklich eingeräumt bekommen habe, sondern irgendwie einfach gar nicht nachdenke. Also bei jedem Bild, Text oder Song, den ich „mal eben“ zur Illustration u.ä. verwende. Schließlich hat klar zu sein, dass ich anderer Leute Eigentum nicht „einfach so“ verwenden darf. Ein Schaden muss der Rechteinhaber dabei nicht konkret nachweisen (dies wäre in den meisten Fällen auch quasi unmöglich) vielmehr wird der Schaden im Rahmen der sog. „Lizenzanalogie“ von den Gerichten nach § 287 ZPO geschätzt. Das heißt, das Gericht überlegt sich, was die Parteien wohl als Lizenzgebühr angedacht hätten, wenn sie sich vorher mal zusammengesetzt und über den Preis gesprochen hätten. Beim Kollegen Jens Ferner findet sich eine Übersicht zur Rechtsprechung in Bezug auf die Höhe des Schadensersatzes bei Musiktiteln. Grob über den Daumen gepeilt sind da etwa 150,00 EUR pro Musiktitel oder 1.000,00 EUR für ein Album realistisch derzeit vor den Gerichten für die Rechteinhaber durchsetzbar. Bei Bildern liefert die sog. MFM-Liste der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) eine gute Orientierung zur Höhe des Schadensersatzes (doch vgl. auch:  LG Kassel Az., 1 O 772/10).

Wird allerdings ein Bild ohne Nennung des Urhebers veröffentlicht, schlagen die Gerichte  noch einen Zuschlag von 100% auf die ermittelte Lizenzgebühr drauf (sog. Verletzerzuschlag). Das OLG Düsseldorf (I 20 U 138/05) begründet dies wie folgt (sinngemäß): Ein solcher Zuschlag ist rechtlich als eine Vertragsstrafe zu bewerten, weil er nicht in erster Linie der vereinfachten Durchsetzung eines als bestehend vorausgesetzten Schadensersatzanspruches dient, sondern die Erfüllung eines Hauptanspruches sichern und auf den anderen Teil Druck ausüben soll, sich vertragsgerecht zu verhalten, nämlich bei der Verwertung von Fotografien die Bildquelle anzugeben. Drum denke ein jeder dreimal nach, der auf einschlägigen Fotoportalen nach „freien“ Bildern sucht. Zwar wird dort dann eine Lizenzgebühr nicht verlangt, jedoch ist der Verwender dieser „freien“ Bilder nach dem UrhG gehalten, den Urheber zu benennen. Hier auf wird der Verwender gemeinhin auch per AGB des Fotoportals bzw. direkt vor und bei dem Download-Prozess hingewiesen. Verzichtet der Verwender auf die Nennung des Urhebers, so ist das kein „unbeachtliches Versehen“ aka „Kavaliersdelikt“. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts, welche eben mit zusätzlich mit dem Verletzerzuschlag „geadelt“ wird. Aber auch das ist nicht sonderlich ungerecht, wenn man bedenkt, dass etliche Urheber einige Ihrer Werke nur deshalb lizenzfrei zur Verfügung stellen, um die Bekanntheit des eigenen Namens (und damit der eigenen Arbeit) bekannt zu machen.

Und nach dem nun hier lang und breit Gesagtem muss nun ein jeder selber prüfen (lassen), ob eine erhaltene Abmahnung dem Grunde nach berechtigt ist und/oder ob die Höhe der geforderten Gebühren und/oder des Schadensersatzes gerechtfertigt sind. Kann der Streit dann nicht außergerichtlich beigelegt werden, wird der Rechteinhaber früher oder später den Rechtsweg bestreiten. Insbesondere wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, wird der Rechteinhaber eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erwirken (wollen). Ist eine solche erlassen, kann das Verfahren, dass an sich eben erst vorläufig ist, mittels eines sogenannten Abschlussschreibens beendet werden. Oder der Streit wird dann eben doch noch im Hauptsacheverfahren endgültig entschieden – das kann allerdings dauern.

Fazit:

Die Abmahnung ist weder per se böse, noch rechtswidrig noch ungerecht. Die mahnt – im wahrsten Sinne des Wortes – einen Rechtsverletzer zunächst mal ab und sagt ihm „Du, Du, Du, ich will nicht, dass Du weiter so mit meinem geistigen Eigentum verfährst!“. Ja, auch das kostet auch Geld, Zeit und Mühe, dieses „Du, Du, Du“. Sie finden das immer noch ungerecht? Wie wäre es dann, wenn nun allerdings jemand einfach ihr Auto nutzen, den Tank leer fahren und es Ihnen benutzt, dreckig und leer wieder vor die Tür stellen würden und Sie dann auch noch am Ende die Kosten einer Rechtsverfolgung tragen müssten? dann würden Sie sich doch auch bedanken  oder? Oder noch anders: Stellen Sie sich vor, sie könnten programmieren. Und Sie haben was echt Tolles programmiert. Die App, die jeder haben will und sich jeder kaufen würde. Selbst der kleine Preis von, mhm, sagen wir 2,50 EUR netto würde Sie reich machen, weil alle diese App haben wollen würden. Doch dann? Dann gibt es einen Leak. Und Ihr App wird frei und frei im Netz weiter verteilt. Wie würden Sie das finden? Immer noch gut? Dieses freie Internet ohne Schutz des Rechts auf geistiges Eigentum? Oder würden Sie es vielleicht doch ganz gut finden, wenn Sie dieses verteidigen könnten? Vielleicht mit so einem unkomplizierten Tool wie der Abmahnung?

In diesem Sinne,

auch Nutzer können Urheber sein.

PS: Ja, dieser Artikel spart eine große Diskussion aus. Die Diskussion um die Verwertungsgesellschaften, bzw. die Major Labels und Verlage. Mit Absicht. Denn das würde den Rahmen sprengen und hat zunächst auch mal mit den Grundlagen des Urheberrechts und den gestaltenden „Rechtsmitteln“ wenig zu tun. Dass gerade die Major Labels – ob in Musik oder Buch – verschlafen haben, mit dem Internet vernünftige und vor allem einfach Vertriebswege aufzubauen und deswegen vielleicht gezwungen sind ihre Rechte massiv auf dem Rechtswege durchzusetzen, kann gerne an anderer Stelle und ausgiebig diskutiert werden….

PPS: Bitte beachten!: Vorstehend finden sich ausgewählte Beispiele zu Unterlassungsstreitwerten und Schadensersatzhöhen. Diese sind weder vollständig noch haben sie Aussagekraft für einen konkreten Einzelfall. Solche gehören anwaltlich beraten und geprüft. In diesem Zusammenhang bitte ich schon jetzt darum, von Anfragen in Kommentaren wie „Können Sie mir denn sagen, ob das in dem und dem Fall gerechtfertigt ist?“ o.ä. abzusehen. Konkrete Rechtsberatung erbringe ich gerne im Rahmen eines Mandats. Jedoch nicht hier.

Was soll eigentlich dieses Urheberrecht? Teil 1 – Mit dabei: SOPA, PIPA, Verhaftungen, Nutzer und Verletzte

Die USA woll(t)en den Urheberrechtsschutz verstärken und hierfür zwei neue Gesetze auf den Weg bringen, den Stop Online Piracy Act (SOPA) sowie den Protect Intellectual Property Act (PIPA). Dazu wurde auch noch Kim Schmitz (füge ungefähr noch 30 Alias-Namen ein), unser Star für Baku, äh, nein, wegen seiner mega-uploadigen Tätigkeit, verhaftet.

Ein Skandal! – Meint jedenfalls die Piratenpartei, die auf eine große Verschwörung der Verwerterindustrie (aka „Contentmafia“) in Ihrer Pressemitteilung rekuriert. Und deren Personal noch viel hanebüchenere Vergleiche erbringt: So vergleicht Andi Popp auf seinem Blog mit seinem Beitrag „Als sie die Gauner holten habe ich nicht protestiert….“ und den dazugehörigen Kommentaren mehr oder minder direkt die derzeitige Rechtslage mit der im Dritten Reich – und die war ja bekanntermaßen nicht rechtmäßig trotz Gültigkeit des Rechts. Uff. Da lobt @saschalobo auf Twitter wohl doch zurecht den „Preis für den allerdämlichsten Nazi-Vergleich“ aus. Nun ja, Andi Popp ist auch der Meinung, dass „geistiges Eigentum“ der wohl mit Abstand größte Schwindel des Prä-Informationszeitalters ist. (Ich frage mich an dieser Stelle, ob es nicht Post-Informationszeitalter heißen müsste, aber gut, darum geht es hier ja nicht…)

Und da insbesondere hinsichtlich Urheberrechtsverletzungen, gleich ob es um Bilder, Filme, Texte oder sonstige Werke geht, immer wieder diese zum Teil haarsträubenden Diskussionen gibt, die allenfalls mit ein wenig Halbwissen auf der einen oder anderen Seite gewürzt sind, will ich mich mit diesem Artikel um ein paar – hoffentlich ! – aufklärende Worte zum Urheberrecht bemühen. Während des Schreibens stellte ich fest, dass ein Artikel zu diesem Thema ein wenig sehr lang werden würde, so dass es nun in Teil 1 zunächst einmal um das Wesen des Urheberrechts und (vermeintliche) Ausnahmen wie das Zitat, „neue Werke“, CC-Lizenzen und freie Verfügbarkeiten im Internet gehen soll. Abschließend wird dann zur Frage Stellung genommen, ob eine freie Nutzung im Internet tatsächlich das gelobte Land und eine sinnvolle Alternative zur derzeitigen Rechtslage sein soll.

Vorneweg aber zu den amerikanischen Gesetzesentwürfen SOPA und PIPA in der gebotenen Kürze. Schließlich handelt es sich a) um U.S. amerikanische Bills, sprich b) also um Entwürfe, von denen c) jedenfalls SOPA auf Eis liegt und d) wir alle wissen, dass ein Entwurf noch lange kein Gesetz ist. Bei dem jetzigen Stand ist das eine oder andere allerdings tatsächlich mit erheblicher Skepsis zu betrachten. Und wer mag kann die Original-Entwürfe hier hier und hier nachlesen und das amerikanische Recht gerne weiter kommentieren oder sich einen ersten Überblick über die Problemfelder bei SPON „Fünf Gründe für den Netzstreik“ verschaffen. Zum Fall MegaUpload und Kimble gibt es übrigens einen kurzen und verständlichen Überblick beim Telemedicus.

Doch nun zum eigentlichen Thema:

Was soll eigentlich dieses Urheberrecht?

Das deutsche Urheberrecht steht ebenfalls wieder und wieder in der Kritik und soll „verändert“ und an das Internetzeitalter „angepasst“ werden. In etwas größerem Stile brachte der ehemalige Hamburger Justizminister den Ruf nach Anpassung im März 2010 auf das öffentliche Tableau. Dessen Ideen und Ansätze, insbesondere zum Recht der Privatkopie und der Reduktion des Schutzes von Alltagsfotografie habe ich in dem Artikel „Nutzerorientierte Ausrichtung des Urheberrechts?“ vom 30. Juni 2010 ausführlich kommentiert.

Diese und andere Bestrebungen das deutsche Urheberrecht „offener“ und „transparenter“ zu, nun, ich würde sagen, verschlimmbessern, klingen zunächst einmal ganz fantastisch und nach einer tollen neuen einfachen Welt. Doch wer selbst schon einmal urheberrechtliche Leistungen erbracht und diese von Dritten einfach benutzt sah, sieht das ganz schnell ganz anders. Aber von vorne:

Das Urheberrecht schützt das Recht des Urhebers an seinen geistige Leistungen. So einfach ist das. Hat jemand eine tolle Idee für einen Text, ein Bild, ein Musikstück oder eine Software und schafft ein sogenanntes „neues Werk“, dann darf er, der Urheber, damit machen was er will. Zum Beispiel es entgeltlich lizenzieren oder unter anderen gewissen Bedingungen, wie bspw. der Pflicht zur Nennung des Urhebers, anderen  zur Verfügung stellen. In diesen Fällen erhält der Nutzer ein sogenanntes Nutzungsrecht an dem urheberrechtlich geschützten Werk. Der Urheber muss sich aber in der Regel nicht gefallen lassen, dass Dritte dieses Werk einfach ohne Nutzungsrechte benutzen oder es gar unter dem eigenen Namen verkaufen. Der Urheber ist also der Bestimmer über sein Werk. Dabei kann er natürlich auch bestimmen, dass sein Werk zur Nutzung einfach für alle freigegeben ist (Stichwort: OpenSource)

Dabei sind Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) persönliche geistige Schöpfungen, die eine gewissen „Schöpfungshöhe“ erreicht haben. Diese muss aber nicht sonderlich hoch sein, es gilt das sog. „Recht der kleinen Münze“ – demnach sind auch Werke geschützt, die nur über ein schwaches Maß an individueller, schöpferischer und gestalterischer Ausdruckskraft verfügen. Als Beispiel mögen hier einmal „Jingles“, also kurze Tonabfolgen wie bspw. der Tagesschau-Sound dienlich sein oder aber Tweets mit Ihren 140 Zeichen, stehen, die beide damit dem Schutz des  Urheberrechts unterfallen können (Mehr zu Tweets, Twitpics & dem Urheberrecht). Für den Urheberrechtsschutz sind der Aufwand und die Kosten, die bei Erbringung der geistigen Leistung erbracht wurden, übrigens unerheblich! (vgl. OLG HH, Az: 5 U 137/03)

Über dieses Bestimmungsrecht des Urhebers hilft auch nicht einfach, wie viele meinen, das  sog. Zitatrecht  hinweg. Denn das Zitat bedeutet eben nicht, dass ein Text wie der, den Sie gerade lesen, etwa komplett übernommen werden, noch dass ein Zitat ohne Nennung des Urhebers, bzw. der Quelle erfolgen dürfte. Wie heißt es so schön im Kommentar: „Zum Wesen des Zitats gehört zunächst, dass es nicht ununterscheidbar in das zitierende Werk integriert, sondern als fremde Zutat ersichtlich gemacht wird.“ (Schricker – UrhG, 4. Auflage 2010, Schricker/Spindler, § 51, Rn. 15, mwN). Demnach darf ein Zitat eben nur mit Nennung des Urhebers, nach außen kenntlich und im Rahmen eines selbstständigen Werkes (eigener Text!), erfolgen. Auch wenn sich der „Autor“ die Mühe macht, den Text ein wenig zu verändern, in dem die Satzstruktur verfremdet und einzelne Wörter ausgetauscht werden, ändert dies noch nichts an einer möglichen UrheberrechtsverletzungGenauso wenig, darf in der Regel ein fremdes Bild einfach in eine Webseite oder Musik in ein Video eingebunden werden.

Ein weiterer Irrglaube besteht darin, dass ein bestehendes Werk bloß abgeändert werden muss und schon entsteht ein neues Werk, an dem ein neues Urheberrecht entstünde. Bearbeitungen und Umgestaltungen eines Werkes dürfen jedoch grundsätzlich nur mit Einwilligung des Urhebers verwertet oder veröffentlicht werden, wenn nicht eine solche überhaupt nur mit der Zustimmung des Urhebers vorgenommen werden darf.

Und schließlich hält sich auch immer noch die Meinung, dass das, was im Internet stünde, ja schon irgendwie „frei“ sei oder jedenfalls das, was unter einer cc-Lizenz geführt würde. Doch das ist ebenso falsch. Nur weil Ihr Auto unabgeschlossen am Straßenrand steht, ist es schließlich nicht aller Welt erlaubt, dieses Auto zu nutzen. Und auch die cc-Lizenz (creative common) ist letztlich nichts anderes als ein vom Urheber genutzter standardisierter Nutzungsvertrag, der hierzulande auf dem deutschen Urheberrecht basiert und der dem Nutzer bspw. aufgibt, den Urheber zu nennen und/oder der die Nutzung des Werkes mit bestimmten Beschränkungen versieht.  Es gibt dabei nicht eine cc-Lizenz, sondern derer viele (Schöner Überblick bei Wikipedia). Und so muss auch hier in jedem Fall hingesehen werden, was erlaubt ist und was nicht.

Dem Grunde nach ist es also ganz einfach: Finger weg von fremden Bildern, Texten, Programmen, Präsentationen, Videos, Grafiken oder was Sie sonst noch gerne mal eben so verwenden würden, wenn und soweit Sie nicht sicher über ein Recht zur Nutzung dieser Bilder verfügen.

Und was wäre wenn…

… der Traum von dem freien Konsum der Werke Dritter wahr würde? Er würde vermutlich zum Alptraum gerieren! Auch und gerade weil derzeit so gut wie kein Unrechtsbewusstsein beim rechtswidrigen Kopieren fremder und insbesondere digitaler Inhalte besteht, gilt es mal ein wenig die Hintergründe des Urheberrechts und der vermeintlichen Internet-Freiheit, die es ohne dieses gäbe, aufzuklären.

Zunächst sollte man sich einmal die Ursprünge des Urheberrechts bewusst machen: Bis zum Mittelalter war das Recht auf geistige Werke unbekannt. Wirklich problematisch wurde das mit der Erfindung des Buchdrucks, da es nun relativ einfach war, Kopien eines Werkes in großer Zahl herzustellen – für die Verfasser allerdings nichts dabei heraussprang. Doch sollte es noch bis zum Beginn des 18. Jahrhunderts dauern, bis über eigentumsähnliche Rechte an geistigen Leistungen wirklich nachgedacht wurde. Erst 1870 wurde auch im Norddeutschen Bund ein allgemeiner Urheberrechtsschutz eingeführt, der vom Deutschen Reich 1871 fortgeführt wurde. Dies bedeutet, dass um das Recht auf geistige Leistungen und insbesondere deren Verwertung sehr lang Zeit gerade von Seiten der Kreativen (!) gerungen wurde. Ein Anreiz zur Schaffung von Werken, die in erster Linie durch geistige Leistung bedingt sind und die Möglichkeit aus einer Berufung einen Brotwerb zu machen, boten damit erst die im 18. und 19. Jahrhundert eingeführten Regelungen zum Schutz von Urhebern. Diese Historie sollten all diejenigen, die die Auflösung des Urheberrechts zu Gunsten einer „freien Werkverwertung“ postulieren,  bedenken. Konträr zu dieser geschichtlichen Entwicklungen wird aber heute von den Befürwortern des freien Internets immer wieder argumentiert, dass der kreative Schaffens- und damit ein Innovationsprozess durch den Urheberrechtsschutz unterbunden wird. Eingängig ist das nicht. Denn wie soll ein solcher Schaffensprozess nur durch das reine Benutzen, Vervielfältigen oder Verbreiten  eines urheberrechtlich geschützten Werkes eines Dritten initiiert werden? Angucken und aus der Inspiration ein neues Werk schaffen, ist doch ohnehin erlaubt? Advocatus diaboli mäßig behaupte ich an dieser Stelle auch einfach mal, dass diese Argumentation vorwiegend von Nutzern und nicht von Urhebern, also den kreativ Schaffenden, erbracht wird…

Eine andere Idee ist die Kulturflatrate, damit soll zwar irgendwie der „private“ Gebrauch von Werken (was immer das sein soll!) gemeinfrei werden, aber die Urheber sollen über eine Kulturflat für ihr Schaffen entlohnt werden. Nette Idee. Und wie soll das praktisch funktionieren? Ähnlich wie GEZ-Gebühren? Aber müsste so dann nicht zuvor evaluiert werden, welche Umsätze von wem erlöst werden könnten? Oder zurück zum Sozialismus? Gleich ob Dein Werk einmal oder eine Million Mal gefragt ist, Du bekommst die gleiche Entschädigung? Eine praktische und realisierbare Lösung, den dem einzelnen Kreativen zu Gute kommt, sehe ich hier jedenfalls nicht.

Die Frage lautet damit doch, ob wir wirklich wollen, dass sich geistige Leistung (wozu im Übrigen auch das Programmieren gehört, welches heutzutage nun wirklich nicht als unwichtig im Innovationsprozess bezeichnet werden kann!) per se nicht mehr lohnen soll? Oder um es mit Clemens Wergin auszudrücken: „Falsch verstandene Freiheit im Internet würde uns zurück ins kulturelle Mittelalter führen.“

Vermutlich schreit nun wieder der ein oder andere ob dieses Textes mit großem „Ja, ABER…“ auf. Eines lautet, dass doch mit OpenSource und CC-Lizenzen deutlich wird, dass das Urheberrecht doch wirklich bald Historie sei. Ein anderes bezieht sich dann auf die große Ungerechtigkeit von Abmahnungen, die den kleinen Blogger und den armen Nutzer um die Ecke mit unglaublichen Geldforderungen treffen.

Wie oben schon erwähnt, beziehen sich OpenSource und die CC-Lizenzen jedoch dem Grunde nach eben gerade auf das funktionierende bestehende Urheberrecht und das Recht des Bestimmens durch den Kreativen. Des Weiteren sollte hoffentlich klar geworden sein, dass es sich bei dem Urheberrecht um den Schutz von geistigem Eigentum handelt, den Dritte nicht einfach „klauen“ dürfen, egal wie einfach das auch und gerade im Internet scheinen mag. Und dass es für diese Unterbindung des geistigen Diebstahls außerordentlich gute Gründe gibt. Leider wird das den meisten nur klar, wenn Ihre eigenen Werke irgendwo an Dritter Stelle und am besten noch kommerzialisiert im Netz auftauchen. Dann heißt es mit einmal „Hey! Was kann ich denn da machen. Das will ich nicht!“, auch wenn vorher noch so oft und soviel von derselben Person für die Powerpointpräsentation oder den Blogbeitrag hier ein fremdes Bild und da ein fremder Text verwendet wurde…Wirklich bedenklich wird es meines Erachtens dann, wenn Urheber aufgrund der „Meinungsmache“ im Netz schon Befürchtungen tragen, Ihre Rechte (auf sehr sanfte) Weise durchzusetzen, da sie dann möglicherweise einem Shitstorm ausgesetzt werden. Genau dies beschreibt, wenn auch noch mit einem Augenzwinkern, der Fotograf Stefan Groenveld in seinem Blog.

Zum Institut der Abmahnung, deren Berechtigung, den darin enthaltenen Ansprüchen auf Unterlassung, Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatz sowie den Schlagworten Lizenzschaden und doppelter Verletzergewinn sowie allen damit verbundenen Gerüchten im nächsten Blogbeitrag mehr.

In diesem Sinne,

auf Bald!

Frohes neues Jahr! Und: Ein Ausblick auf analoge Aktivitäten des Social Media Recht Blog…

Das Jahr ist ein paar Tage alt und so wird es Zeit, auch an dieser Stelle allen ein frohes neues Jahr zu wünschen (auch wenn das Wetter einen eher miesepetrig in der Ecke stehen lässt…)!

Zu Jahresbeginn nimmt man sich traditionell ja etwas vor. Nun, bei mir steht insgesamt eine ganze Menge auf dem Programm, aber da ich damit hier nun wahrlich niemanden behelligen will, folgt an dieser Stelle schlicht mal ein Ausblick auf meine derzeit geplanten analogen Aktivitäten im Sinne von Vorträgen, Workshops und Seminaren für das Jahr 2012.

Während die SPD und gar die CSU die Rente mit 67 „aussetzen“ wollen, um zunächst einmal die „wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für ältere Arbeitnehmer, notfalls mit Gesetzen“ zu schaffen, ist den Personalverantwortlichen Land auf Land ab schon länger klar: Der Kampf hat begonnen! Und zwar nicht nur der immer wieder zitierte „War for Talents“, also der kalte Krieg um die High Potentials, sondern der um jegliche qualifizierte Mitarbeiter! Und so wundert es nicht, dass nicht gerade auch die Veranstaltungen zu Social Media, Recruiting  & Employer Branding zunehmend Raum einnehmen:

Recruiting im Social Web – Management Forum Starnberg                                       (München 13.02.2012; Frankfurt/Main 15.03.2012) 

Wer High Potentials sucht und verpflichten will, der hat es schwer. Begehrt sind sie von allen und der Arbeitgebermarkt hat sich längst zum Bewerbermarkt gedreht. Die angehenden Arbeitnehmer sind wählerisch und legen Wert auf eine ausgewogene Work-Life-Balance (Stichwort: Generation Y). So wundert es nicht, dass sich die Bewerber zunehmend über die Arbeitgeber informieren und vor einer Bewerbung erstmal wissen wollen, mit wem sie es dann da zu tun bekommen könnten. Und das geht am besten im Social Web. Folglich sind die Unternehmen gut beraten, auch diesen Kanal in den Employer Brand/Recruiting Mix aufzunehmen. Wer sich dazu – gerade anhand von vielen Praxisbeispielen (Commerzbank, Krones AG, in-tech u.a.) – weiter informieren möchte, der sollte sich mit der Veranstaltung „Recruiting im Social Web“ des Management Forums Starnberg näher auseinandersetzen.

Mehr dazu…

Social Media Week Hamburg (13.-17.02.2012)

In der dritten Februar Woche findet weltweit in 12 Städten die Social Media Week statt – auch in Hamburg. Der Name ist logischer Weise Programm: Alles dreht sich rund um die digitale Kommunikation! Von Social Gaming über E-Commerce  bis hin zu Gebärdensprachkursen via Youtube sind alle möglichen Themen vertreten. Ich freu mich drauf!

Mehr dazu…

HR Barcamp Berlin (17.02.2012)       

Und hurtig weiter im Kalender geht es dann auch schon mit dem 1. HR Barcamp für Personaler in Berlin. Inhaltliche Anker sollen die Themen Enterprise, Personalbeschaffung und Personalentwicklung im Zusammenhang mit Social Media sein. Der Ablauf wird dem eines klassischen Barcamps entsprechen: Speaker stellen am Morgen ihre Session-Themen vor und die Crowd stimmt darüber ab, wen und welches Thema sie hören wollen. Tja, ich werde mich zur Wahl stellen… ;.) Hier in dieser Xing-Gruppe HR Barcamp darf im Übrigen schon im Vorwege fleißig ein Austausch stattfinden.

Mehr dazu…

Berufsbegleitende Ausbildung zum Social Media Manager – Haus der Technik Essen(20.04.-20.10.2012)

Absolut nicht zu Unrecht heißt in der Broschüre vom Haus der Technik zum Beruf des Social Media Managers: „Insgesamt [Anm. d. Red.: existiert] also ein weites Feld an Aufgaben und Herausforderungen für eine Berufsgruppe, die es streng genommen noch gar nicht gibt.“  Tja, viel zu tun und zu lernen also. Kompakt bietet Deutschland ältestes technisches Weiterbildungsinstitut, das Haus der Technik in Essen, hier einen berufsbegleitenden Lehrgang an.  Nach Abschluss erhalten die Teilnehmer das Zertifikat „Social Media Manager (HDT)“ vom Außeninstitut der Exzellenz-Universität RWTH  Aachen und Deutschlands und dem eben dem Haus der Technik.

Mehr dazu…

DGFP – Web 2.0 und Social Media im Personalmanagement, Leipzig (15.-16.10.2012)

Es ist ja mittlerweile kein Geheimnis mehr, dass Social Media das Personalmanagement ebenso grundlegend wie nachhaltig verändert. Die Deutsche Gesellschaft für Personalführung e.V. (DGFP) will mit der genannten Ausbildung Strategien, Spielregeln und Handwerkszeug zur Nutzung von Social Media in allen Bereichen eines modernen Personalmanagements vermitteln. Dabei soll es neben allen Chancen, die die digitale Kommunikation bietet eben auch um tatsächliche und rechtliche Stolperstellen gehen. Hier spiele ich mit meinem Mann, Jo Diercks von CYQUEST wieder einmal good guy ‘n’ bad guy – während Jo in schillernden Farben die Chance darstellen darf, bin ich mal wieder für die Risiken zuständig. Nun denn. ;-)

Mehr dazu…

In diesem Sinne,

auf ein produktives, schönes Jahr 2012!

Ein persönlicher Rückblick auf das Social Media Recht Jahr 2011

Fröhliche Weihnacht überall – tönt es durch die Lüfte froher Schall!

Nun, ganz soweit ist es noch nicht, aber doch Zeit im wahrsten Sinne des Wortes besinnlich zu werden und sich zu fragen, wie war es denn, dieses Social Media Recht Jahr 2011.

Ich könnte mich sehr kurz fassen und rufen: Datenschutz! Denn das war wohl das allumfassende Thema. Aber ein paar andere Sachen gab es dann doch noch. Hier nun die sehr persönliche Auswahl von Dingen, die mich (juristisch) im Jahr Social Media Recht Jahr 2011 bewegten:

Im Januar musste die Hamburger Datenschutzbehörde feststellen, dass auf Ihren „eigenen“ Seiten, nämlich denen von hamburg.de, eine Tracking-Software eingesetzt wurde, die den datenschutzrechtlichen Anforderungen nicht entsprach. Und das obwohl sich gerade die Hamburger Datenschützer wenige Tage zuvor in der Konfrontation mit Google (Analytics) weit hervorgetan hatten. Ich befasste mich im Blog unter anderem mit embedded Videos und  legte die Auffassung (mit der möglichen wenigen Rechtsprechung) dar, dass die Embedded-Funktion letztlich dem Setzen eines Hyper-Links gleichgestellt werden müsste. Das OLG Düsseldorf hat nun mit Urteil vom 08.12.2011 hinsichtlich des Embedden eines Fotos klargestellt, dass es gänzlich anderer Auffassung ist. Tja. Ich bin gespannt wie sich hier die Rechtsprechung weiterentwickeln wird.

Ende Januar trat Facebook mit Sponsered Stories an die Öffentlichkeit, was im Februar zunehmend hohe Wellen schlug und auch bei mir zu dem einen und anderen Blogartikel führte.  Bis heute sind die persönlichkeitsrechtlichen Probleme ungelöst – respektive unter den Teppich gekehrt (s. dazu auch unter November…).

Während ich mich im Juli 2010 noch wunderte, dass alle über Google Analytics aber keiner über die doch viel offensichtlichere Problematik der Like-Buttons sprach(en), war es im März 2011 soweit: Die erste Gerichtsentscheidung zum Like-Button war da! Well, es war an sich eine wettbewerbsrechtliche Entscheidung – doch der Stein zum öffentlichen Anstoß war ins Rollen gebracht. Und auch wenn die Notwendigkeit der Einholungen von Einwilligungen zur Werbung in den Marketingabteilungen immer noch nicht ganz realisiert wird (No offense! Aber wie oft höre ich „Muss das wirklich sein?“) – so hat sich der BGH ganz ausdrücklich gar zu den Beweispflichten beim Double-Opt-In geäußert.

Im April scheint es keine größeren Aufreger gegeben zu haben – außer dass Herr Guttenberg nun nach der Plagiatsaffäre – ach nein, Moment, aus den Gründen der „Schusseligkeit und Überforderung“ – nun auch sein letztes Amt als Mandatsträger des Kreises Kulmbach niederlegte. Offensichtlich  Zeit für die kleine Grundlagen-Serie „Rechtliche Hinweise zum Bloggen“ mit Teil 1 „Impressum und Datenschutz“.

Mit Teil 2 „#guttenbergen und was sonst noch beim Texten zu vermeiden ist“ sowie Teil 3 „Lichtbildwerke und andere „Aufmacher“ ging es dann im Mai weiter. Daneben durften man Mann (Jo Diercks, Recrutainment-Blog) und ich mit dem ersten gemeinsamen Vortrag bei der Mitteldeutschen Personaltagung zum Thema „„Facebook, Twitter, Blogs & Co. – Chancen und Risiken für die Personalgewinnung im Social Web“ Premiere feiern. (Tim und Struppi gibt es dann Übrigen wieder im Februar und März 2012 bei den Veranstaltungen des Management Forum Starnberg „Recruiting im Social Web“).

#Hach im Juni. Im Juni hatte ich einen fantastischen Urlaub in Griechenland (Ja, genau da.) Doch kaum war ich zurück, konnte ich kaum glauben, was meine entzündeten Augen von Prof. Dr. Hoeren im AnwaltSpiegel lasen „Unternehmen haben dort (auf Facebook) nichts zu suchen.“ – eine Entgegnung meinerseits folgte auf dem Fuße. Dies Resonanz darauf war immens – auch meldete sich der Prof. selbst in den Blog-Kommentierungen zu Wort. Schließlich griff die w&v das Thema auf und bat den Prof. anschließend zum Statement. Sascha Stoltenow fasste das Ergebnis meines Erachtens ganz treffend in der Kommentierung zusammen: „Mit seinen Aussagen in der wuv schwächt Hoeren seine Position weiter,…“. Ach ja. Es bleibt wohl immer noch viel zu tun, bis klar ist, dass Social Media einfach dazu gehört….

Tadadada! Im Juli ward Google+ geboren. Nach dem ich die Nutzungs- und Datenschutzbedingungen von Google+ kurz unter die Lupe nahm, stellte sich heraus, dass Google+ zwar auch kein weißer Ritter – aber doch um einiges transparenter als Zuckerbergs „Who needs privacy?“-Imperium ist. Ein Anfang war gemacht. Und ich will es nicht leugnen. Ich bin nach wie vor begeistert und schätze die Timeline sehr. 🙂

PAM! macht es im August. Das ULD trat mit seiner berühmt berüchtigten Pressemitteilung vom 19.08.2011 nebst der  „Datenschutzrechtlichen Bewertung der Reichweitenanalyse durch Facebook“an die Öffentlichkeit und stellte den Verwendern von Facebook Like Buttons und Fan Pages Untersagungsverfügungen nebst Bußgeldern in Aussicht. Hui. Da war die Aufregung aber groß. 53 Kommentierungen gab es alleine zu dem  ersten Artikel, in dem ich das Gutachten erläuterte. Weiter habe ich die Debatte dann über den August hier, hier, hierhier und hier sowie hier weiterverfolgt und kommentiert. Der Datenschutzdiskurs war das eine.

Das andere war die Gründung meiner eigenen Kanzlei! Schon fast fünf Monate um. Wow! Geht das schnell. Dazu will ich hier gar nicht groß ausführen, nur das schnell das Folgende: Ich war mir ja sicher das es klappt (sonst sollte man sich wohl besser nicht selbstständig machen), aber dass sich alles so gut angeht? Uff! Da bleibt nur eines zu sagen: Vielen Dank!

Im September konnte man sich dann einbilden, dass der Druck auf Facebook vielleicht doch irgendetwas bewirkt (hat). Facebook hat die Datenverwendungsrichtlinien nämlich einfach mal komplett überarbeitet. Und auch hinsichtlich Google Analytics dräuten Neuigkeiten am Horizont. Die Datenschützer und Google hatten sich endlich auf eine Vorgehensweise geeinigt, so dass der rechtskonforme Einsatz von Google Analytics nun möglich ist. Ich persönlich wendete mich auf Einladung von Claudia Pelzer einmal genauer dem Crowdsourcing zu und durfte auf dem Crowdsourcing Blog zu diesem hochaktuellen ebenso wie virulentem Thema aus juristischer Sicht mal ein paar Worte verlieren. Vielen Dank noch einmal.

Im Oktober durfte ich mich wieder einmal über Facebook ärgern. (Ja, ich weiß, ich sollte es nicht so persönlich nehmen. 😉 ) Hatte ich mich schon im Februar zu den Sponsered Stories ausgelassen, blinkte mir nun fröhlich mein Mann mit unserer Tochter aus eben diesen entgegen, obwohl er in den Privatsphären-Einstellungen angegeben hatte, dass seine Daten nicht für Werbeanzeigen verwendet werden dürfen. Aber jaaaa, gesponserte Meldungen und Werbeanzeigen sind ja nicht das gleiche… lieber, kleiner, dummer User. Ach, bevor ich mich wieder aufrege: Lest selbst meine Worte an Richard Allan hier und

schließlich im November hier. Im November schwappte dann auch eine sehr interessante Meldung über den großen Teich: „Facebook schließt Abkommen mit US Federal Trade Commission„. Ja! Es sind nämlich nicht nur die engstirnigen, die Wirtschaft einfach nicht verstehenden Datenschützer aus Deutsch-e-land-e, denen es mit Facebooks Post-Privacy-Geseier (sehr schön in dem Zusammenhang auch der „Leak“ der „privaten Fotos“ von Zuckerberg… ) reicht, sondern auch die amerikanischen Verbraucher und Behörden sind not amused anymore. Und schließlich sorgte eine Entscheidung des AG Hintertupfingen, ach nein, des LG Aschaffenburg zur Impressumspflicht auf Facebook für (mehr als nötiges) Geflatter.

Und da sind wir auch schon am Ende, nämlich im Dezember, angekommen. Weihnachtliche Stille senkt sich über das Land. Das ganze Land? Nein. Die Datenschützer, die beschließen noch fleißig vor sich hin. Am 08.12.2011 erging der Beschluss des Düsseldorfer Kreises, wonach klar ist, dass sich die Datenschützer bundesweit zumindest in einem einig sind: Die direkte Einbindung von Social PlugIns ist grundsätzlich unzulässig.

Fazit:

Ja, Datenschutz war das bestimmende Thema in diesem Jahr. Doch wer meinen Blog verfolgt, der weiß, dass ich dazu frei nach Wowereit sage: Und das ist auch gut so! Schließlich muss die Debatte um den Datenschutz geführt werden. Ich bin gespannt wie es damit 2012 weitergeht. Ein weiteres spannendes Feld wird das Urheberrecht sein: Ich bin in diesem Jahr schon öfter gefragt worden, was ich denn so von Diensten wie tumblr und storify halte. Nun, ganz hübsch, aber urheberrechtlich absolut problematisch. Bislang erntete ich großes und ungläubiges Staunen, frei nach dem Motto: „Ja, aber. Da machen doch alle mit.“ Jein. Und das beseitigt ja auch nicht das grundlegende Problem, wenn urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich weiterverteilt werden. Aber dazu vielleicht demnächst einmal mehr, nicht hier, nicht jetzt.

Denn schließlich ist bald Weihnachten und auch ich mache ab morgen Mittag ein paar Tage gar nichts. Kann ich auch nicht. Schließlich fahre ich in das Brandburgische Nirgendwo, in dem außer ISDN keine Internetleitung liegt und selbst der Handyempfang nur an sehr ausgewählten Orten (3 Grad westlich der Scheune Smartphone gen Norden halten) funktioniert. Ab dem 28. Dezember bin ich dann wieder per Email erreichbar.

Für mich persönlich geht ein insgesamt tolles Jahr zu Ende und ich freue mich auf die Entwicklungen und Herausforderungen 2012!

Allen Lesern wünsche ich besinnliche Weihnachten mit den Liebsten und Zeit, die Timeline, Timeline seien zu lassen.

In diesem Sinne,

Frohe Weihnachten und kommt gut ins neue Jahr!

WICHTIG: Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für Datenschutz – Direkte Einbindung von Social PlugIns grds. unzulässig!

So und noch mal Datenschutz. Aber das ist eine zu wichtige Information:

Gestern erging ein Beschluss des Düsseldorfer Kreises – dies ist der Zusammenschluss der obersten Landesbehörden für den Datenschutz -, wonach unter anderem die direkte Einbindung von Social PlugIns als unzulässig bewertet wird! Es heißt dort wörtlich:

Das direkte Einbinden von Social Plugins, beispielsweise von Facebook, Google+ oder Twitter, in Websites deutscher Anbieter, wodurch eine Datenübertragung an den jeweiligen Anbieter des Social Plugins ausgelöst wird, ist ohne hinreichende Information der Internetnutzerinnen und -nutzer und ohne ihnen die Möglichkeit zu geben, die Datenübertragung zu unterbinden, unzulässig.“

[…]

„In Deutschland ansässige Unternehmen, die durch das Einbinden von Social Plugins
eines Netzwerkes auf sich aufmerksam machen wollen oder sich mit Fanpages in
einem Netzwerk präsentieren, haben eine eigene Verantwortung hinsichtlich der Daten von Nutzerinnen und Nutzern ihres Angebots. Es müssen zuvor Erklärungen eingeholt werden, die eine Verarbeitung von Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer durch den Betreiber des sozialen Netzwerkes rechtfertigen können. Die Erklärungen sind nur dann rechtswirksam, wenn verlässliche Informationen über die dem Netzwerkbetreiber zur Verfügung gestellten Daten und den Zweck der Erhebung der Daten durch den Netzwerkbetreiber gegeben werden können.


Anbieter deutscher Websites, die in der Regel keine Erkenntnisse über die Datenverarbeitungsvorgänge haben können, die beispielsweise durch Social Plugins ausgelöst werden, sind regelmäßig nicht in der Lage, die für eine informierte Zustimmung ihrer Nutzerinnen und Nutzer notwendige Transparenz zu schaffen. Sie laufen Gefahr, selbst Rechtsverstöße zu begehen, wenn der Anbieter eines sozialen Netzwerkes Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer mittels Social Plugin erhebt. Wenn sie die über ein Plugin mögliche Datenverarbeitung nicht überblicken, dürfen sie daher solche Plugins nicht ohne weiteres in das eigene Angebot einbinden.“

Es ist damit davon auszugehen, dass weitere Landesbehörden Schleswig-Holstein auch hinsichtlich der Durchsetzung dieser Rechtsauffassung folgen werden – sprich ggf. Untersagungsverfügungen und Bußgeldbescheide zu erlassen.

Es ist Webseiten-Betreibern schlicht zu raten, sich um eine rechtskonforme Einbindung der Social PlugIns zu kümmern.

Mehr zu dem Beschluss und dessen Auswirkungen asap.

In diesem Sinne,

besser an die Arbeit.

Facebook schließt Abkommen mit US Federal Trade Commission – und Zuckerberg will FB zum Markführer in Sachen Transparenz und Datenschutz machen.

Ich weiß, ich weiß, es sollte nicht mehr zu Facebook und dem Datenschutz kommen – erstmal. Aber das nun aufgeführte Theaterstück ist dann doch zu rührig, als dass es nicht hier kommentiert werden sollte. Ich versuche, mich kurz zu halten:

Der eine oder andere hat es vielleicht schon mitbekommen, nein nicht nur die Schleswig-Holsteinischen Datenschützer um Herrn Dr. Weichert pochen auf den Datenschutz, auch in Amerika sind mehr und mehr Verbraucher und Behörden not amused über das Verhalten von Herrn Zuckerberg und dem Gesichtsbuch. Die US Federal Trade Commission (Wirtschaftsaufsichtsbehörde) reichte gegenüber Facebook eine „Beschwerde“ ein, da FB mit seinem Geschäftsgebaren gegen den Federal Trade Commission Akt und andere gesetzliche Regularien wie das Safe Harbour Abkommen in verschiedener Art und Weise verstoßen hat. Wer mag kann sich die 19 Seiten, in der die FTC detailliert zu den verschiedenen Rechtsverletzungen Stellung nimmt, einmal hier ansehen. Die Kurzversion für den Verbraucher findet sich hier: „The FTC’s Settlement with Facebook: Where Facebook Went Wrong

Die juristische Bedeutung einer „Complaint“ einer amerikanischen Behörde scheint eine Art Verwarnung zu sein, die (noch) keine konkrete Rechtsfolge hat. Aber augenscheinlich baut eine solche „Complaint“ genug Druck auf, als dass FB sich mit der Behörde an einen Tisch gesetzt hat und ein „Settlement“, genauer ein „agreement containing consent order“ (10 Seiten) vereinbart hat. Dabei handelt es wohl um eine Verfügung der Behörde, die mit Zustimmung der Betroffenen im Vergleichswege ergeht. Da Facebook sich mit der FTC auf diesem Wege geeinigt hat, ist wohl davon auszugehen, dass die FTC auch den Gerichtsweg weiter hätte beschreiten können.

Wie dem auch sei, Facebook erkennt jedenfalls an, dass es sich wohl mal an die bestehenden Gesetze halten muss (verrückt, dass es dafür überhaupt eine Vereinbarung geben muss!). Weiter hat die argeement containing consent order zur Folge, dass jede Verletzung der Vereinbarung eine (zivilrechtliche) Vertragsstrafe in Höhe von 16.000 US-Dollar nach sich zieht. (vgl: Facebook Settles FTC Charges That It Deceived Consumers By Failing To Keep Privacy Promises).

Das alles ist aber noch gar nicht sonderlich rührig, sondern vielmehr die Statements von Herrn Zuckerberg, die der gute Mann gestern dazu in seinem Facebook-Blog von sich gegeben hat, Titel: „Our Commitment to the Facebook Community

„Overall, I think we have a good history of providing transparency and control over who can see your information.“

„Facebook has always been committed to being transparent about the information you have stored with us – and we have led the internet in building tools to give people the ability to see and control what they share.“

In dem Zusammenhang schlage ich beispielhaft einfach noch mal das Lesen meiner letzten Artikel vor, die jeweils mit „Lieber Richard Allan….“ beginnen und überlasse die Bewertung der vorstehenden Zitate dem Einzelnen.

Das schönste Zitat von Mr. Zuckerberg lautet allerdings:

„I’m committed to making Facebook the leader in transparency and control around privacy.“

Ich hab herzlich gelacht. Aus den oben genannten Gründen liegt die Glaubwürdigkeit dieses Satzes derzeit leider bei Null. Aber ach, die naive Seele in mir glaubt und hofft. Es möge wahr werden. Internationale Grundsätze für den Datenschutz, Transparenz. Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Möglichkeit der Ausübung der informationellen Selbstverantwortung.

Nun gut. Aller Wege sind lang.

In diesem Sinne,

machen wir uns auf.

Paneldiskussion vom 16.11.2011: Datenschutz im Social Web – Fanpages und Likes ade?

Auch wenn es etwas gedauert hat, wie gewünscht und versprochen hier nun das Resümee von der Paneldiskussion „Datenschutz im Social Web – Fanpages und Likes ade?“, welche am 16. November in dem ZBW Leibniz-Informationszentrum Wirtschaft in Hamburg geführt wurde. Teilnehmer waren Rechtsanwalt Stephan Dirks, Henry Krasemann vom Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD), Silvia Canel, FDP Bundestagsabgeordnete und stellvertretendes Mitglied der Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft, Marcus Schween, Geschäftsbereichsleiter Recht der IHK Schleswig-Holstein.

Gleichzeitig verspreche ich hiermit, dass es sich nach diesem Artikel mit dem Thema Facebook & Datenschutz auf diesem Blog erstmal hat. Auch wenn es mir eine ganz offensichtliche Herzensangelegenheit ist, dieses (komplexe) Thema seiner ganzen Konsequenz und Wichtigkeit dem einen oder anderen näher zu bringen, so sehe ich doch ein, wenn der ein oder andere denkt „Puhh, nun ist ja gut“.

Aber für die Interessierten nun noch einmal in media res:

Der kompletter Videomitschnitt der Diskussion ist hier zu sehen (1,5 Stunden).

Tja, wie von mir erwartet, gab es zunächst den üblichen Schlagabtausch oder sagen wir besser das „Krasemann-Bashing“. Der Moderator Klaus Tochtermann stellt zunächst die „Experten“ sowie die Problematik des „Like-It-Button“ (Jap, so die durchgehende Bezeichnung des Moderators…) vor. Als erstes wurde sodann der Kollege Dirks nach seiner Einschätzung befragt, der der Auffassung ist, dass die Rechtsvorlage nicht geklärt und die Wirtschaft verunsichert sei (Soweit nicht falsch…;-)). Krasemann durfte daraufhin die Postion des ULD erläutern, was er sehr verständlich und differenziert tat. Doch dann, dann ging es los. Die Evergreens der Schlagkeulen á la „Es muss an die Wirtschaft gedacht werden“, „Die Unternehmen sind verunsichert“ und „Wir brauchen eine einheitliche Rechtslage“ wurden ohne weitere Differenzierung zur komplexen Sachlage herausgeholt. Wie gesagt, ich will niemanden langweilen, jeder, der mag, kann sich die Diskussion in voller Länge selbst ansehen. Deswegen gibt es hier schlicht ein persönliches „best-of“ an Aussagen sortiert nach Experte nebst meiner jeweiligen Kommentierung (die Aussagen sind sinngemäß aus meinen Notizen heraus wiedergegeben). Und am Ende folgt eine kleine Abschlussbewertung:

RA Dirks: Es sei schon fraglich, ob ein FB-Fanpage-Betreiber überhaupt ein Telemediendienstbetreiber sei. Schon insoweit sei die rechtliche Einschätzung des ULD hinfällig.
SMR: Mhm. Und was ist mit dem Urteil des LG Aschaffenburg, das klar festhält, dass eine Facebook-Fanpage ein Telemediendienst ist, weswegen dem einzelnen Seitenbetreiber als Telemediendienstbetreiber eine Impressumspflicht obliegt? Insoweit existiert jedenfalls schon mal Rechtssprechung… folglich kann gerade an dieser Stelle wohl kaum von Rechtsunsicherheit gesprochen werden.

IHK: Wir sind der gegenteiligen Auffassung des ULD, deswegen greift die Argumentation des ULD ins Leere.
SMR: Aha. Hab ich jetzt nicht verstanden. Aber gut. Verständlich, dass die IHK gegenteiliger Auffassung ist (ist ja auch deren Job), bloß: Wie ist sie denn? Und warum greifen die Argumente ins Leere?

IHK: Ist doch ganz klar, was Facebook will, das kann doch jeder in den Datenschutz- bzw. Nutzungsbedingungen lesen und sich dann darauf einlassen – oder auch nicht.
SMR: Nun, meines Erachtens steht nirgendwo, was mit den Daten passiert und was Facebook will. Seit dem die Datenschutzverwendungsrichtlinien massiv verändert worden sind, weiß der geneigte User ansatzweise, was gemacht wird. Und doch behält sich Facebook gerne vor, den User einfach mal für ein bißchen doof zu erklären, wenn es gerade passt. Siehe gerne hier und hier. Und existiert eine Alternative zu Facebook?! Kann ich den Dienst einfach „nicht nutzen“? Meines Erachtens ist das zunehmend schwierig und kaum eine sachgerechte Lösung. Seinen eigenen vertretenen Unternehmen empfiehlt Herr Schween das Übrigens auch nicht – sonst könnten sie Facebook ja auch einfach lassen und müssten sich mit der Datenschutzproblematik nicht rumschlagen. Ach, ich vergaß, das hat ja wirtschaftliche Gründe. *Polemikaus.

IHK: Die nun von verschiedenen Seiten vorgeschlagene 2-Click-Lösung sei doch in sich schon redundant. Schließlich sei etwas rechtlich zulässig oder aber eben nicht, dann braucht es auch keine Einwilligung. Eine solche könne das Ganze dann doch auch nicht rechtmäßig machen.
SMR: An dieser Stelle war ich langsam wirklich erschrocken. Denn diese Aussage ist schlichtweg falsch. Es gibt unzählige Prozesse, die genau dann rechtmäßig sind, wenn gewisse rechtliche Vorgaben umgesetzt sind. Und natürlich kann ein rechtswidriger Prozess (Versenden von Werbe-Email zum Beispiel) dann rechtmäßig sein, wenn zuvor eine rechtliche Vorgabe (bei der Email-Werbung die zuvor eingeholte Einwilligung) eingehalten wird. Um es also mit Ebenezer Scrooge auszudrücken: Humbug!

IHK: Es könne nicht sein, dass zuerst „blaue Briefe“ vom ULD versendet werden, vielmehr müsse die Behörde den Dialog mit der IHK suchen.
SMR: Ich fragte mich an dieser Stelle, ob ich irgendwas verpasst habe. Seit wann ist es Aufgabe einer Behörde, bevor sie mit der Durchsetzung eines gültigen Gesetzes beginnt (was in der Regel originäre Aufgabe ist), zunächst einmal eine Diskussion mit Wirtschaftsverbänden zu führen?!

FDP: Es bedürfe einer europäischen, ja wenigsten einer bundesweiten einheitlichen Lösung. Die derzeitige rechtliche Sonderlage bzw. Insellösung in Schleswig-Holstein könne nicht sein.
SMR: Nochmal, das Telemediengesetz ist ein Bundesgesetz, dies bedeutet, dass es sich bereits um bundeseinheitliches Recht handelt. Die Ausführung obliegt – danke Föderalismus – jedoch verschiedenen Behörden in den Ländern. Und wie immer, wenn es sich um Ermessensentscheidungen handelt, fallen diese nicht gleich aus. Damit existiert das „Problem“ aber selbstverständlich auch in Hamburg und Niedersachsen und wird von den Behörden dort durchaus auch gesehen. (vgl. hier und hier) – auch die IHK liegt hier mit dem gleichen Argument also nicht richtig.

FDP: Weil Sie (gerichtet an Krasemann und damit das ULD) an den großen Facebook nicht herankommen, weil der auf Sie  nicht reagiert verhalten Sie sich ziemlich mies und greifen kleine Unternehmen in Schleswig-Holstein an und verunsichern diese.
SMR: Augenscheinlich ist der Vertreterin der FDP die Rechtslage nicht klar. Facebook kann nach derzeitigem Stand der Dinge von deutschen Datenschutzbehörden nicht angegriffen werden. Also wird versucht, Druck über die Seiten aufzubauen. Dass über diese Art und Weise gestritten werden kann, ist mehr als verständlich und richtig. Aber was ist die Alternative? Die Datenschutzverletzungen hinzunehmen? Das geltende Recht nicht zu beachten? Obwohl dessen Durchsetzung Aufgabe der Behörde ist?

FDP: Ja, auch wir wollen, dass es die Möglichkeit gibt, dass Daten gelöscht werden. Es herrscht zugegebenermaßen diesbezüglich Rechtsunsicherheit. Vielleicht brauchen wir hier dann doch neue Gesetze.
SMR: Äh, nein. Genau dafür gibt es schon Gesetze. Schimpft sich Löschungsanspruch. Und da herrscht gar keine Rechtsunsicherheit. Unsicher ist hingegen inwieweit Facebook eine Löschung an Daten wirklich vornimmt (vgl. der Fall des Wiener Jura-Studenten Max Schrems). Augenscheinlich ist auch in diesem Fall der Expertin die Sachlage nicht geläufig.

FDP: Wir haben ja die Enquete-Kommission und da gehen wir weitere kleine Schritte. Und das dauert eben. Und wenn wir da feststellen, dass wir Gesetze brauchen, dann machen wir welche. Im Übrigen kann ich Ihnen nur empfehlen, sich in die Politik einzubringen und nicht immer außen vorzustehen und zu meckern. Machen Sie mit! …
SMR: „Du redest laut, doch Du sagst gar nichts…“ (Zitat: Fanta4) – Großartig. Erst massiv den Eindruck erwecken, in der Sache wenig Fachwissen mitzubringen, obwohl man doch ausgewiesene Expertin zum Internet & Datenschutz und deswegen (stellvertretender) Teil der Enquete-Kommission ist, um dann immer wieder (das war leider nicht das einzige Mal) in schönstes, nichtssagendes Politikersprech abzugleiten. Toll (im Sinne von Extra3).

Und der Gesamteindruck?

Ein großes Lob an dieser Stelle zunächst an Henry Krasemann, der trotz all dieser – mhm, meines Erachtens wenig sachgerechten oder sagen wir zumindest einmal wenig differenzierenden – Argumente sehr ruhig blieb und immer wieder versuchte, die Diskussion weg von der (vermeintlichen) Populär-Diskussion hin zur Sache zu bringen. Wer mich kennt, der weiß, dass mir das bei weitem nicht so gut gelungen wäre. 😉 Ich konnte mich, ob der auf dem Podium stattfindenden Diskussion, kaum zurückhalten, bis sich endlich das Publikum auch mal zu Wort melden durfte. Meine Wortbeiträge gibt es ungefähr bei Minute 50 und bei 1:02 Stunden…

Verständlich dem Grunde nach die Position der IHK, die sich vor ihre Mitglieder stellt, auch wenn die Argumentation – wie dargelegt – meines Erachtens an keiner Stelle überzeugend und in der Sache hilfreich war.

Gänzlich unverständlich hingegen die dargebotene „Position“ der FDP oder jedenfalls die, die die Vertreterin der FDP hier zeigte. Zum einen drehte sich die Auffassung von Frau Canel gefühlt während der Diskussion um 180 Grad, nämlich von Contra-Datenschutz zu Gunsten der freien Wirtschaft hin zu Pro-Datenschutz zu Gunsten der Wirtschaft (nicht nur mein persönlicher Eindruck, wie Gespräche im Nachgang ergaben) – wohl weil aus dem Publikum zunehmend auch anderer Wind wehte. Zum anderen zeigte sich leider in der Person von Frau Canel, warum die Enquete-Kommission grundsätzlich von vielen Seiten kritisiert wird (Ein zwar etwas älterer, aber sehr schöner und mE entlarvender Artikel vom Kollegen Henning Krieg), denn auch bei diesem stellvertretenden Mitglied der Enquete-Kommission zeigte sich – zumindest in dieser Diskussion – ein gehöriger Mangel an Fachwissen. Vorzuwerfen ist das einer Lehrerin für Biologie und Deutsch sicher nicht. Fraglich aber, warum jemand mit diesem Background als Expertin für das Internet und den Datenschutz auftritt?! Mit Verlaub und allem Respekt, aber soviel Kritik muss erlaubt sein.

Doch bei aller mit diesem Artikel im Speziellen (und hier im Allgemeinen) vorgebrachten Kritik an der Schwarz-Weiß-Diskussion um  den Datenschutz bei Facebook, sorgten am 16.11.2011 die verschiedenen Wortbeiträge aus dem Publikum letztlich für eine insgesamt ganz runde Sache – auch wenn ich das Gefühl hatte, dass diese „Abweichung vom Plansoll“ dem Moderator Tochtermann nicht ganz recht war… 😉

Das Fazit lautet insgesamt:

Schön, dass es solche öffentlichen Diskussionen überhaupt gibt!

In diesem Sinne

ein großer Dank an die ZBW!

Sidenote:

Vielen Dank auch noch mal ganz persönlich an die Kollegen Stephan Dirks und Henry Krasemann, die im wahren Leben neben dem Podium freundschaftlich verbunden sind (s. auch das gemeine Projekt Jurafunk) und die ich endlich einmal „richtig“, sprich von Angesicht zu Angesicht kennen lernen durfte! Vielen Dank für die nette Diskussion und den gemeinsamen Spaziergang zum Bahnhof! Ich hoffe, ihr hattet eine gute Rückreise! 🙂