Archiv der Kategorie: Allgemeines

Aus dem Urlaub zurück und frisch entdeckt!

Just aus dem Urlaub zurück bewege ich mich durch meine sozialen Netze und habe dabei zwei bzw. drei Sachen entdeckt, die ich hier gleich viral weiter verbreiten muss (auch wenn sie vielleicht nicht mehr „frisch“ im Sinne des Erscheinungsdatums und der gnadenlosen Aktualität des Internets sind 😉 ):

HRinside

HRinside ist ein neues Online-Fachmagazin für Personalentscheider UND Bewerber. Einerseits soll hier auf verständliche Art und Weise künftig der Einsatz von Social Media für die Bereiche Personalwesen und Employer-Branding dargestellt werden, andererseits soll Bewerbern näher gebracht werden, wie Personaler „ticken“. Ob diese beiden Zielgruppe zugleich bedient werden können, bleibt abzuwarten.  Ebenso bleibt abzuwarten, ob HRinside sich als „Fachmagazin“ von den vielen Blogs zum Thema Employer Branding und Recruiting tatsächlich absetzen und darüber hinaus einen Mehrwert anbieten kann. Trotz dieser skeptischen Äußerungenhalte ich die Idee eines Magazins, das die verschiedenen thematischen Ansätze der Blogs für den Bereich „Social Media & Personal“ im weitesten Sinne bündelt und kategorisiert und damit einen Überblick verschaffen kann, dem Grunde nach für sehr gut. Schließlich gilt derzeit, dass zwar viele Unternehmen die Notwendigkeit der Einbindung von Social Media in ihre Personalmarketing bzw. Employer Brand Kampagnen erkennen, jedoch immer noch genauso viele Unternehmen nicht so recht wissen, wie sie dieses Thema denn tatsächlich angehen sollen. Ich wünsche jedenfalls größtmöglichen Erfolg!

Das „Social Media Grundgesetz“ – Zusammengestellt von Bernd Schmitz

An etwas, wo Gesetz drüber steht, kann ich ja wohl kaum vorbei. 😉 Bernd Schmitz vom Multimediablog hat in Anlehnung an „Et kütt wie et kütt – Das Rheinische Grundgesetz“ von Konrad Beikircher (Köln 2001) das „Social Media Grundgesetz für Personalmarketing“ zusammengestellt. Das Social Media Grundgesetz umfasst 11 Artikel und enthält damit 11 (augenzwinkernde) Regeln, die im Umgang mit Social Media beherzigt werden sollte. Und wie bei jedem wirklich guten Gesetz gilt auch hier: So kurz, so klar, so wahr.

Zwar nicht von Bernd Schmitz aber auch auf dem Mulitmediablog zu finden, ist der Artikel „Von Großmüttern und Unternehmen, Autos und Social Media – oder was all diese Dinge gemeinsam haben“ von Christoph Strumillo. Genau der richtige Artikel, um nach dem Urlaub (oder nach der Kaffeepause) wieder in die Thematik einzusteigen: Der unterhaltsame kurze Post zeigt exakt die Berührungsängste auf, die Unternehmen mit Social Media haben – um sie im gleichen Atemzug zu nehmen.

Viel Vergnügen beim Lesen!

Antwort auf: 5 Gründe, warum juristische Blogs keine Chance in Deutschland haben – eine Provokation

Der Kollege Henning Krieg hat auf seinem Blog http://www.kriegs-recht.de vor kurzem den Artikel „5 Gründe, warum juristische Blogs keine Chance in Deutschland haben – eine Provokation“ veröffentlicht. Henning Krieg setzt sich in diesem Artikel mit der mangelnden Relevanz von Blawgs (Law Blogs) in Deutschland auseinander.

Tatsächlich ist es so, dass laut jurablogs.de gerade einmal 391 deutschsprachige juristische Blogs das Netz zieren. [Es werden wohl noch ein paar mehr sein, meiner ist zum Beispiel auch noch nicht gelistet. ;)] Im Vergleich zu juristischen Themenvielfalt und der Anzahl der in der und mit der Juristerei Beschäftigten ist das aber auch mit einkalkulierter Dunkelziffer sehr wenig.

Bevor ich auf diesen Artikel entgegne, zunächst einmal die fünf Gründe, warum Krieg den juristischen Blogs in Deutschland keine Chance einräumt:

„1. Es überwiegen die Marketingveranstaltungen.
2. Großkanzleien engagieren sich kaum.
3. LawBlogs decken nur ein kleines Themenspektrum ab.
4. Juristische Blogs besitzen keine wissenschaftliche Relevanz.
5. Juristische Blogs steuern kaum etwas zum gesellschaftlichen Diskurs bei.“

Ebenso wie Henning Krieg finde ich, dass die Relevanz von juristischen Blogs noch zu vernachlässigen ist. Allerdings sehe ich die Gründe doch an anderer Stelle liegen.

Hier also meine (provokante?) Erwiderung:

zu 1. Es überwiegen die Marketingveranstaltungen

Das Problem ist hier meines Erachtens nicht, dass Blogs als Marketing-Instrument genutzt werden.

a. Da ein Blog davon lebt, dass jemand sein Wissen mit der Welt teilt, sind diese naturgemäß bis zu einem gewissen Grad Marketing-Instrument. Denn der Nutzer kann die erhaltene Information für nützlich (dann ruft er irgendwann den Anwalt vielleicht an) oder eben nicht nützlich halten (dann wird er sicher nie anrufen).

b. Es ist nicht zwingend problematisch, wenn ein Blog keine hohe „Dialog-Relevanz“ hat. Ein Blog ist zwar ein Instrument der Social Media Klaviatur, das heißt aber nicht, dass innerhalb dessen ein Dialog stattfinden muss. Ein extrem guter Blog kann einer sein, der stetig gelesen wird, bei dem der Nutzer einen Mehrwert verspürt und bspw. den RSS-Feed abonniert, aber bei dem der User nicht jedes Mal einen Kommentar hinterlässt oder sonst diskutiert.

Nur um ein Beispiel einer anderen Branche zu nennen: Wirft man einen näheren Blick auf die 10 erfolgreichsten Blogs für Personalmarketing so ist unschwer zu erkennen, dass dort kaum Interaktion innerhalb der Blogs über Kommentare stattfindet. Eher verknüpft man sich über gegenseitige Gastbeiträge oder Facebook-Pages oder verweist auf interessante Artikel auch bei den Kollegen. Eine Blogroll ist selbstverständlich. Vor allem geht man zurück ins echte Leben und trifft sich und die Kunden auf den Veranstaltungen, wie bspw. die Twittnights.

Viel wichtiger als die Diskussion auf einem Blog ist meines Erachtens die Weitergabe und damit auch die Diskussion der Inhalte mittels viraler Interaktion. (dazu mehr, wenn ich bei 2. und bei 5. angelangt bin.)

c. Richtig ist, dass Blogs oft nicht zielführend – weder in Richtung Marketing noch sonst irgendwie – genutzt werden. Es werden Artikel über Artikel eingestellt. aber kaum einer liest sie. Entweder weil die inhaltliche Relevanz gering ist. Oder weil zwar ein gewisser inhaltlicher Mehrwert geboten wird, aber durch die Gesamtdarstellung sofort deutlich wird, dass es sich in erster Linie um ein reines Marketing- und PR-Portal für die Kanzlei handelt und damit die für die Blogospbhäre so wichtige Authentizität (s. dazu unten) verloren geht.

Oder aber weil der Blog zwar richtig gedacht ist, aber kaum aufgefunden wird. Einige Kollegen bloggen, ohne zu wissen, wie bspw. ein Google Pagerank generiert wird (Gestehe. Das weiß niemand wirklich außer Larry Page… ;)) oder die Viral-Effekte von Social Media eigentlich entstehen. Auf diese Weise einen Blog ins Leben zurufen, macht in etwa soviel Sinn, wie mitten in der Großstadt das Kanzleischild an die Tür zu nageln und darauf zu hoffen, dass jemand als Mandant vorbeikommt.

Hinzu kommt, dass gerade Kollegen den Austausch – sprich die Verlinkung – mit anderen scheuen aus lauter Angst, dem Kollegen ein Mandat zuzuschustern. So funktioniert aber das Web 2.0 aber nicht.

zu 2. Großkanzleien engagieren sich kaum
Es stimmt. Und es verwundert. Großkanzleien haben ebenso wie sonstige Großunternehmen ganze Research-Abteilungen. Hier sitzen ebenso qualifizierte Volljuristen, die wunderbar Blogs schreiben und auch im Übrigen eine Social Media Präsenz aufbauen könnten. In sonstigen Großunternehmen heißen solche Menschen dann „Social Media Manager“.

Aber Großkanzleien sind in der Regel partnerschaftlich nach Dezernaten organisiert. Jede Abteilung ist quasi selbstständig und muss eigene, ordentliche Zahlen auf den Tisch bringen. Das ist insoweit für das Blogging contra-produktiv als immer noch viele Partner in Führungspositionen sind, die das Internet „für so eine Sache für junge Leute halten“. Und des Weiteren lässt sich über einen Blog und anderes Social Media nicht unmittelbar ein Revenue ablesen. Die Partner haben zwar gelernt, dass Marketing etwas kostet und wichtig ist. Aber das Blogging ist in konservativen Kreisen schwer an den Partner zu bringen. Schließlich ist es weder so anerkannt wie ein Artikel in der NJW oder K&R noch handelt es sich um buntes Marketing-Papier, bei dem der „Werbefuzzi“ was von Zielgruppen und Aufmerksamkeitsstatistiken erzählt.

Ich frage mich jedoch, ob es für die von Henning Krieg aufgestellten Punkte (juristische Relevanz und gesellschaftliche Dsikurse) wirklich wichtig ist, dass Großkanzleien bloggen.

Ich möchte das aus den folgenden Gründen verneinen:

a. Ein Blog lebt von seiner Authentizität. (Schönen Gruß an Jo vom Recrutainment-Blog mit seinem Lieblingswort. ;)) Ein Blog ist immer eng mit den dort bloggenden Personen und ihren Meinungen verbunden. Der Blog einer Großkanzlei müsste den gleichen Drahtseilakt wie die Blogs von anderen Großunternehmen aufführen: Sie sind einerseits in PR- und Marketingstrategien eingebunden und sollen andererseits authentisch bleiben – ohne je die CI zu verletzen. Wenn es gut gemacht ist, dann haben die Social Media Mitarbeiter relativ freie Hand und müssen sich „nur“ an ausgegebene Social Media Guidelines halten.

Gerade in Grokanzleien – so mein Eindruck – wird dem Personal hinsichtlich PR und Marketing doch relativ wenig und damit eben nicht die freie Hand zugetraut. Ein Blog (und sonstiges Social Media) bedeutet immer auch Kontrollverlust. Ich sehe gerade vor dem Hintergrund der doch konservativen Gesamteinstellung nicht, dass sich das schnell ändern wird, d.h. dass jeweils ein paar Kollegen das Bloggen als sinnvolle Unternehmenskommunikation während der Arbeitszeit zugestanden wird.

Eine ruhmvolle Ausnahme mag hier der Blog Online.Spiele.Recht gamelaw insights von Osborne Clarke sein. Hier hat es zumindest den starken Anschein, dass es sich nicht um ein Privatprojekt neben der Arbeit handelt.

b. Wird wirklich etwas vermisst, wenn Großkanzleien sich mit dem Blog zurückhalten? Hervorragende Blogs gibt es von kleineren Kanzleien und Einzelanwälten. Auch in Großkanzleien würden im Ergebnis einige wenige mit dem Blog – und nicht der ganze Konzern – beschäftigt sein.

Sicher würde gerade in den Großkanzleien die Manpower vorherrschen, einen Blog für andere Juristen mit hoher juristischer Expertise aufzubauen, eben weil ein zwei Kollegen exklusiv dafür abgestellt werden könnten. Aber: Es gibt doch oft schon der eine Kollege seine Ergebnisse nicht ins Nachbarzimmer weiter, weil er nicht will, dass der andere später seine Lorbeeren einheimst. (Oder viel kürzer für einen Schriftsatz benötigt als er selbst). Bevor sich diese „Neid-Kultur“ unter Juristen nicht ändert, wird eine juristisch hochqualifizierte Blogosphäre in Deutschland mE wirklich schwierig.

zu 3. LawBlogs decken nur ein kleines Themenspektrum ab
Ich denke, dass liegt schlicht an der Zeit. Die Juristen hängen mit neuen Entwicklungen gemeinhin etwas hinterher. Dass es im Bereich Internet, IT & Medien schon gute Blogs gibt, sich die anderen Fachbereiche damit aber noch schwer tun, bzw. einige Fachbereiche noch gar nicht (oder nicht erkennbar) im Netz vertreten sind, liegt meines Erachtens noch in der Natur der Sache. Die Medienrechtler sind am Internet und damit auch am Blog per se qua Profession näher dran und dementsprechend auch eher bereit neue Kommunikationsmittel für sich selbst zu nutzen.

Einem allgemeinen Verwaltungsrechtlicher hingegen mag sich der Sinn und Zweck schlicht noch nicht erschließen. Seine Zielgruppe sind andere Verwaltungsrechtler. Mit denen kommuniziert er über Fachtagungen und Fachzeitschriften. Das Internet in Form von Blogs ist relativ weit weg. (Auch wenn er es jeden Tag zum Research benutzt!). Die potentiell Interessierten begreifen einen Blog also noch nicht als Informationsquelle. Das wird sich aber ändern, sobald ein vernünftiger Blog hierzu entsteht und sich daraufhin ein anderer ebenfalls berufen fühlt, dieses Medium zur Kommunikation unter Gleichgesinnten zu nutzen.

Diese These gilt mE noch für viele Rechtsbereiche.

4. Juristische Blogs besitzen keine juristische Relevanz
Ich denke, diese These geht vom falschen Ausgangspunkt aus. Die erste Frage lautet doch: Wer soll meine Zielgruppe sein? Eher Unternehmer (oder sonstige künftige Mandanten), die sich über neueste Rechtsentwicklungen informieren wollen und denen bestimmte Rechtsproblematiken einfach in das Bewusstsein gerufen werden sollen? (dazu gleich mehr unter 5.) Oder aber – man erinnere nur an den imaginären Verwaltungsrechtler von eben – soll der Blog eine Plattform zur Anregung für den Austausch mit Kollegen sein? Beide Zielgruppen kann man nicht zugleich bedienen: Die Mandaten verstehen das Juristendeutsch nicht – und wollen es auch nicht. Den Juristen ist ein Blog, der sich an Unternehmer/Mandanten richtet, jedoch nicht wissenschaftlich, bzw. differenziert, genug.

Ich denke ein Blog, der sich an den Mandanten richtet, hat genauso seine Berechtigung, wie der, der sich an andere Juristen wendet. Mag ersterer keine juristische Relevanz im wissenschaftlichen Sinne aufweisen, so bietet er doch Mehrwert für die Mandanten/User/Unternehmer – wie auch immer man sie nennen mag. Und im besten Falle trägt eben gerade ein solcher zu einem gesellschaftlichen Diskurs bei. (s. dazu 5.)

Ausschließlich juristische Blogs sind aus den schon genannten Gründen derzeit einfach noch selten. Ich glaube aber, dass sich das ändern wird. Immer mehr junge Leute, die sich nur noch als digital residents bezeichnen können, werden auch über das Internet wissenschaftlich publizieren und mit anderen Kollegen in Austausch treten wollen. Deswegen ist es für mich nur eine Frage der Zeit, bis eine größere Anzahl von Kollegen Ihre Fachartikel nicht mehr gegen Geld exklusiv in Fachmagazinen veröffentlichen, sondern sie dort kostenlos veröffentlichen lassen, um sie selbst virtuell verbreiten und über Viral-Effekte einer breiteren juristischen Öffentlichkeit zugänglich zu machen. [Vermutlich werden sich hier die Fachzeitschriften-Verlage langfristig um neue Konzepte bemühen müssen.]

zu 5. Juristische Blogs steuern kaum etwas zum gesellschaftlichen Diskurs bei
Dieser These möchte ich entschieden entgegentreten. Gerade die „nicht-wissenschaftlichen“ Blogs tragen mehr und mehr zum gesellschaftlichen Diskurs bei. Wenn ein Blog es schafft, potentielle Rechtsuchende für Rechtsfragen zu sensibilisieren, so dass diese mit ihren (!) internen und externen Kollegen rechtliche Probleme thematisieren und viral verbreiten, gleich ob per Twitter, Facebook, Intranet oder persönlich, dann bewirkt dies langfristig einen gesellschaftlichen Diskurs. Sinn und Zweck von Social Media – wozu Blogs zu zählen sind – ist schließlich genau diese virale Verbreitung. Die ist nicht zielgenau zu steuern, aber gerade darin liegt auch der Charme und Chance.  Meines Erachtens kann solch ein Blog auf diese Weise wesentlich mehr als ein „wissenschaftlicher“ Blog, in dem es vorwiegend um den Austausch zwischen Juristen geht, zum gesellschaftlichen Diskurs beitragen. Denn nur wenn eine Diskussion in der Gesellschaft, d.h. den Menschen, die dieses Recht tatsächlich leben müssen, ankommt, dann verändert sich etwas. Diese Menschen, die es betrifft, werden am langen Ende dafür streiten, dass bespw.eine Gesetzesänderung erfolgt (auch wenn sie hierfür wiederum Lobbyisten und vor allem Juristen brauchen. 😉 )

Die letzten Worte
Ich war nicht schnell genug. Nicht nur dass andere wie Martin Neldner, Detlef Burhoff, „Wirtschaft und Politik … logisch“,und der Telemedicus schon fleißig geantwortet haben. Henning Krieg hat mittlerweile eine eigene Replik verfasst „5 Gründe, warum juristische Blogs eine Chance haben, eine Replik„. Ich habe sie eben erst gelesen, nach dem dieser Artikel so gut wie fertig gestellt war. Und ich stelle fest, wir liegen dann doch gar nicht so weit auseinander.

Da bleibt nur zu sagen: Auf dass mehr Juristen zu Tastatur und Blog-Software greifen! Auf dass durch das Web 2.0 mehr unter, über und mit Juristen diskutiert wird!

Last but not least, der Kollege Johannes Zöttl hat im Kartellblog die persönliche Übersicht zum Thema „Was es über juristische Blogs so zu lesen gibt (TBC)“ zusammengetragen.

„Work-Life-Balance“ in Sozialen Netzwerken

Die sozialen Netzwerke. Sie sind in aller Munde und qua Tastatur in vielen Händen. Der Artikel im Blog will geschrieben, der interessante Tweet des Kollegen gezwitschert und die Facebook-Seite auf neue“Liker“ geprüft sein – während gleichzeitig die Freunde Bilder via Facebookvom Grillen gestern Abend einstellen und per Twitter fragen, ob man nicht heute ins Sommerkino mitkommen wolle.

Während früher die Trennung zwischen den Netzwerken doch relativ klar war – StudiVZ zu privaten Zwecken und XING für die beruflichen – verwischen insbesondere die Grenzen in Facebook zunehmend.
Doch wie damit umgehen? Per Facebook zustimmen, man komme in den absoluten Trash-Film sehr gerne? Obwohl der Vorgesetzte das dann auch wahrnimmt und morgen der Termin für die Gehaltsverhandlung ansteht?

Die „Work-Life-Balance“ in sozialen Netzwerken ist eine zunehmend diskutierte Frage. Im Recrutainment Blog gibt es dazu den passenden Gastbeitrag „Tipps für eine bessere Work-Life-Balance in sozialen Netzwerken“ von Manuel Koelman, Gründer und Geschäftsführer der Personalberatung Talential.

Noch spannender werden diese Fragen, wenn der eigene Job darin besteht, für ein Unternehmen zu bloggen, zu twittern und auf Facebook präsent zu sein. Schließlich ist Authentizität hier das große Schlagwort. Und authentisch ist es nun mal auch, die eine oder andere private Meinung von sich zu geben. Leider kann die eigene Meinung der Corperate Identity, wenn auch unabsichtlich, so doch erheblich widersprechen.

Hier können die schon oft angesprochenen Social Media Guidelines Abhilfe schaffen. Doch was ist das eigentlich? Wozu sind die gut? Und wie verbindlich sind solche?

Da ich doch eigentlich nur schnell auf den lesenswerten Artikel im Recrutainment Blog verweisen wollte, kann ich das hier jetzt nicht ausführlich erklären. Aber ich nehme diese Inspiration gerne mit und werde mich demnächst dem Thema zuwenden. 🙂

Schönen Donnerstag!

Ein paar Gedanken zu den Nutzungsbedingungen von Facebook

Über die Nutzungsbedingungen von Facebook ist schon viel geschrieben, gepostet und getwittert worden. Aber wer guckt sich die AGB denn schon mal wirklich an? Die Wenigsten. Ich habe sie beruflich schon ein paar Mal vor meiner Nase gehabt. Erstaunt bin ich vor allem immer wieder darüber, dass die Bedingungen selbst für einen Juristen kaum zu durchdringen sind. Schließlich gibt es nicht nur die Nutzungsbedingungen, sondern darüber hinaus Werberichtlinien, Richtlinien für Promotions, Grundsätze und Richtlinien für Entwickler, Zahlungsbedingungen, „Über Plattform“ (Richtlinie, wenn Anwendungen von Dritten implementiert werden), Nutzungsbedingungen für Seiten und die Datenschutzrichtlinie. Und alle beziehen sich irgendwie, irgendwann und irgendwo aufeinander. Da kann man leicht den Überblick verlieren, welche Regelung denn nun überhaupt im eigenen Fall anwendbar und/oder vorrangig ist.

Eine komplette rechtliche Analyse der Facebook-Nutzungsbedingungen insbesondere im Hinblick darauf, ob sie vor einem deutschen Gericht Bestand hätten, würde wohl den Rahmen einer Dissertation annehmen. Deswegen soll dies gar nicht erst Ziel dieses Artikels sein. Stattdessen will ich einfach mal die eine oder andere (wie sollen wir es nennen?) „Kuriosität“ dieser AGB im Folgenden herausstellen und mit Anmerkungen versehen:

Ziffer 2. Der Austausch deiner Inhalte und Informationen

Hier heißt es:

„Dir gehören alle Inhalte und Informationen, die Du auf Facebook postest. […] Für Inhalte, die unter die Rechte an geistigem Eigentum fallen, wie Fotos und Videos („IP-Inhalte“), erteilst du uns vorbehaltlich deiner Privatsphäre- und Anwendungseinstellungen die folgende Erlaubnis: Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, unentgeltliche, weltweite Lizenz für die Nutzung aller IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz“). Diese IP-Lizenz endet, wenn du deine IP-Inhalte oder dein Konto löschst, außer deine Inhalte wurden mit anderen Nutzern geteilt und diese haben sie nicht gelöscht.

Dazu in Ziffer 16:

„Ziffer 2 gilt mit der Maßgabe, dass unsere Nutzung dieser Inhalte auf die Verwendung auf oder in Verbindung mit Facebook beschränkt ist.“

Man lasse sich dies einmal im Kopf herumgehen. Jedes Foto darf also von Facebook verwendet und noch dazu – nachdem es unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde – weiterverkauft werden. Da hilft mE auch Ziffer 16 nur sehr bedingt. Denn was heißt „in Verbindung mit Facebook“? Eben nicht, dass es „auf Facebook“ verwendet wird, sonst gäbe es diese Formulierung nicht daneben.

Noch erschreckender ist, dass diese Lizensierung nicht rückgängig gemacht werden kann. Jedenfalls dann nicht, wenn ich ein Bild hochgeladen und auf mein Profil gestellt, ergo mit anderen geteilt, habe. Und das wird schließlich mit den meisten Bildern gemacht. Also einmal ein Bild hochgeladen – und für immer die Kontrolle aus der Hand gegeben.

Und was soll die Regelung „vorbehaltlich der Privatsphäreeinstellungen“? Dort kann ich nur bestimmen, welche Dritten (Freunde, Freunde von Freunden, Alle) meine Bilder und Daten sieht. In Bezug auf Facebook kann ich dort überhaupt keine Voreinstellungen treffen.

Ich würde die Ziffer so auslegen, dass Facebook die Bilder etc., die als privat gekennzeichnet sind, denklogischer Weise nicht verwenden darf. Ich bin mir aber sicher, die Rechtsabteilung von Facebook sieht dies anders.

Ziffer 3 Sicherheit und Ziffer 4 Registrierung und Sicherheit der Konten

Die finde ich in großen Teilen schlicht so amüsant, wie die Erklärung, die man bei der Einreise in die USA abgeben muss – und im Übrigen genauso überflüssig. Aber schließlich handelt es sich auch dem Grunde nach um amerikanische Nutzungsbedingungen. Hier einige Auszüge:

„Du wirst keine Viren oder bösartigen Code hochladen.
Du wirst keine Anmeldeinformationen einholen oder auf das Konto zugreifen, das einer anderen Person gehört.
Du wirst andere Nutzer weder tyrannisieren noch einschüchtern oder schikanieren.

Vollkommen ausreichend, weil die vorgenannten inhaltlich umfassend, wären diese:

„Du wirst keine Inhalte posten, die: verabscheuungswürdig, bedrohlich oder pornografisch sind, zu Gewalt auffordern oder Nacktheit oder Gewalt enthalten.
Du wirst Facebook nicht verwenden, um rechtswidrige, irreführende, bösartige oder diskriminierende Handlungen durchzuführen.“

Solche sind in dieser oder anderer Wortwahl gängige Formulierungen in Community-AGB’s. Sie beziehen sich letztlich auf gesetzlich normierte Verbote und Gebote bspw. aus dem Jugendschutz-, dem Wettbewerbs-, dem Straf- und Presserecht.

Und das durfte natürlich in den Nutzungsbedingungen nicht fehlen:

„Du wirst keinen heißen Kaffee oder sonstige Getränke bei der Facebook-Nutzung über Deine Tastatur gießen und uns dafür verantwortlich machen“[1]

Aber auch besonders schön:

„Du wirst Facebook nicht verwenden, wenn Du ein registrierte Sexualstraftäter bist.“

In Deutschland scheitert der Punkt schon daran, dass es keine „registrierten Sexualstraftäter“ gibt, die wie in den USA den Behörden ihre Emailadressen und sonstigen personenbezogenen Daten zur Kontrolle offenlegen müssen (auch wenn man sich das als Eltern sicher persönlich wünschen würde).

In der Realität scheitert das mE aber schon vorher: Oder kreuzen Terroristen bei der Einreise in die USA an, dass sie einen Anschlag planen?!?

Sicher Facebook – wie auch myspace – reinigen per Datenabgleich ihre Netzwerke regelmäßig von registrierten Tätern, us-amerikanischen Tätern.

Ziffer 4.10 Account-Namen
Diese Regelung „verdient“ es, doch ein bißchen ernsthafter vorgestellt und erläutert zu werden:

„Wenn du einen Nutzernamen für dein Konto auswählst, behalten wir uns das Recht vor, diesen zu entfernen oder zurückzufordern, sollten wir dies als notwendig erachten (zum Beispiel, wenn der Inhaber einer Marke eine Beschwerde über einen Nutzernamen einreicht, welcher nicht dem echten Namen eines Nutzers entspricht).“

Wer meinen Artikel zu Social Media Accounts und Markenrechten gelesen hat, dem wird diese Regelung bekannt vorkommen. Wie ich auch schon dort erklärte, ist an dieser Regelung problematisch, dass überhaupt nicht ersichtlich ist, aber welchem Zeitpunkt Facebook „die Entfernung oder Rückforderung als notwendig erachtet“ De facto ist hier sowohl der Account-Inhaber als auch ggf. ein Dritter Verletzter der Güte von Facebook hilflos ausgeliefert. Man stelle sich den Fall vor, dass ein Account-Inhaber zu Recht einen Account führt und unter diesem erhebliche geschäftliche Tätigkeit entfaltet hat. Ein Dritter beschwert sich nun mit – zunächst sehr schlüssigen – Argumenten und der Account wird dem ursprünglichen Inhaber durch Facebook entzogen. Was kann dieser tun? Er kann sich mit anwaltlicher und gerichtlicher Hilfe den Account wieder aneignen. Die womöglich erfolgreich aufgebaute Facebook-Kommunikation ist aber erstmal zerstört und muss von neuem aufgebaut werden. Das ist schlecht. Und zieht die Frage nach sich, ob Facebook für die unberechtigte Entziehung des Accounts auf Schadensersatz haften könnte….(Vorausgesetzt der Schaden ließe sich beziffern und beweisen – was derzeit bei Social Media Kontakten allein schon ein tatsächliches Problem darstellt.)

Ziffer 14 Beendigung oder die „Güte von Facebook
Doch nicht nur hinsichtlich möglicher Rechtsverletzungen in Bezug auf Accounts ist der User von der Sicht Facebooks abhängig. Vielmehr behält sich Facebook – kurz gesagt – vor, nach eigenem Gutdünken, die Nutzung des Accounts ggf. zu untersagen, wie aus Ziffer 14 hervorgeht:

„Wenn du gegen den Inhalt oder den Geist dieser Erklärung verstößt oder anderweitig mögliche rechtliche Risiken für uns erzeugst, können wir die Bereitstellung von Facebook für dich ganz oder teilweise einstellen. Wir werden dich per E-Mail oder wenn du dich das nächste Mal für dein Konto anmeldest darüber informieren.“

Problematisch sind hier die nicht bestimmbaren Grenzen, wann Facebook die Bereitstellung einstellen kann. „Inhalt der Erklärung“ wäre noch durch Auslegung objektiv zu ermitteln. Aber „Geist der Erklärung“? Was soll das sein? Ins Juristendeutsch übersetzt: Vielleicht der Sinn und Zweck der Regelungen? Möglicher Sinn und Zweck einer Regelung dienen aber der Auslegung des Inhalts einer Regelung. Gegen diesen Sinn und Zweck kann aber nicht durch den Nutzer verstoßen werden. Vielmehr kann eine Auslegung eines Inhalts Sinn und Zweck der Regelung widersprechen und deswegen eine Auslegung solcher Art rechtswidrig sein.  Der Verstoß eines Nutzers ist nur gegen eine Regelung möglich, die einen Inhalt hat, der auf Sinn und Zweck der Erklärungen/Regelung beruht. (Puuh. So wer jetzt mehr zu Auslegung von Rechtsnormen wissen will, der kann bei Wikipedia beginnen, sich einzulesen)

Und schließlich kann schon der Dienst eingestellt werden, wenn „Du anderweitige mögliche rechtliche Risiken für uns erzeugst„. Dazu siehe schon die Erläuterungen zu Ziffer 4.10.

Im Übrigen stelle ich mir die Frage, ob ich durch diesen Artikel schon ein mögliches rechtliches Risiko für Facebook erzeuge, da ich doch die Facebook-Regelungen in Frage stelle, dies veröffentliche, sich andere darauf besinnen und deswegen eventuell einen Anwalt mit der Prüfung ihres Falles beauftragen? Vor dem Hintergrund, dass in Amerika eine Restaurantkette verklagt werden kann, wenn sich der Käufer eines Kaffees eben diesen selbst über Schoß kippt, würde ich nicht ausschließen, dass ich nach amerikanischem Recht hiermit ein tatsächliches rechtliches Risiko schaffe. Aber…

Ziffer 15.1 in Verbindung mit Ziffer 16.3.2 – Gerichtsstand und geltendes Recht

Nach Ziffe 15.1 gilt der ausschließliche Gerichtsstand Santa Clara County, Kalifornien, USA und sämtliche Ansprüche sind eben dort geltend zu machen. (Vermutlich gibt es dort keinen Datenschutz, kein Urheberrecht und keine Persönlichkeitsrechte? *ketzerischeRedewiederaus.)

Aber uns Deutsche rettet Ziffer 16.3.2:

„Ziffer 15.1 wird ersetzt durch: Diese Erklärung unterliegt deutschem Recht“

Dieser kleine bescheidene Satz bedeutet:  Da diese Erklärung, also die AGB, deutschem Recht unterliegen, muss jede Ziffer einer AGB-Kontrolle standhalten und mit deutschem Recht im Einklang stehen. Deswegen kann sich der geneigte User beruhigt in dem Wissen zurücklehnen, dass seine schlimmste Alpträume in Bezug auf persönliche Daten und Dokumente an sich nicht wahr werden könnten. – Theoretisch.

Praktisch muss das deutsche Recht auch durchgesetzt werden. Und wer verklagt schon Facebook, nur weil er bspw. der Meinung ist, dass mit seinen persönlichen Daten nicht ganz sauber umgegangen wurde? Bzw. woher das wissen? Und wer sich mit dem Gedanken tatsächlich trägt, der sollte wohl besser ein bißchen Geld auf der Seite haben. Wie eingangs gesagt, stellt allein die gründliche Prüfung der AGB von Facebook, um die Erfolgsaussichten in der konkreten (!) Sache überhaupt einschätzen zu können, eine nicht ganz kleine Aufgabe dar. Denn auch wenn das deutsche Recht gilt, so könnten diejenigen Regelungen, die nicht gegen das deutsche Recht verstoßen eventuell bestehen bleiben:

§ 306 BGB sieht an sich bei Unwirksamkeit einer Klausel in den AGB vor, dass die kompletten AGB keine Wirksamkeit mehr entfalten und an die Stelle der AGB die gesetzlichen Vorschriften treten. (sog. Verbot der geltungserhaltenden Reduktion). Doch in den Fällen, in denen für eine Vertragsergänzung wegen mangelnder AGB die geeigneten gesetzlichen Vorschriften fehlen und somit keine interessengerechte Lösung möglich ist, ist diese Lücke eben doch durch ergänzende Vertragsauslegung (interessensgerecht) zu schließen.

Ich will nicht langatmig damit langweilen, ob hier das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion durchgreifen könnte oder nicht. Denn gleich, ob die Facebook-Bedingungen in Teilen stehen blieben oder nicht, in jedem Fall wartet hinsichtlich der konkreten Erfolgsaussichten eine umfangreiche anwaltliche Prüfung, ob und wenn ja, welche Regelungen in welchem Ausmaß Gültigkeit haben (Nutzungsbedingungen und/oder gesetzliche Regelungen). Und bei dem Ergebnis der guten Erfolgsaussichten müsste die Angelegenheit auch noch auf dem Rechtsweg durchgebracht werden.  Dies verlangt vermutlich einen langen Atem. Denn ich glaube nicht, dass Facebook sich mit einer für sie negativen Entscheidung geschlagen geben würde. Dazu ist der deutsche Markt zu wichtig.

Man darf also gespannt sein, ob und wann die ersten juristischen Fälle aufgrund der Nutzungsbedingungen von Facebook vor deutschen Gerichten landen. In Bezug auf Account-Namen wird es meines Erachtens nicht mehr lange dauern. In Bezug auf Datenschutz und Privatsphäre könnte auch schon zuvor der Druck von Datenschutzbehörden und/oder der Politik so erhöht werden, dass Facebook selbst vollkommen eigenständige Regelungen für Deutschland entwirft und dann vermutlich – zwangsweise – auch die eine oder andere Funktionalität verändert. So hat vor zwei Wochen bspw. der Hamburger Datenschutzbeauftragte Casper ein Bußgeldverfahren gegen Facebook wegen der „Friendfinder“-Funktion eingeleitet.

Facebook steht wegen seiner unübersichtlichen Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien allerdings nicht nur in Deutschland in der Kritik. Auch in Kanada und den USA formiert sich entsprechender Widerstand.

Die abschließenden Worte
Auf Augenhöhe mit den Nutzern zu arbeiten, darauf legt Facebook PR-technisch viel Wert. In der Sache, wie hier aufgezeigt, aber dann doch besser nicht. Facebook möchte die Nutzer in der Hand haben und darüber bestimmen, wer sich in seinen Netzwerken wie tummelt. Prinzipiell ist das vielleicht verständlich, aufgrund der Quasi-Monopol-Stellung von Facebook ist aber die Richtigkeit solcher Regelungen zu hinterfragen.
Und in Bezug auf persönliche Daten hilft der Hinweis, man möge eigenverantwortlich mit seinen Daten bei Facebook umgehen, also nur insoweit, als es um die Kontrolle gegenüber anderen Nutzern geht. In Bezug auf Facebook sind keine Einstellungen zu treffen. Zu sagen, man solle Facebook dann einfach nicht mehr nützen, ist insbesondere vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Bedeutung aber auch der hohen Nützlichkeit für den privaten Gebrauch aufgrund der Stellung des Netzwerks leichter verkündet als sinnvoll umgesetzt.

Da bleibt wohl nur, sich schnellstmöglich die Meinung von Zuckerberg „Privatsphäre ist nicht mehr zeitgemäß“ zu eigen zu machen.

In diesem ironischen Sinn einen schönen Freitag!

[1] Wer hat’s gemerkt? Diese Regelung habe ich eingebaut. Sie existiert nicht. Hätte mich aber auch nicht gewundert. Wer darüber gestolpert ist, darf sich jetzt ein Sternchen in sein Hausaufgabenheft malen.

Social Media Recht beginnt bei WordPress!

Bisher konnten meine Blog-Artikel unter www.socialmediarecht.de gefunden werden. Da die Blog-Software aber nicht dem entsprach, was ich mir vorstellte, zieht mein Blog schon nach wenigen Tagen hierher um – man lernt schließlich aus seinen Fehlern. 😉

Perfekt ist auch hier noch nicht alles, aber das liegt an mir und sollte mit der Zeit seinen Weg finden.

Auf einen informativen Blog!