Archiv des Autors: Nina Diercks

Über Nina Diercks

Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt (University of Aberdeen), führt die Anwaltskanzlei Diercks, ist anerkannte Sachverständige für Datenschutz sowie eine bundesweit gefragte Referentin, Interviewpartnerin und Gastautorin,. Selbstverständlich ist sie auch auf Twitter, Facebook und Google+ zu finden.

Exzellenter Artikel zu „Datenschutz und Datensicherheit in sozialen Netzwerken“

Unbedingt muss ich hier noch einmal auf den sehr (!) lesenswerten Artikel „Datenschutz und Datensicherheit in sozialen Netzwerken“ von Tobias Kläner verweisen, der gestern im Telemedicus erschien.

Lesenswert ist der Artikel vor allem deswegen, weil der Autor weder in das Horn der Datenschützer-Fraktion á la Aigner noch in das derjenigen, die wie Marc Zuckerberg der Meinung sind, „Privatspähre sei nicht mehr zeitgemäß“ bläst. Tobias Kläner setzt sich sehr pragmatisch mit dem öffentlichen Diskurs zum Thema Datensicherheit einerseits und den Bedürfnissen einer Web 2.0 Welt andererseits auseinander. Gerade die Funktion und die Bedeutung von Social Media wird meines Erachtens in der Debatte um Datensicherheit viel zu wenig berücksichtigt.

So illustriert Kläner an folgendem Beispiel, wie sehr der Ruf der Datenschützer nach mehr Protektionismus die Gesellschaft 2.0 verkennt:

„Man stelle sich nur einmal die absurde Situation vor, in welcher sich zwei Freunde bei Facebook suchen und nicht finden, weil die jeweiligen Privacy-Einstellungen so restriktiv definiert sind, dass man von anderen Nutzern quasi nicht im Netzwerk aufgefunden werden kann. Netzwerkeffekte würden unterbleiben, soziale Netzwerke wohl schlechthin nicht oder nicht in diesem Ausmaß existieren.“

Dazu zeigt Kläner die Probleme der derzeitigen Datenschutz-Struktur auf und stellt mögliche Lösungsansätze vor. Insbesondere erinnert er daran, dass mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung auch eine – so würde ich es jetzt mal nennen – informationelle Selbstverantwortung einhergeht. Anders ausgedrückt: Muss man seine privatesten Bilder und Meinungen mit der Öffentlichkeit teilen?

Auf informatives und vergnügliches Lesen von „Datenschutz und Datensicherheit in sozialen Netzwerken“ von Tobias Kläner, Telemedicus v. 20.07.2010, http://telemedicus.info/a/1806.html.

Social Media Accounts und Markenrecht. Was tun, wenn ein Dritter meine Marke nutzt?

Schon vor zwei Jahren haben sich die ersten Gedanken um die Account-Namen und die Markenrechtsproblematik bei Twitter, Facebook & C0 gemacht, so zum Beispiel  Oliver Wagner im Agenturblog zum Thema „Nutzernamen in Twitter und das Risiko geschlossener Plattformen“. Lange Zeit war dies allerdings nicht wirklich ein Thema. Inzwischen erkennen jedoch Firmen die Bedeutung von Facebook, Twitter & Co für ihr Produkt-, PR- und Employer Branding-Management und bauen dementsprechende Kampagnen im Bereich Social Media auf. Da ist es, gelinde ausgedrückt, misslich, wenn die eigene Geschäftsbezeichnung oder gar eingetragene Marke schon von einem Dritten als Twitter- oder Facebook-Account genutzt wird.

Social Media Accounts: Ebenso begehrt wie Domains Ende der 90er?
Ende der 90er Jahre entbrannte um etliche Domains ein Kampf, der mit viel Geld und allen juristischen Mitteln geführt wurde. Die meisten erinnern sich sicher noch an die Turan/Touran-Story oder das berühmte Shell-Urteil des BGH

Ob „Kauf“ der Markenrechte oder aber jahrelanger Rechtsstreit bis zum BGH – beides sind teure Verfahren, um letztlich die Domain mit dem eigenen Geschäftsnamen und/oder Marke zu erhalten.

Die gleichen Kämpfe nun bei Accounts von Twitter & Co?
Es ist nicht ganz ausgeschlossen, dass die gleichen Kämpfe nun auch um Social Media Accounts geführt werden. Letztendlich verhält es sich mit Twitter und Facebook ähnlich wie mit der DeNIC. Auch Twitter und Facebook stellen hinsichtlich der Account-Namen die Registrierungstelle dar. Allerdings ist die DeNIC ausschließlich für die Registrierung der Domain-Namen zuständig, während Twitter und Facebook die Accounts selbst hosten und über einen entsprechenden Zugriff verfügen.In Folge dessen finden sich bei sowohl bei Facebook als auch Twitter Regelungen zur Verletzung von Marken- und Namensrechten durch Dritte.

Die Regelungen zum Markenrecht bei Twitter und Facebook
So lautet der Absatz in den Twitter-Regeln:

„Twitter behält sich vor, Benutzernamen im Namen von Unternehmen und Privatpersonen, die den Rechtsanspruch oder das Markenrecht auf diesen Benutzernamen halten, zurückzuverlangen. Konten, die Firmennamen und/oder Logos zum Zweck der Täuschung anderer Benutzer verwenden, werden permanent gelöscht.“

Und so die entsprechende Regelung (4.10) in den Nutzungsbedingungen von Facebook:

„Wenn du einen Nutzernamen für dein Konto auswählst, behalten wir uns das Recht vor, diesen zu entfernen oder zurückzufordern, sollten wir dies als notwendig erachten (zum Beispiel, wenn der Inhaber einer Marke eine Beschwerde über einen Nutzernamen einreicht, welcher nicht dem echten Namen eines Nutzers entspricht).“

Jedenfalls Twitter enthält darüber hinaus auch für Markenverletzungen ein einfaches Meldeprotokolle vor, mit denen eine Markenverletzung vom Verletzten melden kann. Wie konkret die weitere Vorgehensweise aussieht und ab wann aus einer „angeblichen Markenverletzung“ eine für Twitter/Facebook konkrete wird, die in der Sperrung eines Accounts resultiert, darüber schweigen die Seiten.

Für den Nicht-Juristen mag das dennoch nach einer soliden und einfachen Lösung klingen á la „Ein Dritter ist Inhaber eines auf meine Marke/geschäftliche Bezeichnung lautenden Accounts bei Twitter/Facebook, folglich kann ich mich beschweren und schon habe ich meinen Account!“

Vorgehen bei Rechtsverletzungen gegen Twitter/Facebook direkt
Bei einem direkten Vorgehen gegen Twitter und Facebook auf Löschung bzw. Umtragung eines Accounts sind jedoch die folgenden Punkte zu bedenken:
1. Ab wann erachtet Facebook das Entfernen/Entziehen eines Accounts gegenüber einem Dritten überhaupt als notwendig, bzw. Twitter den Rechtsanspruch auf eine Marke/sonstiges Recht als gegeben? Bei der ersten Beschwerde? Oder wenn die Inhaberschaft der Marke bewiesen wird? Oder bei sonstigen geschäftlichen nach dem Markengesetz geschützten Zeichen, wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliegt?
2. Selbst wenn Twitter oder Facebook umgehend reagieren und dem Beschwerdesteller den Account zubilligen, so kann doch der ursprüngliche Account-Inhaber evt. versuchen, sein Interesse an diesem Account durchzusetzen (bspw. weil er ein Namensrecht geltend macht). Eine (außer-)gerichtliche Auseinandersetzung mit der Gegenseite ist also nicht von vornherein vermieden.
3. Reagieren die Social Media Anbieter nicht umgehend, so stellt sich die Frage der weiteren Vorgehensweise: Will man die Unternehmen auf Löschung bzw. Herausgabe der Accounts in Anspruch nehmen, ggf. gerichtliche Schritte einleiten? In den Fällen einer Markenrechtsverletzung könnten sie in Deutschland (Stichwort: Fliegender Gerichtsstand) unter Umständen nach den Grundsätzen der Störerhaftung zum Unterlassen der rechtsverletzenden Handlung, also der Vergabe des Accounts an einen unberechtigten Dritten, verpflichtet sein. Facebook ist aber (jedenfalls juristisch) ein irisches und Twitter ein amerikanisches Unternehmen. Und die Vollstreckung eines Urteils im Ausland kann kompliziert werden.

Vorgehen bei Rechtsverletzungen gegen den Account-Inhaber

Deswegen wird es oft einfacher und ergebnisorientierter sein, gegen den Account-Inhaber direkt vorzugehen und ihn selbst zum Löschen der Accounts bei den Social Media Anbietern zu bewegen, insbesondere wenn der Account-Inhaber ebenfalls im Inland (Deutschland) sitzt. Aufgrund der Impressumspflicht iSd. TMG werden jedenfalls die Account-Inhaber von geschäftsmäßigen Diensten leicht zu identifizieren sein.
Doch wie wird der Account-Inhaber zur Aufgabe des Accounts bewegt?

Abmahnung
Ist der Verletzte Inhaber einer eingetragenen Marke oder einer sonst nach dem Markengesetz geschützten Bezeichnung, ist das erste Instrument die sogenannte Abmahnung. Mit dieser wird der Account-Inhaber auf die Verletzung des Markenrechts aufmerksam gemacht und zur Unterlassung des rechtsverletzenden Verhaltens, sprich den Account zu führen, aufgefordert. Der Verletzer hat ferner die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und an den Markeninhaber zurückzusenden. Die für die Abmahnung entstehenden Anwaltskosten kann der Markeninhaber bei berechtigter Abmahnung von dem Verletzer ersetzt verlangen.

Einstweiliger Rechtsschutz
Weigert sich der Verletzte dem nachzukommen, bspw. weil er die Abmahnung für unberechtigt hält, so bleibt die Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz vor den Gerichten zu ersuchen. In diesem Fall wird eine einstweilige Verfügung, mit dem Inhalt die Nutzung des Social Media Accounts durch den Verletzer (Antragsgegner) zu unterlassen, bei dem zuständigen Gericht durch den Verletzten (Antragsteller) beantragt. Sinn und Zweck der einstweiligen Verfügung ist, mittels dieser vorläufig, d.h. bis zum Ende des Hauptsacheverfahrens, den Rechtsstreit zu regeln. Deswegen muss bei der einstweiligen Verfügung der sogenannte Verfügungsanspruch (hier: der Anspruch auf Unterlassen) nicht bewiesen, sondern zunächst nur glaubhaft gemacht werden. Diese Glaubhaftmachung erfolgt in der Regel durch eine eidesstattliche Versicherung seitens des Antragstellers. Weitere Voraussetzung für das Erlangen einer einstweiligen Verfügung ist der sogenannte Verfügungsgrund, hier muss die besondere Dringlichkeit/Eilbedürftigkeit des Falles dargelegt werden. Logisch dürfte sein, dass eine solche nach Ablauf von 8 Wochen ab Kenntnis der schädigenden Handlung nicht mehr bestehen kann. (Achtung: Viele Gerichte sehen die Eilbedürftigkeit bereits ab vier Wochen nach Kenntnis der schädigenden Handlung nicht mehr als gegeben an!)
Hinsichtlich der Kosten dieses Verfahrens gilt kurz und knapp: Wer verliert, der bezahlt!

Abschlussschreiben
Erhält der Markeninhaber durch Beschluss des Gerichts die beantragte einstweilige Verfügung, so ist zu einem sog. Abschlussschreiben zu raten. Wie eben erläutert, ist schließlich der Prozess bisher nur vorläufig geregelt und die Sache müsste noch in der Hauptsache entschieden werden. Zu dem hat der Antragsgegner die Möglichkeit gegen den Beschluss des Gerichts Widerspruch einzulegen. Über den Anspruch des Markeninhabers ist mit dem Beschluss über die einstweilige Verfügung also bei weitem nicht rechtskräftig entschieden. Zur Vermeidung eines Widerspruchs und vor allem des kostspieligen Hauptsacheverfahrens ist es daher ratsam, den Gegner mit einem außergerichtlichen Schreiben zum Anerkenntnis der einstweiligen Verfügung als endgültige Regelung aufzufordern. Dieses Abschlussschreiben muss mit einem Verzicht auf Einlegung des Widerspruchs, auf Erzwingung des Hauptsacheverfahrens sowie auf Beantragung der Aufhebung (des Beschlusses) wegen veränderter Umsände verbunden sein. Unterzeichnet der Gegner dieses Abschlussschreiben entsprechend, wird das Hauptsacheverfahren überflüssig.
Kosten: Das Abschlussschreiben löst – gleich der Abmahnung – als außergerichtliche Streitbeilegung Kosten aus. Diese sind jedoch in der Regel weit geringer als ein Verfahren in der Hauptsache und können – ebenso wie die der Abmahnung – dem Gegner auferlegt werden.

Hauptsacheverfahren
Ist die einstweilige Verfügung nicht zu Gunsten des Markeninhabers ergangen oder hat der Gegner nicht das präferierte Abschlussschreiben unterzeichnet, so muss aus o.g. das Hauptsacheverfahren geführt werden. Hat der Markeninhaber allerdings die einstweilige Verfügung erfolgreich beantragt, besteht – soweit diesbezüglich nicht Widerspruch eingelegt wurde – der charmante Vorteil, dass der Verletzer jedenfalls vorläufig nicht mehr den Account benutzen darf. Ob nun der Markeninhaber in diesem Stadium des Verfahrens den streitgegenständlichen Account für sich nutzt, hängt in erster Linie von den weiteren Erfolgsaussichten des Verfahrens ab. Schließlich wäre es eher contra-produktiv den arbeitsintensiven Aufbau einer Social Media Kampagne unter einem Account zu betreiben, den man letztlich evt. nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens wieder herausgeben muss. Wird eine eingetragene Marke durch einen Dritten verwendet, sind die Erfolgsaussichten für den Inhaber allerdings immer sehr gut. Wird eine sonst nach dem Markengesetz geschützten Bezeichnung oder eine dieser ähnliche verwendet, ist dies stark vom Einzelfall abhängig, da verschiedene Kriterien wie bspw. „Bekanntheit der Bezeichnung“ und „Vewechslungsgefahr“ der Auslegung durch die Gerichte zugänglich sind.
Hinsichtlich der Kostentragung gilt wieder der Grundsatz: Wer verliert, der bezahlt!

Wenn du einen Nutzernamen für dein Konto auswählst, behalten wir uns das Recht vor, diesen zu entfernen oder zurückzufordern, sollten wir dies als notwendig erachten (zum Beispiel, wenn der Inhaber einer Marke eine Beschwerde über einen Nutzernamen einreicht, welcher nicht dem echten Namen eines Nutzers entspricht).

Und wenn der Account-Inhaber nicht im Inland sitzt?
Dann gilt grundsätzlich das Gleiche. Schließlich handelt es sich bei einer Markenrechtsverletzung um eine sogenannte „unerlaubte Handlung“. In diesen Fällen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung stattgefunden hat. Vorliegend finden die Rechtsverstöße im Internet statt. Hier gilt als Tatort der Ort, an dem die betreffende rechtswidrige Information Dritten bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird, mit anderen Worten, die betreffende Webseite oder Homepage abgerufen werden kann. Immer wieder gab und gibt es Gerichte, die den daraus resultierenden „fliegenden Gerichtsstand“ eindämmen wollten. Bislang jedoch ohne Erfolg. Erst jüngst hat der BGH, Az. VI ZR 23/09 vom 02. März 2010, in einer Presserechtssache entschieden, dass deutsche Zivilgerichte für Klagen in Pressesachen durch einen im Internet abrufbaren Artikel international zuständig sind, wenn der Artikel deutliche Bezüge nach Deutschland aufweist – es ging um einen englischsprachigen (!) Artikel der New York Times (!).
Problematisch wird hier, wie auch bei der Inanspruchnahme von Twitter und Facebook, die Durchsetzung (Vollstreckung) eines errungenen Titels im Ausland. Trotz aller europäischen und internationalen Abkommen kann dies schwierig werden.

Inhaber einer EU-Marke
Etwas anders sieht dies wiederum dann aus, wenn der Markeninhaber Inhaber einer EU-Marke ist. Verletzungsklagen in Bezug auf die EU-Marke können nämlich vor den sog. Gemeinschaftsmarkengerichten erhoben werden. Dies sind von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union benannte nationale Gerichte, die über die Verfahren im Bereich der Gemeinschaftsmarken entscheiden. Ihre Urteile sind in der gesamten Europäischen Union anerkannt und können deswegen relativ unproblematisch durchgesetzt und vollstreckt werden.

Und wenn der Verletzer nicht der Impressumspflicht unterliegt oder einfach keines hat?
Da, vereinfacht gesagt, die Impressumspflicht nur die rein privaten Accounts nicht trifft, aber in dem gros der Fälle gerade geschäftsmäßige Accounts die Anlehnung an eine bekannte Marke oder geschäftliche Bezeichnung ausnutzen wollen, sind die Fälle, in denen eine mangelnde Impressumspflicht ebenso wie ein Verstoß gegen die Impressumspflicht dazu führt, dass der Account-Inhaber nicht schnell greifbar sind, wohl als gering einzustufen.
Liegt ein solcher Fall dennoch vor, muss gegen die Social Media Anbieter vorgegangen werden. Hilft die o.g. Beschwerdemöglichkeit allein dem Problem nicht ab, so muss das eben aufgeführte prozessuale Instrumentarium (Abmahnung, eV etc.) auch gegenüber den Social Media Anbietern verwendet werden. Materiellrechtlich ist mit der Störerhaftung zu argumentieren.

Prävention statt Reaktion
Es ist immer das alte Lied, aber es bleibt stets aktuell. Der beste Rat, der in Bezug auf Social Media Accounts für Social Media Kampagnen durch Unternehmen zu geben ist, lautet: Sichern Sie sich am besten rechtzeitig die einschlägigen Accounts. Dann müssen Sie sich weder mit den Social Media Unternehmen noch mit den Account-Inhabern noch mit Gerichten, die im Zweifel noch nie von Twitter gehört haben, auseinandersetzen.

Heise-Artikel zum DeNIC-Urteil des OLG Frankfurt leider nicht ganz richtig

Ich gestehe. Auf das Urteil vom OLG Frankfurt vom 17. Juni 2010 (Az. 16 U 239/09) bin ich über einen Heise-Tweet mit dem entsprechenden Artikel bei Heise „OLG Frankfurt bestätigt Haftung der DeNIC für rechtswidrige Domains“ gestoßen. Darauf hin habe ich mir direkt das Berufungsurteil des OLG und das Ausgangsurteil des LG Frankfurt (Urteil vom 16. November 2009, Az.: 2-21 O 139/09) angesehen und gleich hier den Artikel dazu verfasst.

Mit Schrecken habe ich dann bei nochmaligem Lesen des Heise-Artikels festgestellt, dass dieser das Urteils leider nicht ganz richtig, wenn nicht verwirrend, wiedergibt. Im ersten Absatz heißt es zu recht, die DeNIC sei nach den Grundsätzen der Störerhaftung zur Löschung der Domain verpflichtet gewesen. Im Anschluss heißt es jedoch, die Voraussetzung hierfür sei die Vorlage eines rechtskräftigem Titel gegenüber dem Domain-Inhaber gewesen. Nach Heise ging es in dem Urteil darum, ob ein Titel gegenüber einem  Admin-C ausreichend sei, denn einen solchen hatte der Kläger im vorliegenden Fall. Dies habe das OLG Frankfurt aber als nicht ausreichend betrachtet, so Heise weiter.

Dann endet der Artikel mit dem Hinweis, dass die DeNIC formal zwar verloren habe, aber sie schon im Vorwege darauf hingewiesen habe, dass sie zur Löschung nur bei Vorliegen eines Titels gegenüber dem Domain-Inhaber bereit sei.

Der geneigte Leser wird sich nun zum einen fragen, wie die DeNIC verloren haben kann, wenn der Kläger doch die Voraussetzung zur Löschungs-Verpflichtung, also den Titel gegen den Domain-Inhaber, nicht hat beibringen können. Und zum anderen, ob die DeNIC denn nun doch gar nicht löschen musste, wenn kein Titel gegenüber dem Domain-Inhaber vorlag.

Die Lösung:
Das OLG hat den Grundsatz der Störerhaftung in Bezug auf zwei unabhängige, nebeneinanderstehende Voraussetzungen geprüft.

Zum einen, ob die DeNIC als Störer wegen Vorlage eines rechtskräftigen Titels zur Verantwortung gezogen werden kann. Hier lag ein rechtskräftiger Titel gegenüber einem Admin-C der streitgegenständlichen Domain vor. Dies wurde, wie dargestellt, als nicht ausreichend betrachtet. Hier hätte ein Titel gegenüber dem Domain-Inhaber vorliegen müssen.

Zum anderen, ob die DeNIC als Störer wegen der Offenkundigkeit einer Rechtsverletzung zur Verantwortung gezogen werden kann. Hierzu hätte sich der Rechtsverstoß des Domaininhaber der DeNIC als offensichtlich aufdrängen musste. Dies wurde vom OLG bejaht. Und aufgrund dessen wurde die Berufung abgewiesen.

Insoweit ist mir auch nicht ersichtlich, wie die DeNIC nur „formal“ (so Heise) verloren haben könnte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und das heißt, dass die Klägerin von der Beklagten DeNIC nach diesem Urteil die Löschung, bzw. die Aufhebung der Registrierung verlangen kann.

Just FYI.

Wen das Urteil näher interessiert, der kann das gerne in meinem Artikel „DeNIC muss offensichtlich rechtswidrig eingetragene Domains nach Grundsätzen der Störerhaftung löschen“ noch einmal nachlesen.

DeNIC muss offensichtlich rechtswidrig eingetragene Domains nach Grundsätzen der Störerhaftung löschen

Vor knapp einem Monat erging ein spannendes Urteil zum Domainrecht. Das OLG Frankfurt entschied im Berufungsurteil vom 17. Juni 2010 (Az. 16 U 239/09), dass bei „eindeutigen, sich aufdrängenden Fällen“ die DeNIC im Rahmen der Störerhaftung zur Aufhebung von eingetragenen Domains verpflichtet ist

Zunächst der Sachverhalt in aller Kürze:

Der Kläger, hier der Freistaat Bayern, stellte im Jahr 2008 fest, dass die streitgegenständlichen Domains „regierung-mittelfranken.de“, „regierung-oberfranken.de“, „regierung-unterfranken.de“ und „regierung-oberpfalz“  zu Gunsten mehrerer Privatfirmen mit Sitz in Panama von der DeNIC registriert wurden.

Der Kläger sah sich in seinen Namensrechten verletzt und klagte zunächst gegen den eingetragenen Admin-C auf Unterlassen der Mitwirkung an der Registrierung und auf Verzicht auf die streitgegenständlichen Domainnamen. Diesbezüglich erging ein rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil vor dem LG München I am 21. Mai 2008. Das Urteil konnte dem Admin-C aber erst nicht zugestellt werden, später gab er die Stellung als Admin-C auf. In der Folgezeit wechselten die Admin-C fortlaufend.

Der Kläger erhob deswegen schließlich gegenüber der DeNIC selbst erfolgreich Klage auf Aufhebung der Domain vor dem LG Frankfurt (Urteil vom 16. November 2009, Az.: 2-21 O 139/09). Die Berufung der DeNIC beim OLG blieb – s.o. – erfolglos.

Das Urteil ist insoweit beachtenswert, als bisher der Grundsatz galt, dass die DeNIC quasi nicht zur Löschung von Domains verpflichtet werden könne.

Zum einen gilt die DeNIC als die bloße technische Registrierungsstelle für die Eintragung von Domains. Verantwortlich für die Domain ist also ausschließlich der Inhaber der Domain. Zum anderen wurde eine Haftung der DeNIC für Marken- und sonstige Rechtsverletzungen nach den Grundsätzen der Störerhaftung in der Regel verneint.

Die Grundsätze der Störerhaftung besagen, dass als sog. Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines absoluten Rechts beiträgt. Damit diese Haftung nicht nahezu willkürlich auf Dritte erstreckt, setzt die Störerhaftung die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.

Für die DeNIC wurde die Störerhaftung bisher unter dem Verweis quasi ausgeschlossen, dass eben eine solche Prüfpflicht für jede einzelne Domain hinsichtlich von Marken-, Namens- und sonstigen Rechten aufgrund der Vielzahl der Anmeldungen unzumutbar sei. Selbst eine Prüfung und ggf. Löschung einer Domain aufgrund des Hinweis eines Dritten hat die DeNIC nach der Rechtsprechung des BGH nur vorzunehmen, „wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DeNIC ohne weiteres feststellbar ist“. Das ist nach dem BGH dann der Fall, wenn der Beklagten DeNIC ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel gegen den Inhaber des Domainnamens vorliegt oder wenn die Rechtsverletzung derart eindeutig ist, dass sie sich ihr aufdrängen muss. Was bei einer Markenrechtsverletzung „allenfalls dann der Fall ist, wenn der Domainname mit einer berühmten Marke identisch ist, die über eine überragende Verkehrsgeltung auch in allgemeinen Verkehrskreisen verfügt, und wenn sich diese Umstände auch den Mitarbeitern der Beklagten ohne weiteres erschließen.“ (Dieser Grundsatz ist nach obergerichtlicher Rechtsprechung auch auf das Namensrecht – wie es hier in Rede steht – anzuwenden.)

Diese Rechtssprechung führte dazu, dass eine Klage gegenüber der DeNIC auf Löschung der Registrierung eines Domainnamens gegenüber einen Dritten kaum Aussicht auf Erfolg hatte, wenn nicht gegenüber eben diesem Dritten ein rechtskräftiger Titel vorlag.

Ein solcher Titel ist aber oftmals nur sehr schwer zu erlangen, da – wie im vorliegenden Fall – der Inhaber irgendeine (Briefkasten-)Firma im Ausland ist. Aufgrund dieser häufig vorkommenden Konstellation muss für eine Domain der DeNIC ein sog. Admin-C benannt werden. Dieser ist als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden und er muss eine zustellungsfähige Adresse in Deutschland besitzen. Damit wird der Admin-C relativ oft auch in juristische Streitigkeit mit einbezogen. Dabei ist der Admin-C ist jedoch gegenüber dem Inhaber der Domain handlungs- und weisungsgebunden. Aufgrund dessen ist es in der deutschen Rechtsprechung lebhaft umstritten, ob gegenüber dem Admin-C ein Titel auf Löschung der Eintragung der Domain erwirkt werden kann. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus.

Auch in dem vorliegenden Urteil des OLG Frankfurt wurde es nicht als ausreichend angesehen, dass gegenüber dem Admin-C ein rechtskräftiges Versäumnisurteil ergangen ist.

Das OLG sah die DeNIC aber nach dem Grundsatz der Störerhaftung verantwortlich, da es sich im vorliegenden Fall um eine offenkundige Verletzung des Namensrechts gehandelt habe. Die Beklagte wandte ein, dass es an den Voraussetzungen für die Offenkundigkeit der Rechtsverletzung fehle, da es sich bei den streitgegenständlichen Domains eben nicht um solche handelte, die mit berühmten Marken identisch seien, (s.o.). Dem trat das OLG wie folgt entgegen: „Vorliegend besteht jedoch, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, eine Besonderheit darin, dass es sich bei den geschützten Namen um die offiziellen Bezeichnungen der Regierungen der Regierungsbezirke des Klägers handelt. In diesem Zusammenhang bedarf es aber keines Erfordernisses der „Berühmtheit“.“ Das Landgericht, dem das OLG hier inhaltlich in der Argumentation folgt, drückte sich weitaus drastischer aus: Die Bezeichnungen der in Rede stehenden Gebietskörperschaften des Klägers stellten einen eindeutigen und einmaligen Vorgang dar (anders als sonstige marken- und wettbewerbsrechtliche Konstellationen), bei dem schon dem Ansatz nach nicht erkannt werden könne, aus welchem Grunde eine anderweitige Verwendung durch Dritte in sinnvoller Weise überhaupt nur in Betracht gezogen werden müsse. […] Die Verwendung der hier streitgegenständlichen Begriffe außerhalb ihrer ‚Bezugsobjekte‘ und im Rahmen in der damit einhergehenden öffentlich-rechtlichen Verwaltung ist schlicht und ergreifend sinnlos.“.

Ob dieses Urteil allerdings hinsichtlich der „Offenkundigkeit“ von Namensrechtsverletzung eine weitergehende Bedeutung haben wird, ist derzeit kaum abzusehen. Schließlich sind in der Regel Unternehmen die Betroffenen von Namensrechtsverletzungen, nämlich hinsichtlich von Geschäftsbezeichnungen. Diese werden sich kaum einfach darauf berufen können, dass gerade diese Bezeichnung eine eindeutige, offizielle sei, die für andere keine Bedeutung haben könne. Andererseits hat das OLG die Revision zum BGH wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Das heißt, dass auch das OLG davon ausgeht, mit diesem Urteil die Tür zur Störerhaftung für die DeNIC ein wenig geöffnet zu haben.

Social Media Recht beginnt bei WordPress!

Bisher konnten meine Blog-Artikel unter www.socialmediarecht.de gefunden werden. Da die Blog-Software aber nicht dem entsprach, was ich mir vorstellte, zieht mein Blog schon nach wenigen Tagen hierher um – man lernt schließlich aus seinen Fehlern. 😉

Perfekt ist auch hier noch nicht alles, aber das liegt an mir und sollte mit der Zeit seinen Weg finden.

Auf einen informativen Blog!

Warum SEOs Probleme mit Social Media haben

Ursprünglich erstellt am 12.07.2010

… lautet der Titel eines Artikels des Projekts seo-united.de, den ich unter gar keinem Umständen jemandem vorenthalten will.

In „Warum SEOs Probleme mit Social Media haben“ wird sehr anschaulich dargestellt, warum Menschen, die seit Jahren SEO erfolgreich betreiben und bei denen man meinen würde, sie seien qua Ihrer Profession im Web 2.0 angekommen, so ihre Probleme mit Social Media und der viel zitierten „authentischen Kommunikation“ haben.

Diskussion: Perspektivwechsel im Urheberrecht

Vorgestern Abend fand im Gästehaus der Universität Hamburg zum wiederholten Male das vom Hans-Bredow-Instituts, der Universität Hamburg und diesmal Hogan Lovells veranstaltete „Hamburger Gespräch zum Medien- und Telekommunikationsrecht“ statt. Das Thema hieß „Perspektivwechsel im Urheberrecht“.

Als Referenten traten Dr. Till Steffen, Justizsenator der Freien und Hansestadt Hamburg, und Dr. Stefan Engels, Partner der internationalen Sozietät Hogan Lovells, auf. Moderiert wurde die Runde seitens des Hans-Bredow-Institus von Prof. Dr. Wolfgang Schulz.

Nutzerorientierte Ausrichtung des Urheberrechts (?)
Der Hamburger Justizsenator machte schon im März mit dem Diskussionspapier „Nutzerorientierte Ausrichtung des Urheberrechts“ auf sich aufmerksam. In meinem letzten Blog-Artikel habe ich dazu ausführlich Stellung genommen.

Nun ging es mir darum, zu gerade diesem Thema den Justizsenator live zu hören. Ebenso war ich auf die Erwiderung von Herrn Dr. Engels gespannt, von dem ich doch eine scharfe Gegenantwort erwartete.

Als Zuhörer und spätere Diskutanten fanden sich Vertreter der Musikindustrie, der Gerichte und der Anwaltschaft im Gästehaus der Universität ein.

Der Vortrag von Dr. Till Steffens
Den Vortrag „Auf dem Weg zu einer nutzerorientierten Ausrichtung des Urheberrechts – Erste Regelungsvorschläge“ von Dr. Till Steffens fand ich dann doch etwas enttäuschend. Im Wesentlichen fasste er sein Diskussionspapier noch einmal zusammen. D.h. er sprach darüber, dass das Urheberrecht aufgrund der veränderten äußeren Umstände, insbesondere wegen der fortschreitenden Digitalisierung unseres Lebens, reformiert werden müsse. Und zwar weg von dem ausschließlichen, individualistischen Schutz des Urhebers hin zu einem Urheberrecht, das auch dem Nutzer eines Werkes eine schützenswerte eigene Position einräumt.

Letzlich möchte Dr. Till Steffen wohl insbesondere hinsichtlich der folgenden Punkte eine breite Diskussion anstreben:

  • Umbenennung des Gesetzes in „Gesetz über Urheberrechte, verwandte Schutzrechte und Nutzungsfreiheiten“
  • Einführung einer Normzweckklausel „§ 1 Zweck des Gesetzes ‚Die Urheber von Werken […] sowie Werknutzende genießen Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes'“ mit entsprechender Änderung von § 11 UrhG.
  • Stärkung des Rechts auf Privatkopien
  • Reduktion des umfassenden Schutzes für „Alltagsfotografien“, insb. wenn die Bilder „allgemein zugänglich“ sind, da durch die technische Entwicklung solche Fotografien nicht mehr schützenswert seien.
  • Infragestellen der Dauer des urheberrechtlichen Schutzes (bisher: 70 Jahre post mortem)
  • Einführung einer „Kulturflatrate“ (zum Ausgleich der kostenfreien Privatnutzung von digitalisierten Werken)
  • Abwälzen der Kosten der ersten Mahnung auf den Rechteinhaber anstelle den Rechtsverletzer

Meine Gedanken dazu können ausführlich hier nachgelesen werden.

Der Vortrag von Dr. Stefan Engels, HoganLovells
Der Vortrag von Dr. Stefan Engels „Leistung muss sich lohnen“ – Der legitime Schutz kreativer Schöpfungskraft“ war da dann aus meiner Perspektive doch ungleich interessanter. Wenn es auch weniger ein Vortrag war als, mit Vorankündigung von Dr. Engels selbst, ein „die richtigen Fragen stellen“.

Zunächst warf der Rechtsanwalt die Frage auf, ob den tatsächlich ein Akzeptanzproblem hinsichtlich der Urheberrechte besteht. Als Ursachen für ein mögliches Akzeptanzproblem machte er zum einen die Anonymität im Netz aus. Zum anderen trage die Einfachheit, mit der Urheberrechtsverletzungen durch einen Klick begangen werden können, eben dazu bei. Dass ein „Klick“ ebenso eine Urheberrechtsverletzung darstelle wie das Brennen einer CD sei vielen nicht bewußt.

Dieses derzeit bestehende Akzeptanzproblem sei jedoch kein Grund dafür, den Schutz von Urhebern zu minimieren. Er fand dazu ein etwas weniger drastisches Beispiel als ich. Herr Dr. Engels bemühte den allseits stattfindenden „Fahrradklau“, um darauf hinzuweisen, dass rechtswidriges Verhalten nicht dadurch Legitimation – auch und gerade nicht über die Rechtspolitik – erhalten könne, nur weil es immer und überall in der Gesellschaft stattfindet. Der Respekt vor dem Eigentum – auch dem geistigen müsse erhalten bleiben.

Weiter führte Herr Dr. Engels an, dass auch das europäischen Rahmenrecht berücksichtigt werden müsse. Schließlich wurde in den Europäischen Richtlinien zum Urheberrecht gerade erst das deutsche Urheberrecht übernommen.

Alles in allem kommt der Anwalt an dieser Stelle zu dem Schluss, dass es sich keineswegs um ein Akzeptanzproblem, sondern vielmehr um ein Informationsdefizit handele. Und deswegen der Schutz der Urheber nicht reduziert, sondern eben dem Missbrauch durch die Nutzer weiter entgegengesteuert werden müsse. Dies insbesondere dadurc,h dass das Informationsdefizit beseitigt werde.

Darüber hinaus monierte der Medienrechtsexperte, dass die Antwort auf eine Reduzierung der Urheberrechte nicht mit dem Hinweis auf eine „Kulturflatrate“ enden könne. Zumal diese ohne weitere Konkretisierung in den Raum gestellt werde und niemand wisse, wie eine solche aussehen, geschweige denn umgesetzt,  werden solle.

Die Diskussion
Bevor die Diskussion endgültig freigegeben wurde, wurde Dr. Till Steffen die Möglichkeit der Replik eingeräumt. Hierzu muss ich leider sagen, dass es sich meines Erachtens um eine klassische, professionelle Politiker-Antwort handelte. Auf die Problematik des Akzeptanzproblems versus Informationsdefizit wurde mit blumigen Worten reagiert, die doch nur das wiederholten, was Dr. Steffen Eingangs schon sagte. Nämlich, dass die Aufklärung nicht funktioniert habe und deswegen nun die Rechtspolitik gefordert sei, die Nutzer in der rechtlichen Gestaltung stärker zu berücksichtigen und ihnen eigene Nutzungsrechte in größerem Umfang zu gestatten. Insbesondere auf das eingängige Beispiel des „Fahrradklaus“ ist der Senator gar nicht eingangen. Gerade hierzu hätte ich mir eine stringente Antwort gewünscht.

Hinsichtlich der „Kulturflatrate“ führte Dr. Steffen an, dass  in die Richtung einer GEZ-Gebühr zu denken sei, die jeder Nutzer eines Internet-Zugangs abzugeben habe und über die die Ausfälle der Industrien kompensiert werden könnten. Weitere Ausführungen unterblieben allerdings. So bleibt sowohl offen, wie denn diese Abgabe auf alle Internetnutzer sinnvoll (man mag gar nicht an die grundrechtliche Rechtfertigung einer solchen Zwangsabgabe denken) und verhältnismäßig (!) verteilt werden als auch wie eine Rückverteilung an die doch stark diservifzierenden Musik- und sonstigen Verlage sowie Urheber stattfinden solle. Einen umsetzbaren Lösungsansatz kann ich hier – neben allen schon von mir diskutierten Problemen – nicht erkennen.

Auch auf verschiedene Anmerkungen aus dem Publikum ging Herr Dr. Steffen im Ergebnis nicht weiter ein. So zum Beispiel, dass es für den Urheber eben gleichgültig sei, ob sein Werk 1.000 Mal gewerblich von einer Person auf rechtswidrige Weise vervielfältigt und verbreitet werde oder ob dies 1.000 Mal von verschiedenen Privatpersonen aus geschehe.

Oder auf die Frage, wie er sich konkret die Abwälzung der Abmahnkosten auf den Verletzten vorstelle. Hierzu führte der Senator zwar an, dass derjenige dessen Eigentum in Form von Grund und Boden durch eine Dritten verletzt würde, sich auch auf eigene Kosten mittels des allgemeinen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs vor den allgemeinen Gerichten erwehren müsse und dies eben auch von dem urheberrechtlich Verletzten zu erwarten sei. Und darüber hinaus bisher die Abmahnung auch ein sehr deutsches Phanömen sei, was zeige, dass diese europäisch betrachtet nicht zwingend notwendig sei. Der Gegenhinweis aus dem Publikum jedoch, dass aber eine Verletzung von Grund und Boden vielleicht einmal vorkomme, aber eine Urheberrechtsverletzung eben 100fach in der Woche auftreten könne und deswegen doch eine andere Ausgangssituation darstelle, wurde übergangen.

Und gerade als die Diskussionsrunde so richtig in Gang kam, hieß es, wir müssten nun auch langsam zum Ende kommen, da schließlich wohl alle am Halbfinale Holland – Uruguay interessiert seien. Mhm. War ich. Aber meine Fragen in Bezug auf die Reduktion des Schutzes zur Alltagsfotografie und deren Folgen hätte ich doch noch gerne gestellt… So bleibe ich hier bei meinen Blog-Ausführungen vom 30.06.

Mein Schlusswort
Wirklich erhellend war der Vortrag von Dr. Steffen nicht. Jedenfalls nicht derart, als dass ich die Ansätze nun nachvollziehen könnte. Drum schließe ich mich dem Schlusswort von Herrn Dr. Engels an, der befürchtet, es werde „hier doch wieder nur politische Symbolik betrieben“.

Nutzerorientierte Ausrichtung des Urheberrechts?

Der Hamburger Justizsenator Dr. Till Steffen machte schon im März mit dem Diskussionspapier „Nutzerorientierte Ausrichtung des Urheberrechts“ auf sich aufmerksam. Nun möchte ich mich hier mit diesem endlich einmal näher beschäftigen.

Der Auffassung des Justizsenators nach steckt das Urheberrecht in einer Krise, es leide unter einem grundlegenden Akzeptanzverlust bei einer ganzen Generation. Zurückzuführen sei dies auf die erheblichen geänderten tatsächlichen Umstände, namentlich die digitale Revolution, die bei der Entstehung des Urhebergesetzes (UrhG) nicht absehbar gewesen seien.

Dr. Till Steffen vertritt die Meinung, die Rechtspolitik müsse hierauf reagieren und mit dem geschriebenen Recht einen angemessenen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen der Urheber, der Verwerter und der Nutzer finden.

An sich keine schlechte Idee, aber

Worum geht es hier eigentlich?

Wer kennt ihn nicht, den Freund oder Bekannten, dem eine Abmahnung ins Haus kam, weil er einen Musiktitel in einer Tauschbörse runter- oder hochgeladen oder ein Computerspiel digital getauscht oder das Bild eines Herstellers bei Ebay in der Privatanzeige benutzt hat. Das Entsetzen ist groß, da neben Anwaltsgebühren und Schadensersatz das Unterschreiben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert wird. Schnell entsteht so eine „Rechnung“ über mehrerer Hundert Euro.

Es gibt auf der einen Seite also einen Nutzer, der gar nicht so recht weiß, was er eigentlich gemacht hat, das solch Forderungen rechtfertigt. Schließlich war es doch nur das eine Foto/Spiel/Bild und das kann für sich genommen doch gar nicht einen solch hohen Wert haben.

Auf der anderen steht der Urheber und/oder sein Verwerter, also ein Musikunternehmen, ein Fotograf oder ein Games Publisher. Dieser hat für das Werk (das Bild, das Spiel, das Foto) kreative Leistungen erbracht und/oder Investitionskosten getätigt, um es nach Schaffung der Leistung gegen eine Gegenleistung an den Markt und Menschen zu bringen. Der Urheber möchte sein Werk in der Regel bezahlt sehen. Dies ist nach dem Urhebergesetz bisher auch sein gutes Recht. Durch das Urheberrechtsgesetz erhält der Urheber als Rechtsinhaber das Recht, über die Nutzungsrechte an seinem Werk frei und ausschließlich zu disponieren, d.h. dem Urheber wird bis auf wenige Ausnahmen das Recht zugebilligt, zu entscheiden wer, wann, wie und wo über sein Werk, bzw. das Nutzungsrecht daran, verfügt. Wenn jemand rechtswidrig ein Werk „benutzt“, kann der Rechtsinhaber Unterlassung und Schadensersatz fordern. Diese Durchsetzung seiner Rechte erfolgt derzeit in der Regel über die Einschaltung von Rechtsanwälten, die gegen eine Gebühr mittels der sogenannten Abmahnung Schadensersatz und zeitgleich eine Unterlassungserklärung mit Strafbewehrung fordern.

Klar ist  vielen, dass Rechtsanwälte für ihre Tätigkeit Gebühren erheben. Unverständlich erscheint jedoch oftmals, dass hier – anders als bspw. im normalen Klagverfahren – der Rechtsverletzer sofort die Anwaltsgebühren des Auftraggebers, also des Verletzer, zu tragen hat. Ebenso wie im Wettbewerbsrecht ist dies gesetzlich normiert. (Vgl. § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG). Der Grund hierfür ist, dass der Rechtsstreit zwischen Verletztem und Rechtsverletzer durch die Abmahnung außergerichtlich beigelegt werden soll. Und insoweit eben kein Richter am Ende darüber entscheidet, wer die Kosten des Verfahrens, also auch die Anwaltskosten, zu tragen hat. Deswegen wird der Verletzer zunächst „automatisch“ so gestellt, als sei er die unterlegene Partei in einem Prozess, welche grundsätzlich die Kosten zu tragen hat.

Gerade diese „Abmahnkosten“, in concreto die Gebühren der Anwälte, erregen die Gemüter. Sie gelten vielfach als zu hoch angesetzt und überhaupt als ungerechtfertigt. Vertritt eine Kanzlei einen Online-Gamespublisher oder die Musikindustrie und hat demgemäß viele Fälle von Urheberrechtsverletzungen vorliegen, kursieren im Internet schnell die Schlagzeilen „Vorsicht! Abmahnfalle! Abmahnanwälte! Abzocke! Wehrt Euch!“ [Dazu später mehr.]

Dabei agieren die Kanzlein zum einen im Auftrag der Urheber oder derjenigen, die die Nutzungs- und Verwertungsrechte halten. Zum anderen ist auch die Höhe der Gebühren durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und seit neuestem durch § 97a Abs. 2 UrhG für sogenannte „einfach gelagerte Fälle“ beschränkt.

Es besteht jedoch bei den Nutzern einerseits ein Akzeptanzproblem dahin, dass auch das einmalige Herunterladen oder zur Verfügung stellen eines urheberrechtlich geschützten Werkes eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann. Andererseits besteht ein Akzeptanzproblem hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung der Anwaltsgebühren. Alle bisherigen Bemühungen, z.B. durch Kino-Spots ein Bewusstsein dafür zu schaffen, dass Urheberrechtsverletzungen auch im Internet wenigstens rechtswidrig, wenn nicht strafbar sind, sind nicht vom nötigen Erfolg gekrönt.

Das Diskussionspapier „Nutzerorientierte Ausrichtung des Urheberrechts“

An dieser Stelle hakt das Diskussionspapier von Dr. Till Steffen ein. Seiner Auffassung nach bedarf es wegen des hohen Akzeptanzverlustes in Bezug auf das Urheberrecht und die bestehenden Rechtsmittel (Abmahnung), einer Reform des Urheberrechts. Das bisherige Urheberrecht passe nicht mehr zu den technischen Gegebenheiten und Nutzungsgewohnheiten. Das individualistische Begründungsmodell des Urheberrechts, das nahezu ausschließlich auf den Urheber zugeschnitten ist, sei überholt. Schließlich habe der Nutzer durch die Digitalisierung selbst die Möglichkeit, Kopien ohne jeden Qualitätsverlust und nahe zu ohne Kosten herzustellen und dadurch bei Verwendung urheberrechtlich geschützter Inhalte selbst zum kreativen Kulturschaffenden zu werden. Steffen sieht hier bei unverhältnismäßiger Einschränkung der Rechte der Nutzer die Gefahr der Einschränkung von neuen innovativen Produkten, Dienstleistungen und Geschäftsmodellen und damit die Gefahr einer Unterbindung des Wettbewerbs.

Während die Industrien der Urheber, also bspw. die Musik- aber auch die Verlagsindustrie (vgl. die Diskussion zu den Leistungsschutzrechten von Verlagen), eine weitere Ausweitung des Urheberrechts zu Gunsten von Urhebern und Verwertern fordert, denkt Dr. Till Steffen in die entgegengesetzte Richtung, er fordert ein das nutzer- und konsumorientierte Urheberrecht. Er kritisiert, dass der Nutzer nicht als Träger eigener Interessen im UrhG behandelt wird und somit kein gerechter Interessensausgleich bestehe. Wie oben schon angedeutet, bedeuten für Steffen die Exklusivrechte des Urhebers eine Behinderung von geistiger Auseinandersetzung, schließlich gehöre die Auseinandersetzung mit und Aufnahme von Anregungen aus fremden Werken zum Wesen geistig-schöpferischer Tätigkeit.

Letzlich möchte Dr. Till Steffen insbesondere hinsichtlich der folgenden Punkte eine breite Diskussion anstreben:

  • Umbenennung des Gesetzes in „Gesetz über Urheberrechte, verwandte Schutzrechte und Nutzungsfreiheiten“
  • Einführung einer Normzweckklausel „§ 1 Zweck des Gesetzes ‚Die Urheber von Werken […] sowie Werknutzende genießen Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes'“ mit entsprechender Änderung von § 11 UrhG.
  • Stärkung des Rechts auf Privatkopien
  • Reduktion des umfassenden Schutzes für „Alltagsfotografien“, insb. wenn die Bilder „allgemein zugänglich“ sind, da durch die technische Entwicklung solche Fotografien nicht mehr schützenswert seien.
  • Infragestellen der Dauer des urheberrechtlichen Schutzes (bisher: 70 Jahre post mortem)
  • Einführung einer „Kulturflatrate“ (zum Ausgleich der kostenfreien Privatnutzung von digitalisierten Werken)
  • Abwälzen der Kosten der ersten Mahnung auf den Rechteinhaber anstelle den Rechtsverletzer

Eine wirklich gute Idee?
Als ich das Diskussionspapier das erste Mal las, musste ich doch zunächst tief durchatmen. Denn auch wenn es sich nur um „Anregungen“ handeln soll und es noch weit von jeder Gesetzesinitiative entfernt ist, finde ich persönlich derartige Denkanstöße bedenklich. Zeugen sie jedenfalls meines persönlichen Erachtens nach davon, dass jemand, der sich das „Große und Ganze“ ansehen wollte, sich doch nur mit einer Seite genau befasst hat. Aber der Reihe nach:

1. Akzeptanzprobleme als Grundlage für Rechtsreformen?
Wenn reine Akzeptanzprobleme in Bezug auf ein Gesetz in der Bevölkerung eine Grundlage für Rechtsreformen und Gestaltungen der Rechtspolitik darstellen sollen, dann weiß ich nicht, wo noch Grenzen zu ziehen sein sollen. Hier ein etwas drastischer Vergleich:

Das Nutzen von urheberrechtlich geschützten Werken soll – jedenfalls für Privatpersonen – künftig deswegen rechtmäßig sein, weil das Downloaden oder File-Sharing ein in der Gesellschaft toleriertes und anerkanntes, also ein s.g. sozial-adäquates, Verhalten ist?

Wenn dem so ist, dann muss zumindest in vielen Großstädten das Strafgesetzbuch sowie das Jugendgerichtsgesetz an vielen Stellen geändert werden, da es unter Jugendlichen völlig normal geworden ist, Konflikte mit Gewalt zu lösen. Ein Schlag in die Zähne eines anderen kann somit weder straf- noch zivilrechtliche Folgen haben, da es sich um ein von der „Gesellschaft“ anerkanntes, sozial-adäquates Verhalten handelt.

An diesem Beispiel kann man deutlich sehen, dass der Ansatzpunkt, aus der Masse der sich nicht rechtmäßig verhaltenden Nutzer zu schließen, ein Gesetz zu Gunsten dieser sich nicht rechtmäßig verhaltender Personen zu ändern, verfehlt ist.

Ziel muss doch vielmehr sein, das Informationsproblem der Nutzer zu lösen, damit eine Akzeptanz der Rechte Dritter, der Urheber, aufgebaut wird.

2. Schutz des Nutzers durch das Urhebergesetz durch das Recht auf Privatkopien?
In dem Diskussionpapier wird weiter angemerkt, dass sich insbesondere Privatleute, die unbedarft im Internet kommunizieren, der Recherche nach möglichen Rechtsverletzungen aussetzen.

Die Frage ist doch, was heißt unbedarft kommunizieren? Das Internet ist ein Raum, in dem Personen digitale Bewegungen vornehmen. Deswegen ist er nicht per se derart besonders, dass grundsätzliche Regelungen – wie das Urheberrecht – nun nicht mehr gelten würden. Jeder Person ist vollkommen klar, dass sie in einem Geschäft ein Hörbuch nicht einfach mit nach draußen nehmen darf, ohne dafür (das Recht, das Werk zu benutzen) zu bezahlen. Mit welcher Begründung soll dies im Internet anders sein? Dass es für eine Privatperson, die unbedarft surft nicht ersichtlich sei, dass sie eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte, wenn sie auf einen Button „download“ drückt? Weil es weniger plastisch ist, als die Verkörperung eines Werkes, wie beim Hörbuch, in Händen zu halten?

Unwissenheit schützt vor Strafe – besser Schadensersatzanspruch – nicht, ist hier das alte und immer noch richtige Sprichwort. Hier hat jemand das Recht eines Dritten verletzt. Punkt. (Die Frage nach der Störerhaftung und offener W-Lan-Netze werde ich an anderer Stelle aufnehmen.)

Die nächste Frage ist, was die Folge einer erlaubten privaten Nutzung und Weiterverbreitung wäre. Sicher, das Problem „Alte arme Dame surft im Internet und bekommt eine Abmahnung ohne zu wissen warum“ wäre erledigt. Doch was passiert auf der anderen Seite, der Seite der Urheber? In den allermeisten Fällen leben die Urheber von der privaten Nutzung Ihrer Werke. Seien es Musikstücke, Hörbücher, Software jeglicher Art oder E-Books. Für den Urheber bedeutet es den gleichen Schaden, ob jemand gewerblich 1.000 Mal eine Software illegal herunterlädt oder ob 1.000 private Nutzer jeweils einmal eine Software downloaden. Jeweils liegt 1.000 Mal der Fall vor, dass der Urheber seine kreative Schaffensleistung nicht monetär verwerten konnte. Für den Urheber ist es demnach also vollkommen gleich, ob gewerbliche Absicht dahinter steht oder nicht.

Als Ausgleichsmöglichkeit führt der Senator eine Kulturflatrate an. Dabei erklärt er jedoch weder, wie eine solche ausgestaltet sein sollte, noch wie damit jemals der Umsatz geschaffen werden soll, der derzeit in den verschiedenen Industrien auf reguläre verdient wird – auch über das Internet.

3. Schutz des Nutzers durch Privatkopien in Bezug auf die Teilhabe am kreativen Schaffensprozess?
Warum der kreative Schaffensprozess von Nutzern und damit ein Innovationsprozess unterbunden wird, wenn diese nicht „privat“ auf urheberrechtlich geschützte Werke zugreifen können, erschließt sich mir persönlich schlichtweg nicht.

Zum einen gibt es mit § 24 UrhG schon die Regelung, dass „ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet  werden darf“. Es muss natürlich tatsächlich ein neues Werk durch einen neuen Schaffensprozess entstehen. Aber laut des Diskussionspapiers geht es doch gerade um die Befürchtung, dass ein „Schaffensprozess“ unterbunden wird, wenn die Werke nicht gemeinfrei für die private Nutzung werden. Wie soll ein solcher Schaffensprozess nur durch das reine Benutzen, Vervielfältigen oder Verbreiten  eines urheberrechtlich geschützten Werkes eines Dritten initiiert werden, bzw. wo wird ein solcher unterbunden, wenn das reine Benutzen etc. weiterhin verboten bleibt?

Darüber hinaus gibt es gerade im Internet die Möglichkeit sehr kostengünstig an den Werken anderer zu partizipieren und so dann mit diesen zu arbeiten. Man denke hier nur bspw. an die äußerst erfolgreiche Fotografie-Plattform fotolia u.ä., auf denen für wenige Cent bzw. EUR Fotografien rechtmäßig erworben werden können.  (Die Frage, ob solche Plattformen den Markt für Berufsfotografen zerstören ist zwar ebenfalls interessant, kann im Rahmen dieses Artikels aber nicht mehr beantwortet werden. 😉 ) Das gleiche Prinzip haben iTunes oder Amazon für die Musikindustrie erfolgreich umgesetzt: Einzelne Dateien können für wenige Cent oder Euro heruntergeladen werden. (Auch hier ist sicher noch nicht alles perfekt, man lese mit Vergügen den amüsanten Artikel von Sascha Lobo zu diesem Thema 😉 ).

Diese Modelle zeigen jedenfalls, dass das Urheberrecht nicht auf verlorenem Posten im WorlWideWeb steht, sondern vielmehr die Durchsetzung und Akzeptanz dessen möglich ist. Es müssen nur ausgetretene Pfade verlassen werden.

Zum anderen bleibt es für den Urheber bei dem schon unter 2. genannten Problem. Werden Werke für privat Zwecke freigegeben, ist nicht mehr zu erkennen, dass sich das Leisten von kreativen Schaffensprozessen noch rechnet. Daran würde auch eine „Kulturflatrate“ nichts ändern können.

4. Kulturflatrate als Ersatz für Verwertungsrechte bei Privaten?
Wirklich nur sehr kurz wird in dem Papier angedeutet, dass über eine mögliche „Kulturflatrate“ ein Ersatz für die bestehenden Verwertungsrechte gegenüber Privaten geschaffen werden könnte. Wie die genau aussehen sollte, darüber wird nicht gesprochen. Ich habe dazu keine umsetzbaren Vorstellungen. Ähnlich wie GEZ-Gebühren? Aber müsste so dann nicht zuvor evaluiert werden, welche Umsätze bspw. allein in der Musikbranche in Deutschland getätigt werden? Und wer wollte diese Summe – auch wenn sie verpflichtend für alle wäre – dann tragen? Schade, dass hierzu nichts weiter ausgeführt wird.

4. Schutz des Nutzers durch Abwälzung der Kosten der Abmahnung auf den Verletzten?
Nach dem Diskussionspapier würden schließlich Internetforen wegen Beschwerden über „missbräuchlichen Abmahnung“ überquellen. Es gebe wahre Abmahnwellen und diesem Geschäft müsse Einhalt geboten werden. Den Ansatz dafür sieht Dr. Steffen darin, die Kosten der 1. Abmahnung künftig dem Verletzten aufzuerlegen.

Da stellt sich mir doch die Frage, woraus hier welche Schlüsse abgeleitet werden. Dr. Till Steffen geht von einem „Akzeptanzproblem“ in der Bevölkerung aus. Wenn man dies einmal voraussetzt, muss man dann nicht hinterfragen, warum die Internetforen wegen beschwerden über „missbräuchliche Abmahnungen“ überquellen? Ich denke, die nicht ausreichend informierten Nutzer vermengen hier schlicht schon im Grundsatz Sachverhalte, so dass es zu diesen verbalen Ausschreitungen gegen die tätigen Anwälte und die Mandanten kommt: Der Begriff „Abmahnanwalt“ bildete sich vor allem deswegen heraus, weil ein Anwalt bis vor kurzem noch – ohne dazu von einem Mandanten beauftragt zu sein! – wettbewerbswidrige Verhaltensweisen wie etwa rechtswidrige Widerrufsbelehrungen eines Ebay-Händlers massenhaft abmahnen und die volle Gebühr dafür einstreichen konnte. Hintergrund dafür war die Auffassung, dass die Abmahnung eine Geschäftsführung ohne Auftrag darstellt, die im Interesse des Geschäftsherrn, also des Ebay-Händlers, durchgeführt wurde. Dem wurde allerdings mit § 12 und insbesondere § 12 Abs. 4 UWG ein Riegel vorgeschoben. Das massenhafte Abmahnen von Wettbewerbsverstößen ohne Mandantenauftrag ist damit kein lohnendes Geschäft mehr.

Diese Geschäftspraxis hat aber dazu geführt, dass bei dem Wort „Abmahnung“ insbesondere private Nutzer sofort an missbräuchliche Verhaltensweisen von Anwälten denken. Hinzukommt die oben schon erläuterte Problematik des tatsächlich bestehenden Akzeptanzproblems, eine rechtswidrige Handlungen begangen und deswegen einer Schadensersatzforderung sowie einem Unterlassungsbegehren ausgesetzt zu sein und genau deswegen auch mit den Gebühren der Anwälten als Verletzer belastet zu sein.

Ferner meinen die in den spezifischen Foren sich zu Wort meldenden Nutzer auch Opfer einer missbräuchlichen Abmahnwelle zu sein, weil sich schließlich etliche andere ebenfalls diesen Abmahnungen ausgesetzt sehen. Dabei verkennen diese Nutzer, dass eben auch Unmengen von Urheberrechtsverletzungen im Bereich der Musik, der Literatur und der (Games-)Software im Internet stattfinden. In den allermeisten Fällen haben solche Abmahnungen im Grundsatz ihre Berechtigung. (Ob in einigen Fällen die Streitwerte und damit der Schadensersatz und die Gebühren zu hoch angesetzt sind, ist eine hiervon strikt zu trennende Frage und wird im Zweifel durch die Gerichte korrigiert!)

Zur Erinnerung: Die Abmahnung ist ein Instrument vorwiegend des Wettbewerbs- und des Urheberrechts, das bei Verletzung eines Rechts der schnellen und kostengünstigen außergerichtlichen Streitschlichtung dienlich sein soll. In Folge dessen werden dem Verletzer zunächst „automatisch“ die Gebühren auferlegt. Erklärt er sich nämlich mit der Abmahnung durch Unterzeichnung der Unterlassungserklärung einverstanden, wird er kostenmäßig schlicht so gestellt, als sei er in einem Prozess die unterlegene Partei, welche stets die Kosten zu tragen hat.

Der Abgemahnte ist auch nicht rechtschutzlos. Er kann die Berechtigung der Abmahnung und damit die Kostentragungspflicht bestreiten. Ferner kann er sich überhaupt nicht äußern und so dann die Klagerhebung bzw. zunächst das einstweilige Rechtsschutzverfahren abwarten und sich in diesem entsprechend verteidigen. Obsiegt der vermeintliche Verletzer hat der vermeintlich Verletzte die Kosten zu tragen.

Dem Verletzten jedoch die Kosten der Abmahnung aufzuerlegen, führt das Instrument der Abmahnung ad absurdum. Der Verletzte wäre gezwungen, in jedem einzelnen Fall das gerichtliche Verfahren zu bemühen, um seine Kosten ersetzt zu bekommen. Diese Kosten sind dann im Gesamtergebnis natürlich wesentlich höher, als wären nur die Abmahnkosten von dem Verletzer zu tragen.

Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob damit nicht noch mehr Urheber oder kleinere Verwerter wie Independent Labels benachteiligt werden. Ihnen ist es wirtschaftlich vermutlich gar nicht möglich, die Kosten für eine Verfolgung ihrer Rechteverletzung „vorzustrecken“ (wie es bei der Übernahme der Kosten für die Abmahnung der Fall wäre). Damit würden Sie letztlich zwar noch über eines Urheber- bzw. Verwertungsrecht verfügen – jedoch wäre die Durchsetzung dessen faktisch unmöglich.

Davon abgesehen würden die Gerichte zumindest von Seiten der Major Labels mit einer Flut von Verfahren überzogen, die vermutlich kaum noch zu händeln wäre.

Der Nutzer ist damit also nicht dahingehend schutzbedürftig als er von der Tragung der Abmahnkosten befreit werden müsste. Der Nutzer gilt in diesem Fall zunächst mal als Verletzer. Schon deswegen ist das Tragen der Kosten gerechtfertigt. Das Abwälzen der Kosten würde zudem das Instrument der Abmahnung ad absurdum führen, unabhängigen Urheber und kleinere Verwerter würde die Rechtsverfolgung einerseits faktisch unmöglich gemacht und andererseits würden sich die Gerichte einer Flut von Klagen durch die Major Label ausgesetzt sehen.

5. Reduktion des Schutzes von „Alltags-Fotografie“?
Bisher ist jede Form der Fotografie urheberrechtlich umfassend geschützt. Das Diskussionspapier streitet nun dafür, diesen Schutz für „Alltags-Fotografien“, insbesondere wenn Sie allgemein zugänglich sind, erheblich zu reduzieren (wie genau, dazu enthält das Papier keine Aussage). Als Grund wird wiederum die technische Entwicklung der Fotografie angeführt. Es handele sich mittlerweile um eine allgemein übliche und einfache Technik, so dass der bisherige Schutz zu weit gehend sei: „Schüler, die banale Fotos in ihre sozialen Netzwerke einstellen oder Eltern, die ihren nicht mehr benötigten Kinderwagen in einem Verkaufsportal anbieten und dabei auf ein einfach im Netz verfügbares Produktfoto zurückgreifen, sollen sich nicht länger kostenpflichtigen Abmahnungen ausgesetzt sehen“.

Auch dieser Ansatz verkennt wieder gegebene Realitäten.

Konzentrieren wir uns zunächst auf das Kinderwagen-Beispiel. Urheberrechtlich ist es vollkommen gleichgültig, ob ein Bild „einfach zu erlangen“ ist. Entscheidend ist nur, dass es sich um ein Werk im urheberrechtlichen Sinn handelt.  Zu berücksichtigen ist insbesondere in solch einem Fall, dass die Produktfotografie für Markenprodukte eine aufwendige Auftragsfotografie darstellt und die umfänglichen Verwertungsrechte an diesen Bilder zumeist teuer von den Unternehmen erkauft werden. Hinzutritt, dass die Eltern mit ihrem gebrauchten Kinderwagen in Konkurrenz zu den Neuprodukten des Herstellers treten. Da kann es wohl kaum sein, dass dieser es hinnehmen muss, wenn mit dem teuer bezahlten Foto des Neuprodukts für einen – vielleicht sehr gut erhaltenen  – Kinderwagen von Privat geworben wird. Abgesehen von der Rechtsverletzung iBa die Fotografie sollte schon aus diesem „wettbewerbsrechtlichen“ Gedanken die Verfolgung der Urheberrechtsverletzung möglich bleiben. (Ja, auch bei Privatverkauf! 100 Privatverkäufe mit dem Originalfoto sind auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht irgendwann problematisch, auch wenn das nicht über das UWG angegriffen werden kann!) Und wenn gar noch der eigenen Argumentation der Justizbehörde Hamburg gefolgt wird, dass die Fotografie eine derart einfach zu handhabende Technik sei, dann kann es von den Eltern wohl nicht zuviel verlangt sein, einen Schnappschuss mit der Digitalkamera selbst aufzunehmen und einzustellen.

Zum anderen verkennt das Diskussionspapier die Bedeutung von Social Media Netzwerken für Unternehmen zum Nachteil von privaten Nutzern! Gerade vor kurzem schlugen die Wogen hoch, als bekannt wurde, dass Facebook sich per AGB die Rechte an hochgeladenen und nicht als privat gekennzeichnetet Bildern vorbehält. Wenn nun in Deutschland die „Alltags-Fotografie“ nicht mehr als schützenswert betrachtet wird, sind solche Bilder für Unternehmen gemeinfrei. Alltags-Bilder seien nicht von Interesse für Unternehmen?

Man stelle sich nur folgenden Fall vor: Eine Joggerin kommt nach einem harten Winterlauf nach Hause und lichtet stolz ihren verschlammten und verkrusteten Nike-Sportschuh ab, um ihn mit der entsprechenden aktuellen Laufzeit und einem weiteren Kommentar in ein Social Media Netzwerk zu stellen. Und zufällig … ist genau dieses Foto mit der Logo-Konzentration und den Lichtverhältnissen das Bild, was die neue authentische Viral-Kampagne von Nike brauchte! Für Nike kein Problem, das Bild ist schließlich als „Alltags-Fotografie“ gemeinfrei. Und was kann die Joggerin tun? Nicht viel. Vermutlich wird  Nike jedenfalls den längeren Atem haben, um einen um die Frage der Allgemein-Fotografie geführten Prozess durchzustehen. Im Zweifel sieht die Joggerin ihr Bild mannigfach im Netz und im Fernsehen – ohne an diesem Erfolg auch nur im Ansatz partizipieren zu können.

Und mit diesem Fall kommen wir auch schon zur nächsten kritischen Frage: Wann ist ein Foto eine „Alltags-Fotografie“? An welchen Merkmalen ist dies festzumachen? Fakt ist wohl, dass sich nach einiger Zeit eine Rechtssprechung durchsetzen wird, die aber – Natur der Sache – nie konsistent und für Verbraucher oder Unternehmen durchschaubar sein wird. Eine solche „Lösung“ führt nur zu anstrengenden Folgeproblem. Das Problem an sich ist doch vielmehr, dass die Streitwerte für Fotografien oftmals als viel zu hoch angesetzt werden – da diese tatsächlich mitunter noch einem Zeitalter entstammen als nahezu jedes Foto eine große, komplexe Leistung darstellten. Dabei wäre es doch weitaus einfacher die Streitwerte im Grundsatz für Fotografien herunterzusetzen und es dem Urheber oder Inhaber der Nutzungsrechte zu überlassen zu beweisen, dass hier im konkreten Fall ein wesentlich höherer Streitwert gegeben ist!

Keine gute Idee!
Insgesamt lässt sich meines Erachtens nur festhalten, dass in dem Diskussionspapier der Hamburger Justizbehörde zwar interessante Gedankengänge finden. Jedoch betrachtet es von einem als kritisch zu sehenden Ansatzpunkten aus einseitig die derzeitigen Probleme von privaten Nutzern, die sich mangels Aufklärung bei Rechtsverletzungen ungerecht behandelt fühlen. Einen wahren Interessensausgleich, den dieses Papier laut Eigenaussage mit der Verwirklichung der vorgetragenen Ideen anstrebt, kann ich nicht erkennen. Auch die Bedürfnisse von Urhebern änderns sich im digitalen Zeitalter. Diesem Umstand trägt das Papier leider keine Rechnung.

Am 06. Juli 2010 wird mit dem Präses der Justitzbehörde Dr. Till Steffen und dem Rechtsanwalt der Sozietät Hogan Lovells, Dr. Stefan Engels, eine Podiumsdiskussion im Gästehaus der Universität zum Thema „Perspektivwechsel im Urheberrecht“ stattfinden.  Veranstaltet wird diese vom Hans-Bredow-Institut, der Universität Hamburg und in diesem Fall Hogan Lovells. Ich werde dort hingehen und vielleicht bringt sie etwas Licht ins Dunkel!

PS: Es finden sich noch weitere diskussionswürdige Punkte in dem Papier – aber alle konnte ich nicht aufnehmen. Es sollte hier schließlich kein Roman werden… Ggf. viel Vergnügen beim selber Nachlesen und Nachdenken. 🙂