Archiv des Autors: Nina Diercks

Über Nina Diercks

Rechtsanwältin Nina Diercks, M.Litt (University of Aberdeen), führt die Anwaltskanzlei Diercks, ist anerkannte Sachverständige für Datenschutz sowie eine bundesweit gefragte Referentin, Interviewpartnerin und Gastautorin,. Selbstverständlich ist sie auch auf Twitter, Facebook und Google+ zu finden.

(embedded) Videos – Wer haftet bei Rechtsverletzungen?

Der Social Media Recht Blog hat sich durch Schneewehen und Eis gekämpft und meldet sich pünktlich zum Tauwetter aus der Winterpause zurück. Und los gehts…

Social Media Marketing oder Employer Branding ohne selbst erstellte oder eingebundene Videos? Selten. Befasst hat sich der Social Media Blog deswegen schon mit der Frage, was es bei der Erstellung von Videos zu beachten gilt. Heute hingegen lautet die Frage, wer eigentlich wann und in welchem Umfang dafür verantwortlich ist, wenn ein auf eine Seite gestelltes Video rechtsverletzende Inhalte präsentiert. Sei es, dass es bspw. gewaltverherrlichend ist, Urheberrechte oder aber Persönlichkeitsrechte von abgebildeten Personen verletzt sind.

Dabei ist zunächst zweierlei zu unterscheiden: Handelt es sich um Videos, die direkt von dieser Seite abgerufen werden können, also sich auf dieser befinden (Teil 1)? Oder aber handelt es sich um eingebettete Videos, „embedded Videos“. (Teil 2)?

1. Videos auf der Seite/Plattform selbst

Ganz einfach ist die Frage der Verantwortlichkeit hier nicht zu beantworten, geht es doch wieder einmal um die komplexen Fragen der sogenannten Störerhaftung. Kurz und knapp ausgedrückt: Stellt der Seitenbetreiber selbst ein Video auf die Seite, so ist er der handelnde Rechtsverletzer und haftet als sog. „Täter“ stets in vollem Umfang; nämlich auf Unterlassung, Erstattung von Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatz. Daneben kommt jedoch auch eine Haftung für den sogenannten „Störer“ in Betracht. Meint, wenn ein Seiten- oder Plattformbetreiber in irgendeiner Art und Weise willentlich und adäquat ursächlich für die Rechtsverletzung Verantwortung zeichnet, haftet er wenigstens auf  Unterlassung (und ggf. Erstattung der Rechtsverfolgungskosten), jedenfalls wenn und soweit er sogenannte Prüfpflichten verletzt hat. Kann ein Plattformbetreiber weder als Täter noch als Störer qualifiziert werden, bleibt die Haftung auf Unterlassung ab Kenntnis der Rechtsverletzung. Alles klar?

Sehen wir uns in diesem Zusammenhang doch einmal die erst kürzlich ergangene Entscheidung des OLG Hamburg mit dem Aktenzeichen 5 U 9/09 „Sevenload“ an. Hierbei ging ein Musikverlag gegen das Social Video Network „Sevenload“ vor. Zum einen stellt Sevenload dort redaktionell betreute Inhalte wie Filme, Musik u.a. zur Verfügung, welche von Dritten gegenüber Sevenload lizenziert worden sind. Darüber hinaus stellt Sevenload registrierten Nutzern eine Plattform zur Verfügung, auf der multimediale Inhalte, insbesondere Videos, hochgeladen und von den Dritten angesehen werden können. In den Nutzungsbedingungen von Sevenload wird dabei klargestellt, dass die Nutzer für die rechtmäßig von hochgeladenen Videos verantwortlich zeichnen:

„Sevenload speichert für den Nutzer seine von ihm hochgeladenen multimedialen Inhalte (Bilder, Videos, Informationen) bzw. vermittelt lediglich den erforderlichen Speicherplatz und Zugang hierzu. Daher ist der Nutzer allein für die von ihm auf die S-Plattform eingestellten multimedialen Inhalte verantwortlich. Der Nutzer stellt insoweit sicher, dass diese Inhalte nicht gegen geltendes Gesetz und Rechtsvorschriften, die guten Sitten und insbesondere gegen die Rechte Dritter (Namens-, Persönlichkeits-, Urheber-, Datenschutzrechte usw.) verstoßen. “

Im Einzelnen: Das Oberlandesgericht ging mit der Vorinstanz, dem Landgericht Hamburg, dahingehend konform, als dass das Hochladen von urheberrechtlich geschützten Werken und die Ermöglichung des Abspielens eine Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung nach §§ 16, 19a UrhG darstellt und damit – soweit ein Einverständnis des Rechteinhabers nicht vorliegt – Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz jedenfalls gegen die Personen, die diese Videos hochgeladen haben (= „Täter“), nach § 97 UrhG bestehen. Das Landgericht Hamburg war jedoch der Auffassung, dass auch der Plattformbetreiber als „Täter“ (d.h. auf Unterlassung, Erstattung von Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatz) hafte, da die Plattformbetreiber die Videos als „eigene Inhalte“ angeboten hätten.

Denn wenn fremde Inhalte (User Generated Content) wie eigene Inhalte angeboten werden, diese sich also vom Seitenbetreiber „zu eigen gemacht werden“, dann haftet der Seitenbetreiber für diese vollumfänglich. Die Frage ist dabei natürlich, wann dieses „zu eigen machen“ eintritt. Nach dem BGH (Az.: I ZR 166/07) und der wegweisenden „Chefkoch“-Entscheidung ist für die Frage, ob „eigene Inhalte“ angeboten werden, eine objekte Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände maßgeblich. Es komme auf die Sichtweise eines „verständigen Internetnutzers“ an.

Im vorliegenden Fall wurden die von den registrierten Nutzern hochgeladenen Inhalte thematisch und optisch in das sonstige Angebot eingebettet und alle Inhalte waren über eine gemeinsame Suchfunktion zu finden. Entscheidend war hier nach Auffassung des OLG Hamburg jedoch zum einen der Umstand, dass die Videos – im Gegensatz zu den Fotos im Fall „Chefkoch“ – nicht vor Ihrer Freischaltung auf eine Richtigkeit (Rechtmäßigkeit) überprüft wurden. Und zum anderen, dass die Videos nicht eindeutig – wie die Rezept-Bilder im Chefkoch-Fall (hier bekamen die streitgegenständlichen Dateien Kochmützen „verpasst“)  – vom Plattformbetreiber gekennzeichnet wurden. Eine Einbettung in das Look&Feel der Website reiche für ein zu Eigenmachen nicht aus. Einbezogen wurden in die Beurteilung auch die Nutzungsbedingungen, die jedenfalls im Ergebnis deutlich genug machten, dass die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des User generated Content in erster Linie bei den registrierten Nutzern liegt. Schlussendlich heißt es: „In einer Gesamtwürdigung zeigt sich damit, dass zu Lasten der Antragsgegnerin zwar eine gewisse Vermischung fremder und eigener Inhalte festzustellen ist (…). Insgesamt reichen diese Umstände jedoch im Rahmen des Verfügungsverfahrens nicht aus, um zu der Annahme zu kommen, der verständige Nutzer verstehe auch die von Nutzern hochgeladenen Inhalte als eigene Angebote der Antragsgegnerin.“

Folglich schied eine Haftung der Plattformbetreiber als „Täter“ aus.

Das OLG Hamburg konnte jedoch auch keine Haftung von Sevenload als „Störer“ erkennen, da kein Verstoß gegen den Plattformbetreibern obliegenden Prüfpflichten vorgelegen habe. Der BGH hatte in Bezug auf Ebay erkannt „Es ist nicht zumutbar jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen, da dies das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würde“ (Hier also keine „Prüfpflicht“).  Erst dann, wenn der Betreiber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wird, muss er in solchen Fällen das konkrete Angebot umgehend sperren und dafür Sorge tragen, dass es möglichst nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt. Das OLG stellte fest, dass es sich bei täglich mehr als 50.000 Video-Uploads um ein vergleichbares Geschäftsmodell handelt. Eine proaktive Pflicht diese Datenmengen auf Rechtsverletzungen zu prüfen bestehe nicht. Der Rechteinhaber sei darüber hinaus vorliegend nicht rechtsschutzlos gestellt, da neben den im Registrierungsformular geforderten Angaben stets die IP-Adresse der Nutzer archiviert würde, so dass Verletzte stets den konkreten Verletzer in Anspruch nehmen kann (Off topic: Da stellt sich jetzt doch die Frage, ob die IP-Adresse hier zu diesem Zweck überhaupt gespeichert werden und vor allem zusammen mit den personenbezogenen Daten herausgegeben werden darf…)

Folglich ist mit dieser Entscheidung klargestellt, dass Sevenload nur bei Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung auf Beseitigung und künftiger Unterlassung dieser Rechtsverletzung haftet (notice & take down).

Auch Youtube hatten Hamburger Richter des Landgerichts schon unter den Fingern. So entschied das LG Hamburg in der Entscheidung vom 03.09.2010 mit dem Aktenzeichen 308 O 27/09, dass Youtube als Plattformbetreiber ebenfalls (sowie in der erstinstanzlichen Entscheidung bei Sevenload) für nutzergenerierte Videos hafte, da Youtube sich die Inhalte „zu eigen“ mache. Dies ergebe sich zum einen durch die eindeutige Anordnung des eigenen Logos auf den Videos. Ein weiteres Indiz für das „Zu Eigen machen“ fremder Inhalte sei die – nach außen erkennbare – kommerzielle Nutzung von Drittinhalten, nämlich die kontextbezogene Werbemaßnahmen. Und schließlich genüge eine formularmäßige Zusicherung seitens der User, über alle notwendigen Rechte zu verfügen, nicht, wenn der Dienst auch anonym genutzt werden kann.  Da auch diese erstinstanzliche Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist, vertiefe ich dieses Urteil hier noch nicht, sondern würde vielmehr behaupten, dass die OLG Entscheidung abzuwarten bleibt. Wie es ausgeht vermag ich allerdings kaum zu prognostizieren, eine erneute Aufhebung der Entscheidung wie im Fall Sevenload ist nicht zwingend. Denn bei Youtube spricht gerade die Kennzeichnung aller Videos mit dem eigenen Logo für ein „zu eigen machen“. Wird aber andererseits vorwiegend auf den „verständigen Internetnutzer“ abgestellt…. Wer mag, kann die Entscheidung des LG Hamburg zu Youtube im Volltext lesen.

Und was bedeutet das jetzt alles? Es bedeutet wie so oft, dass es sowohl einzelfallabhängig ist, wer wann und in welchem Umfang haftet, als auch dass die Gerichte noch keine einheitliche Rechtsprechungslinie gefunden haben. Aber folgende Daumenregeln lassen sich wohl erkennen:

1. Wenn der Seitenbetreiber selbst ein rechtsverletzendes Video einstellt, haftet er in der Regel voll umfänglich. Er muss sich selbst versichern, dass das Video frei von Rechten Dritter ist oder sich eben die Berechtigung einholen.

2. Stellt der Seitenbetreiber Mechanismen zum Upload von Videos durch Dritte zur Verfügung, haftet er grundsätzlich erst ab Kenntnis einer Rechtsverletzung. Eine proaktive Prüfpflicht besteht nicht. Allerdings sind hier jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. So stellt sich die Frage nach Nutzungsbedingungen oder etwa ob die durch User generierten Inhalte in irgendeiner Form redaktionell gekennzeichnet sind und ob dadurch ein „zu eigen machen“ dieser Inhalte seitens des Seitenbetreibers vorliegen könnte.

Aufgrund dieser stets vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung habe ich hier schon mehrfach darauf hingewiesen, dass zur Absicherung des Seiten-/Plattformbetreibers jedenfalls eine sog. Freistellungsklausel in die Nutzungsbedingungen aufgenommen werden sollte. Über eine solche Freistellungsklausel ist es dem Seitenbetreiber möglich, im Falle der Inanspruchnahme durch verletzte Dritte, jedenfalls Rückgriff beim User zu nehmen. Voraussetzung hierfür sind selbstverständlich in sich wirksame Nutzungsbedingungen sowie eine wirksame Einbeziehung der Nutzungsbedingungen in das Vertragsverhältnis.

2. embedded Videos

Anders sieht diese Fragestellungen  nach Verantwortlichkeit bei embedded Videos aus. Doch dazu beim nächsten Mal. Man soll schließlich den Kreislauf langsam in Schwung bringen….

In diesem Sinne, einen schönen Donnerstag!

Ein Rückblick, ein Ausblick – kurz: Frohe Weihnachten & schönes neues Jahr!

Ein Rückblick

Vor sieben Monaten hat der Social Media Recht Blog mit seinem ersten Blog-Beitrag das Licht der Welt erblickt, inzwischen existieren 35 Beiträge zu allen möglichen Social Media & Recht Themen. Für das nahezu durchweg positive Feedback bezüglich meines Blogs, aber auch meiner Vorträge und der konkreten Arbeit möchte ich mich hiermit einmal ganz herzlich danken. Was sagte doch der @anfaengergeist zu mir? „Es sieht so aus, als ob Dir Deine Arbeit wirklich Freude bereitet!“ Ja, so ist es. Und genau so

Ein Ausblick

…soll es deswegen auch weitergehen. Etliche spannende Themen warten darauf, hier im Blog aufgegriffen, vertieft oder vielleicht aufgrund tatsächlicher oder rechtlicher Änderungen erneut beleuchtet zu werden. Auch stehen weitere Vorträge und Podiumsdiskussionen an (so zum Beispiel auf der Social Media Sicherheitskonferenz (SOMESKO) am 03. Februar 2011). Folglich freu ich mich auf die kommenden (Rechts-)Entwicklungen im Bereich Social Media, zahlreiche Gespräche, alte und neue Kontakte sowie interessante Projekte im nächsten Jahr!

In diesem Sinne geht der Social Media Recht Blog aber nun in die Weihnachtspause und wünscht allen deswegen schon jetzt

FROHE WEIHNACHTEN MIT DEN LIEBEN & EIN SCHÖNES NEUES JAHR!!


Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und eine kleine Geschichte

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag,…

Manchmal werden eben doch Wünsche wahr. Schrieb ich doch noch am 19. November in meinem Blog-Beitrag zum Entwurf des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags: „Mich treibt weiter die Hoffnung, dass nichts so heiß gegessen wird, wie es gekocht wird – und dieser Entwurf nicht zu Tisch gelangt.“. Und tatsächlich: Der gesunde Menschenverstand hat sich durchgesetzt, wenn auch vielleicht nur aufgrund des zwar spät, aber massiv aufgebauten Drucks der Netzgemeinde. Aber wie dem auch sei, die neue Fassung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages ist dank der Ablehnung des Landes NRW vor wenigen Tagen vom Tisch! (Schleswig-Holstein war darüber anscheinend ganz froh, denn so musste dort gar nicht mehr darüber abgestimmt werden…).

Das heißt zwar nicht, dass kein neuer Jugendmedienschutz-Staatsvertrag kommen wird – aber es bleibt nun stark zu hoffen, dass der neue Entwurf im Diskurs mit der Netzgemeinde entstehen und insoweit seine Praxistauglichkeit erhalten wird.

…eine kleine Geschichte.

Da Weihnachten vor und damit die Zeit für Geschichten schon in der Tür steht, möchte ich im Zusammenhang mit dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag gerne die folgende Anekdote anbringen:  Nach der letzten Vorab-Beschlussfassung (vor knapp drei Wochen) in NRW war im Netz mannigfaltig zu lesen, dass der Umsetzung des JmStV-Entwurfs nun nichts mehr im Wege stünde und damit die neuen Regelungen ab 2011 sicher Geltung erlangen würden. Das stimmte zwar in keiner Art und Weise, da zu diesem Zeitpunkt noch sieben Bundesländer den Vertrag in den Landesparlamenten endgültig verabschieden mussten und ein jedes wie nun NRW noch den Staatsvertrag hätte zu Fall bringen können. Aber die vermeintliche Sau wurde derart durch das (virtuelle) Dorf getrieben, dass mich in der Kanzlei Anrufe erreichten, dass der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ja nun ratifiziert sei und deswegen für das Projekt X und Y eine Prüfung hinsichtlich der nun bald in Kraft tretenden neuen Regelungen erfolgen müsse. Ich fürchtete vor lauter Überraschung schon kurz, ganz wesentliche Dinge (wie ein neues meine Arbeit stark beeinflussendes Gesetz!) seien nun etwa an mir vorbeigegangen… Doch ein Blick in den Ratifizierungsplan, wie er bei netzpolitik.org zur Verfügung gestellt wurde sowie eine kurze Kontroll-Recherche in Primär-Quellen ergaben das altbekannte Bild: Nein. Noch gar nichts entschieden. Auf meinen Einwand dem Anrufer gegenüber, dass die Ratifizierung noch nicht erfolgt sei und damit eine aufwendige Prüfung des einzelnen Projekts womöglich eine reine theoretische Arbeit verbleiben würde, da noch keiner sagen könne, ob diese Regelung denn tatsächlich kommen werden, wurde erwidert: Aber das habe ich doch ganz anders gelesen! Ja. Das glaube ich. Das Internet ist auch eine fantastische Quelle für Informationen jeglicher Art – aber leider führt die freie Verfügbarkeit und das freie (Ab-)Schreiben auch gerne bei fachspezifischen Problemen zum „Stille Post“-Phänomen: Flugs wird so aus einem Vorab-Beschluss von Regierungs-Parteien die Ratifikation eines Staatsvertrags und dies zur unumstößlichen Wahrheit, da es schließlich „alle“ schreiben.

Ich muss in diesem Kontext einfach das auch auf viele andere Fälle zutreffendes Zitat der Kollegin Sirka Huber loswerden, das aus einem Interview aus der NEON 01/11 zum Artikel Nutzerfreunde entstammt und über das ich herzlich lachen musste: „Das Internet hat nicht Jura studiert!“ (Nicht falsch verstehen, soll nicht heißen, dass das Internet nicht mehr als Informations-Quelle auch für Rechtsprobleme genutzt werden sollte – aber den Blinddarm würde sich sich wohl auch keiner im ausschließlichen Vertrauen auf eine Internet-Anleitung selbst herausoperieren, oder?)

Einen schönen vierten Advent!

Datenschutz-Kodex der Geodatendienste und die „rote Linie“: Gesetzesentwurf zum Schutz vor besonders schweren Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht

Aus allen Richtungen werden die Stimmen lauter, die das Horten von Daten durch die großen Internetkonzerne wie Google oder Facebook – dem Grunde nach zu Recht – an den Pranger stellen und die Massen für das Geschäft mit ihren persönlichen Daten sensibilisieren wollen. Nicht ohne Grund drängen Dienste wie das Social Network Diaspora aus der Datenschutz-Nerd-Ecke heraus. Diaspora verspricht, gerade auf private Daten nicht zuzugreifen, bzw. dem Anwender sogar zu ermöglichen, die Anwendung auf eigenen Servern laufen zu lassen, um ganz sicher die absolute Kontrolle über die eigenen Daten zu haben. (Allerdings: Angeblich hat Marc Zuckerberg das Projekt mit den Worten „Ich finde, das ist eine gute Idee“ gefördert….)

Auch das Bundesministerium des (BMI) Inneren hat die Problematik erkannt. Dabei haben wir meines Erachtens das Glück derzeit einen Minister im BMI sitzen zu haben, der das Thema Internet mit Ruhe und bedacht angeht und im Gegensatz zu manchem seiner Kollegen ohne marktschreierische Attitüden (á la „Ich habe mich bei Facebook abgemeldet“) auskommt. Sich der Problematik des Schutzes der Persönlichkeitsrechte annehmend hatte De Maizère zum einen im September die Deutsche Informations- und Telekommunikationsbranche gebeten, einen Datenschutz-Kodex in Bezug auf Geo-Datendienste zu entwickeln. Unter der Leitung des Verbands BITKOM ist in Zusammenarbeit mit etwa Google, Microsoft und der Deutschen Telekom AG sowie kleineren Anbieter wie Sidewalk und Panolife ein Datenschutz-Kodex für Geodatendienste entstanden und nun am 01. Dezember dem BMI vorgestellt worden. Bei diesem Kodex handelt es sich um eine Selbstverpflichtung der Dienste-Anbieter. Schwerpunkt dieser ist eine zentrale Widerspruchs- und Informationsstelle, bei der der Einzelne sich über die Funktionen der jeweiligen Dienste informieren und eben zentral Widerspruchs einlegen kann. Wen hier Einzelheiten interessieren, der kann den Datenschutz-Kodex für Geodatendienste oder die Presseerklärung der BITKOM dazu lesen.

Beachtenswert finde ich, dass hier auf pragmatische Weise unter Einbeziehung der Wirtschaft eine Lösung für diejenigen gesucht wurde, die ihr Haus oder Ihr Firma nicht im Internet für alle sichtbar gemacht haben wollen. Zeitgleich aber seitens der Politik einmal nicht die große „Diese Firmen sind alle böse“-Keule geschwungen wird, sondern auf diesem Wege auch einmal darauf aufmerksam gemacht wird, dass Geodaten-Dienste auch Chancen und nicht ausschließlich Risiken bedeuten. (Nicht zuletzt hatte De Maizère ein Einzelfallgesetz zu Google Streetview et al. abgelehnt, um Innovationen nicht im Keim zu ersticken). Ebenso macht dieser Kodex in Bezug auf Geodatendienste deutlich, dass es mehr als Google Streetview gibt. Kritiker werden nun sagen: „Selbstverpflichtung. Kodex. Hat noch nie funktioniert. Die machen was sie wollen.“. Doch hier geht es um etwas anderes. Es liegt schließlich auch im Interesse der Firmen, Transparenz zu schaffen und auch unbegründete Ängste zu nehmen. Nicht zuletzt soll über diese Selbstverpflichtung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gestärkt und vielleicht auch eine „informationelle Selbstverantwortung“ vermehrt gefordert werden.

Aber hier sind wir auch schon (nach einer dreiviertel DIN A4 Seite…) bei dem eigentlichen Thema des Blog-Beitrags angekommen: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. die Plicht zur „informationellen Selbstverantwortung“.

Das BMI hat schließlich zum anderen am 01. Dezember 2010 einen Gesetzesentwurf zum Schutz vor besonders schweren Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht vorgestellt, wonach ein weiterer Paragraph in das Datenschutzgesetz eingefügt werden soll, der das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stärken soll. Meines Erachtens ein Schritt in die richtige Richtung. Auch wenn es sich bislang um einen ersten noch nicht durch die Gremien gegangen Entwurf und damit noch lange nicht um geltendes Recht handelt. Doch wie soll das Persönlichkeitsrecht gestärkt werden? Grundrechtlich ist der Schutz des Persönlichkeitsrechts ausreichend gesichert. Insbesondere kann bei schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts Schadensersatz gefordert werden. Jedoch ist die Durchsetzung gerade gegenüber großen (internationalen) Konzernen bislang äußerst schwierig. Nicht nur, dass oftmals dem Einzelnen gar nicht klar ist, welche Daten von welchen Unternehmen unter welchen Umständen wie erhoben und vor allem an Dritte weitergegeben werden – nicht zuletzt weil die Unternehmen (insbesondere Facebook) undurchsichtige und komplexe „AGB“ vorhalten, die schon dem Juristen nur schwer eingängig sind. Sondern auch weil die Unternehmen ein ureigenes Interesse daran haben, (personenbezogenen) Daten zu erheben und zu verwerten. Dies wäre insoweit nicht zu bestanden, als es dem Nutzer von Telemediendiensten einfach möglich wäre, über die Verwendung seiner Daten die Hoheit zu behalten und auch eine Zustimmung zur Verwendung von Daten zu widerrufen. Dies ist derzeit theoretisch notwendig, praktisch aber nicht der Fall. Über die Nutzungsbedingungen und datenschutzrechtliche Problematiken von Facebook bspw. habe ich hier und hier schon umfangfangreich Stellung genommen. Auch ist die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen äußerst schwierig, weil es bislang keine gesetzliche Regelung zu einem solchen Anspruch in Bezug auf die Verletzung von Persönlichkeitsrechten bspw. durch die Erhebung von Bewegungsprofilen gibt. Ansprüche müssten aus den Grundrechten und im Rahmen richterlicher Rechtsfortbildung bspw. über die Kasuistik zum Presserecht geschaffen werden – und das gegenüber Konzernen, die oftmals nicht in Deutschland ihren Sitz haben.

Nach dem Entwurf des BMI soll es deswegen im Bundesdatenschutzgesetz eine klare Regelung zur „unzulässigen Veröffentlichung in Telemedien“ geben, die aussehen könnte wie folgt :

§ 38b Unzulässige Veröffentlichungen in Telemedien

Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten in Telemedien durch Stellen im Sinne des § 1 Absatz 2, wodurch ein besonders schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen herbeigeführt wird, ist unzulässig, soweit nicht eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene ausdrücklich und gesondert eingewilligt hat oder ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Veröffentlichung besteht. Ein besonders schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen liegt insbesondere vor, wenn in Telemedien personenbezogene Daten veröffentlicht werden,

1. die geschäftsmäßig gezielt zusammengetragen, gespeichert und gegebenenfall unter Hinzuspeicherung weiterer Daten ausgewertet wurden und die dadurch ein umfangreiches Persönlichkeits- oder Bewegungsprofil des Betroffenen ergeben können oder

2. die den Betroffenen in ehrverletzender Weise beschreiben oder abbilden.

Darüber hinaus soll der Entwurf  Regelungen zu Internetdiensten halten, die per se hochgradig persönlichkeitsrelevant sind. Hierzu gehören Gesichtserkennungsdienste, Dienste zur Profilbildung anhand von Suchmaschinenanfragen sowie die Erhebung von Standortdaten (Facebook Places/Foursquare).

An der oben zitierten Vorschrift ist bedeutsam, dass sie die ausdrückliche und gesonderte Einwilligung fordert. Das heißt, dass mit in Kraft treten einer solchen Regelung eindeutig ist, dass eine allgemeine Einwilligung zur Verwendung von personenbezogenen Daten, wie sie derzeit bei Facebook schon bei der Anmeldung zu dem Dienst über die Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen erfolgt, nicht ausreichend ist. Auch darf ein Dienst wie Facebook ohne explizite Einwilligung über die User keine personenbezogene Bewegungsprofile mehr anlegen und anderen zum Beispiel zu Werbezwecken zur Verfügung stellen. (Wobei das im Einzelnen eine schwierige nachgelagerte Frage ist. Denn: Macht bspw. Facebook Bewegungsprofile „öffentlich“ im Sinne der Vorschrift, wenn FB die Bewegungsprofile nicht zur Verfügung stellt, sondern nur Werbeplätze an ein Drittunternehmen verkauft, wobei diese Werbeplätze allerdings anhand von erstellten Persönlichkeit-/Bewegungsprofilen kategorisiert worden sind? Und wenn ja: Wie erfährt der User davon?)

Weiter mag eingewendet werden, dass eine solche Regelung die internationalen Konzerne nicht weiter beeindrucken wird. Schließlich handelt es sich um nationales Datenschutzrecht und trotz aller Einhelligkeit, dass die AGB von Facebook den deutschen gesetzlichen Anforderungen nicht genügen, ist bisher nichts passiert.

Um jedoch genau solch einen zahnlosen Tiger zu vermeiden, soll in dem Gesetzesentwurf weiter explizit ein immaterieller Schadensersatzanspruch („Schmerzensgeld“) gegenüber privaten Konzernen verankert werden (das gab es im BDSG bisher nur gegenüber Behörden). Dabei soll in der Regelung der Sanktionscharakter für rechtswidrig handelnde Unternehmen durch die Höhe der Geldentschädigung deutlich werden. D.h. diese Entschädigung soll so bemessen sein, dass sie für die Konzerne eine Hemmschwelle in Bezug auf rechtswidriges Handeln darstellt; folglich soll sich die Höhe des Schadensersatzes am zu erwartenden Gewinn der Unternehmen orientierten. Plakativ ausgedrückt: Wenn sich ein Google oder Facebook extrem hohen Schadensersatzforderungen von zahlreichen Usern ausgesetzt sieht, werden diese Unternehmen sich die rechtwidrige Erhebung bzw. Verwendung von Daten gut überlegen. Die Durchsetzung (die Vollstreckung) der Ansprüche wäre nach wie vor nicht das einfachste. Aber der Weg zum vollstreckbaren Titel doch leichter und damit die Abschreckung für die Konzerne vielleicht höher. Insbesondere deswegen, weil dieser Anspruch auf Schmerzensgeld jedem Verbraucher zu stünde. Bislang können zumeist nur Datenschutzbeauftragte oder Wettbewerber Maßnahmen (Bußgeldbescheid oder Abmahnung) ergreifen.

Zu dem trägt ein solcher Gesetzesentwurf die Hoffnung in sich, dass die betroffenen Unternehmen die Verwaltung der personenbezogenen Daten erleichtern, bzw. eine ordentliche Verwaltung (Einstellung von Privatsphären) vom User erzwingen (müssen). So wird der Einzelne nicht nur gezwungen, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu wahren, sondern auch die Pflicht zu einer persönlichen informationellen Selbstverantwortung (Was darf wann und wer über mich erfahren) ernst zu nehmen.

Wie eingangs gesagt, meines Erachtens ein guter Ansatz, den Wildwuchs in Bezug auf persönliche Daten im Internet in geradere Bahnen zu lenken. Aber es bleibt mit Spannung abzuwarten, was aus diesem Entwurf wird. Die „Lex Facebook“, bzw. der Entwurf zum Gesetz zum Beschäftigendatenschutz geht – nach dem das Gesetzgebungsverfahren fast durchlaufen ist – doch ein wenig an der Realität vorbei…

In diesem Sinne. Einen schönen Donnerstag.

Der neue Jugenmedienschutzstaatsvertrag – eine durchdachte Änderung?

Wie im letzten Post angekündigt, folgen hier im Nachgang zum BarCamp #bchh10 ein paar Zeilen zum neuen Entwurf des Jugenmedienschutzstaatsvertrags. Zu recht hielten Sven Diettrich und Jens Matheuszik eine Session auf dem #bchh10 zu diesem Thema: Kaum einer hat den neuen Entwurf auf dem Zettel, obwohl – sollte der Entwurf von allen Bundesländern ratifiziert werden – den Anbietern von Telemediendiensten nach dem Wortlaut des Entwurfs einiger Ungemach ins Haus droht. Noch mehr verwundert dabei eigentlich, dass der ganze Gesetzgebungsprozess relativ geräuschlos über die Bühne geht. Doch – vielleicht geht es vielen Menschen mit diesem Entwurf so wie mir: Es kann gar nicht sein, dass dieser Entwurf Wirklichkeit wird, irgendein Bundesland wird doch den Finger heben und sagen „Da machen wir nicht mit!“… Doch der Reihe nach. (Wer nicht wissen will, wie es zu dieser „durchdachten Änderung“ gekommen ist, der muss gleich unten bei Punkt 4 mit dem Lesen einsteigen.)

1. Was ist eigentlich ein Staatsvertrag?!

Was habe ich dazu nicht alles – auch und gerade im Umfeld des #bchh10 – gehört, so zum Beispiel „Ach, das ist ja nur ein Staatsvertrag, das ist ja kein Gesetz, das macht dann doch nichts“. Ähem! Nein. Es ist nur eine andere Form von Gesetz, aber genauso bindend und wirksam. Der Grund für den Namen „Staatsvertrag“ ist der Folgende: Der Rundfunk, der war (und ist) Ländersache. Da es jedoch für das duale Rundfunksystem bundeseinheitliche gesetzliche Regelungen geben sollte, setzten sich die Länder zusammen, entwarfen und ratifizierten 1987  erstmals den „Staatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkwesens“. Dem gemäß wird dieses Gesetz also nicht im Bundestag verabschiedet, sondern von den einzelnen Ländern beschlossen und gemeinsam ratifiziert und schimpft sich dann „Staatsvertrag“.

2. Was hat denn der Rundfunk mit dem Internet zu tun?

Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) erfuhr im Laufe der Zeit etliche Neuerungen. Ende der 90er, Anfang der 2000er tasteten sich die Gesetzgeber an das Internet heran. So gab es neben dem RStV zum einen das Teledienstegesetz und zum anderen den Mediendienste-Staatsvertrag. Wie man an diesen Namen erkennen kann, hielt(en) sich für Teledienste (bswp. Online-Banking, E-Mail, Börsenticker, Online-Kataloge, Telespiele) der Bund für zuständig, für Mediendienste (bspw. Tele-Shopping, Newsletter, Online-Zeitungen) die Länder. 2002 erlebte dann der Jugenmedienschutzstaatsvertrag den ersten Auftritt. Er enthielt und enthält Regelungen zum Jugendmedienschutz, die vorher im Rundfunkstaatsvertrag und Mediendienstestaatsvertrag enthalten waren. 2007 sahen die Gesetzgeber (Bund und Länder) endgültig ein, dass der künstliche Split zwischen Telediensten und Mediendiensten mit verschiedenen Gesetzen kaum aufrechtzuerhalten ist.  Es erschien deswegen das bis heute bestehende Telemediengesetz. Doch wie es immer so ist,  niemand wollte so ganz auf seine Gesetzgebungskompetenzen verzichten. Deswegen enthält der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) seit 2007 neben den Regelungen zu Rundfunkveranstaltungen auch solche für Telemedien und heißt „Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien“. Zugegeben, das ist überspitzt dargestellt und es gibt ellenlange juristische Abhandlungen darüber, warum Telemedien zumindest auch dem Rundfunk zuzuordnen sind, aber ich will niemanden mit Einzelheiten langweilen. Zudem halte ich persönlich das Kompetenz-Gerangel nach wie vor für das entscheidende Argument, warum die Telemedien denn nun auch seit 2007 irgendwie doch Rundfunk sein sollen/müssen.

3. Rundfunkstaatsvertrag gilt auch für Telemedien

Folglich enthält der RStV mit den §§ 54 ff. Regelungen für Telemedien. Hier ist beispielsweise geregelt, dass Telemedien, die redaktionell gestaltet sind, den anerkannten journalistischen Grundsätzen entsprechen müssen und über die §§ 5, 6 TMG hinaus einen Verantwortlichen benennen müssen, wobei Anbieter von Telemedien, die  nicht ausschließlichen privaten oder familiären Zwecken dienen, ohnehin einen Namen und die Anschrift des Anbieters bzw. des Vertretungsberechtigten bereit halten müssen. Inwieweit diese Regelungen, ebenso wie die zur Gegendarstellung oder zur Werbung jetzt zwingend in den Rundfunkstaatsvertrag mussten, lass ich jetzt mal dahingestellt…  Schon bei der Regelung zur Namensnennenung stellt sich hier im RStV die Frage, was beispielsweise mit dem „Diary einer Mom“ ist, die aus rein privater Intention bloggt, aber nach drei Monaten 5.000 Leser hat, weil sie so unglaublich witzig schreibt? Ist das noch ein privater/familiärer Zweck? Und was ist, wenn Sie Werbebanner auf der Site schaltet, weil diese so erfolgreich ist. Aber dies wiederum ausschließlich tut, um mit dem dort erwirtschafteten Geld ganz privat die private Schulkantine Ihrer älteren Kinder zu fördern? …

4. Jugendmedienschutzstaatsvertrag gilt für Rundfunk und Telemedien im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags

Nach dem wir also festgestellt haben, dass der RStV auch für Telemedien gilt, lesen wir nun in § 2 des Jugenmedienschutzstaatsvertrag, dass dieser wiederum für Rundfunk und Telemedien im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages gilt. So schließt sich der Kreis und so kommt es, dass der jetzt im Raum stehenden Entwurf zum „Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien“ (so der vollständige Name, kurz JMStV) eben auch für Telemedien gilt. Zweck des JMStV-E ist nach § 1 der einheitliche Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunkationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen. Soweit so gut. Klar ist damit, dass bspw. kinder-pornografische, kriegsverherrlichende oder gegen die Menschwürde verstoßende Angebote unzulässig sind (vgl. § 4 Abs. 1 JMStV-E). Klar und nicht neu ist auch noch, dass pornografische oder sonstige Angebote, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person unter Berücksichtigung der besonderen Wirkung des Verbreitungsmedium schwer zu beeinträchtigen, grds. unzulässig sind. Klar geregelt ist dagegen nun, dass diese Angebote in Telemedien zulässig sind, wenn der Anbieter sicherstellt, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Neu ist mit § 5 JMStV-E, dass bei Angeboten die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person unter Berücksichtigung der besonderen Wirkung des Verbreitungsmedium schwer zu beeinträchtigen, die Anbieter dafür Sorge zu tragen haben, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen (6, 12, 16, 18) sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Gemäß § 5 Abs. 5  kann der Anbieter seinen Verpflichtungen dadurch entsprechen, dass er die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden so wählt, dass in der oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe diese üblicherweise nicht wahrnehmen; also bspw. das Angebot nur zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr erreichbar ist.  …

Na, klingelts? Klingt sehr nach Sendezeiten – und passt naturgemäß überhaupt nicht auf die allermeisten Telemedien. Aber für die gibt es auch noch § 11 – hier werden Zugangssysteme beschrieben, durch die man den Zugang eben unmöglich machen bzw. erschweren kann. Und die sollen dabei dann auch noch auf dem neuesten Stand der Technik zu sein (sic!). Davon ab, eröffnet sich hier ein ganzer Strauß an Problemen. Bleiben wir bei dem Beispiel des Diarys einer Mom. Auf diesem ist auch der Geburtsbericht veröffentlicht – und der ist nichts für zartbesaitete Gemüter. Ebensowenig wie die detailliert beschriebene Brustentzündung. Oder die anzüglichen Bemerkungen des Chefs über die großen Stillbrüste seiner Mitarbeiterin. Ist das jetzt alles „entwicklungsbeeinträchtigend“? Darf so ein Blog erst ab 16 freigegeben sein? Oder vielleicht doch ab 12? Oder gehört so etwas zum normalen Leben und ist deswegen ab 0 Jahren freigegeben? Niemand weiß nichts genaues. Fakt ist, dass eine „falsche“ Alterskennzeichnung oder das Verbreiten von entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten, ohne Sorge dafür zu tragen, dass diese von Kindern und Jugendlichen üblicherweise nicht wahrgenommen werden können, Ordnungswidrigkeiten darstellen, die mit bis zu 500.000 EUR (Nein, da ist keine Null zu viel!) geahndet werden können.

Einen Jugendschutzbeauftragten hat man als Anbieter im Übrigen nach § 7 auch noch zu bestellen; es sei denn, man verfügt über weniger als 50 Mitarbeiter oder nachweislich weniger als 10 Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt, dann kann man darauf verzichten. In Verzichtsfall muss man sich allerdings einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgabe des Jugendschutzbeauftragten verpflichten. Das machen diese gerne – gegen ein entsprechendes Entgelt.

5. Und was bedeutet das jetzt?!

Bis jetzt bedeutet das gar nichts. Denn der Entwurf dieses Staatsvertrages ist noch nicht von allen Bundesländern ratifiziert. Insbesondere in NRW sieht es insoweit recht gut aus, als sich wohl jedenfalls die Grünen gegen eine Ratifizierung ausssprechen. Wer das weitere Gesetzgebungsverfahren verfolgen möchte und wissen was er/sie persönlich gegen diesen Staatsvertrag tun kann, der sollte sich auf dem Pottblog von Jens Matheuszik umtun.

Sollten die Politiker jedoch, insbesondere in der Hoffnung sich dann mit dem Thema „Jugendschutz“  profiliert zu haben,  eben genau diesem Entwurf  zustimmen, dann hat nach dem Wortlaut von RStV und JMStV eigentlich (fast) jeder Telemediendienst die Aufgabe, sein Angebot entsprechend zu kennzeichnen, dafür Sorge zu tragen, dass die Inhalte ggf. nicht erreichbar sind und einen Jugenschutzbeauftragten zu installieren. Wie das umzusetzen sein sollte, ist mir persönlich schleierhaft. Vor allem würde mir vor dem Aussehen der  deutschen Internetlandschaft in Kürze grauen. Man besuche eine Seite und „Plopp“ erstmal eine Alterskontrolle… ?!! Damit wäre das DEUTSCHE Internet dann auch wirklich jugendsicher…

Aber selbst in diesem Fall bliebe die Frage, ob nun die Blogosphäre und sämtliche Unternehmensseiten in Schockstarre verfallen müssen, bzw. hektisch über Zugangsbeschränkungen und Alterseinstufungen nachdenken müssen oder ob nicht letztlich realiter entweder die Telemedien-Angebote unter § 5 Abs. 8 JMStV subsumiert werden würden. Nach § 5 Abs. 8 gilt nämlich Abs. 1 (die Alterseinstufung s.o.) nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, es sei denn, es besteht offensichtlich kein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung. Oder aber die Angebote als „nicht entwicklungsbeeinträchtigtend“ eingestuft würden. Der JmStV-E lässt viel Interpretations-Spielraum, der die Anwendung des Staatsvertrages in vernünftige Bahnen lenken könnte, wenn man wollte.

6. Die letzten Worte

Mich treibt weiter die Hoffnung, dass nichts so heiß gegessen wird, wie es gekocht wird – und dieser Entwurf nicht zu Tisch gelangt. Jugendschutz ist wichtig. Aber vernünftig und sinnvoll umsetzbar, das sollte er sein und vielleicht durchdacht.

PS: Wie war das doch gleich noch mal mit der Föderalismus-Reform?

Kurzer Bericht zum Barcamp Hamburg 2010 – #bchh10

Wie zwischendurch schon erwähnt, weilte ich am 13.11 auf meinem ersten Barcamp in Hamburg bei Otto. Und das Fazit lautet: Großartig! Dabei habe ich mich mit einiger Portion Skepsis auf den Weg gemacht. Eine meiner Befürchtungen war zum Beispiel, wie ich als planungsbedürftiger Mensch eine solch „unorganisierte“ Veranstaltung überleben sollte. Davon aber im Ergebnis keine Spur! Wie angekündigt gab es um Punkt halb elf das Assembling und alle stellten kurz und knapp die Sessions vor. Wenige Minuten später war das Session-Board extrem gut gefüllt. (Für alle, die damit so wenig anfangen konnten wie ich bis vor kurzem, so sieht ein BarCamp Session-Board aus.) Skurrile Sitenote des BarCamps, bei dem jeder einen Laptop auf dem Schoß oder das Smartphone in der Hand hatte: Das analoge Pen-and-Paper-Session-Board war immer das aktuellste. Und trotz etlicher hin und her Schieberei war eigentlich immer schnell klar, was, wann, wie, wo stattfand. Die Orga „drum herum“ verdient eine besondere Erwähnung. Alleine beim Essen und Service könnte sich so manches Oberklasse-Hotel bei den Mitarbeitern von Otto eine Scheibe abschneiden! Deswegen auch von meiner Seite ein großer Dank an Otto, die sonstigen Sponsoren sowie die Organisatoren des BarCamps. Gerne komme ich wieder!

In der Sache ging es für mich dann erst um 13.00 Uhr los. Schicksal des BarCamps, denn während zwischen 11.00 Uhr 13.00 Uhr nicht so richtig etwas für mich persönlich dabei war, stapelten sich die thematisch interessanten Session nachmittags reihenweise. Zur gleichen Zeit an zwei Orten geht bekanntermaßen nicht, also startete ich um 13.00 Uhr mit meiner eigenen Session „Social Media, Marketing, & Recht“. Aufgrund der vielen Zwischenfragen, die zu einer lebhaften Diskussion führten, schafften wir nicht das ganze „Programm“ in der vorgegebenen Zeit. Doch die Nachfrage ergab, dass ein Großteil gerne bereit wäre, die Session zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen. Gesagt. Getan. Der „2. Teil“ fand um 17.00 Uhr statt und trotz dieser vorgerrückten Stunde am Ende von zwei informativen Tagen, fand sich immer noch gut die Hälfte zur zweiten Runde ein. Vielen Dank an „mein“ Publikum für das Interesse und die vielen spannenden Fragen! (An dieser Stelle nochmal der Hinweis: Wer die Präsentation haben möchte,  kurze Email genügt!)

Weiter ging es dann mit dem Jugendmedienschutzstaats-Vertrag (vom Telemedicus mit hervorgehobenen Änderungen) mit Sven Diettrich und Jens Pottblog, den doch nur so wenige auf dem Zettel haben, obwohl jeder Anbieter eines Telemediendienstes davon gehört haben sollte. Kurz gesagt, verrückt, was sich vermeintliche Verbraucher- und Jugendschützer mal wieder ausdenken. Ob Jurist oder (jurstischer) Laie, mehr als ein Kopfschütteln fällt uns dazu nicht ein. So auch das Fazit dieser Session. Mehr zu dem Thema in den nächsten Tagen hier auf dem Social Media Recht Blog!

Im Anschluss daran ging es in die Session von Nicole Willnow und Sanja Stankovic, die die Frage in den Raum warfen „Social Media Guidelines – Sinn oder Unsinn?!“. Es entspann sich eine lebhafte (und von Sanja und Nicole sehr gut geführte!) Diskussion, warum und wenn ja, in welchem Rahmen, Social Media Guidelines in Unternehmen verankerten werden sollten. Das – für mich – überraschende Ergebnis: Bis auf wenige Ausnahmen würden alle Teilnehmer der Session verbindliche Social Media Guidelines im Unternehmen begrüßen. Wow. Wer nachlesen will, wie man es (nicht) machen sollte, der kann noch mal kurz einen Blick in meinen Artikel „Social Media Guidelines – Schnell vom Social Media Manager erstellt?“ werfen.

Verpasst habe ich die bestimmt großartige Session von Walter Matthias Kunze von Trendquest zum Thema „Open Privacy“, denn die lag zeitgleich mit der von Nicole und Sanja zu den Social Media Guidelines und da war schließlich schon lange abgesprochen (#dmwhh), dass ich ggf. die juristische Komponente „übernehme“. Netterweise hat Matthias mir vorher in der Kaffee-Pause seinen Vortrag im Schnelldurchlaufen „gehalten“. Vielen Dank dafür und gerne diskutiere ich das Ganze mal wieder in Ruhe mit Dir!

Zu erwähnen ist noch, dass die Digital Media Women Hamburg (#dmwhh) sehr gut vertreten waren und darüber hinaus nun viele neue Mitglieder (inkl. @jormason)begrüßen dürfen. (PS: Nein, wir, die #dmwhh, sind keine Beratung ;)).

Und schließlich, wer einen guten Eindruck von der ganzen Veranstaltung haben möchte, der sollte bei Twitter einfach #bchh10 eingeben! Oder von anderen die Rekapitulationen lesen:

Elcario

Beginners Mind

Rings Kommunikation

Knuts Blog

bertdesign

t3n

Einen feinen Sonntag noch!

Kurz im Netz gefischt!

Die Zeit rennt derzeit. Vorträge und Veranstaltungen wie mein Vortrag zum Thema Social Media, Employer Branding & Recht bei der Quadriga Akademie oder die Session zu „Social Media Kampagnen, Marketing und Recht“ im Rahmen des BarCamp Hamburg 2010 wollen vorbereitet werden. Dann kündigt sich schon wieder der nächste SMCHH am 25.11. an (war gestern nicht erst die letzte Veranstaltung?!) und die Twittnite in Hamburg wird am 01.12. dank Sven Wiesner und der beebop media ag wiederbelebt!

Aufgrund dessen und der Tatsache, dass  noch weitere Arbeit existiert, die gemacht werden will, gibt es diesmal keine Gedanken meinerseits, sondern einfach mal einen Überblick darüber, was mir so im Netz gefallen hat:

1. Kriegs-Recht in neuem Gewand

Der Blog vom Kollegen Henning Krieg erscheint in neuem Look&Feel (um gleich mal das Werber-Sprech zu bemühen…). Doch über das neuen Gewand hinaus ist auf den Blog-Beitrag von Henning Krieg bezüglich der Herbstakademie der Deutschen Stiftung für Recht und Informatik (DSRI) hinzuweisen, in dem er fünf sehenswerte Vorträge der insgesamt 51 (!) aufgezeichneten Präsentationen  herausstellt. Last but definitely not least: Henning Krieg hat zusammen mit Dr. Jan Dirk Roggenkamp in der Kommunikation & Recht den Artikel Astroturfing – rechtliche Probleme bei gefälschten Kundenbewertungen im Internet veröffentlicht. Auch wenn dieser Artikel dem einen oder anderen meiner Leser schon zu juristisch sein mag (Ja, in einer juristischen Fachzeitschrift findet man auch Paragraphen…), kann ich nur sagen: Lesen!

PS: Vielleicht war es einfach nur an der Zeit für ein neues Aussehen, vielleicht ein weiterer Grund: Der Schritt in die Selbstständigkeit ? Sollte das Fall sein, der Social Media Recht Blog wünscht allen erdenklichen Erfolg!

2.  Interview zum Thema Social Media Guidelines

Social Media Guidelines scheinen derzeit das Buzzword zu sein. Alle scheinen zu merken, dass man sie braucht (es sein denn, man gehört zu den DAX-Konzernen; da schaltet man besser gleich ab…), aber keiner weiß so richtig warum und wieso. Der Kollege Carsten Ulbricht hat hierzu ein kompaktes, informatives Interview in der Zeit gegeben: „Verbote sind keine Lösung“. In dem Interview sind auch keine Paragraphen versteckt – versprochen.

3. Women at Work

Der Segmenta pr Blog beschreibt, warum Frauen in der digitalen Social Media Welt bestens aufgehoben sind und sie naturgemäß extrem gut beherrschen. Da heißt es doch einfach „Zum Wochenanfang sind wir mutig und halten in fünf knackig-kurzen Statements fest, warum wir Ladies goldrichtig sind in unserem Business“ Genau. Find ich auch! Hier kann man dann weiterlesen.

4. Work-Life-Balance

Und im Anschluss an das letztgenannte Thema sei noch der Artikel Familienministerin startet im „War for Talent“ Initiative für familienfreundliche Arbeitszeiten und Work-Life-Balance im Recrutainment-Blog empfohlen. Der belegt mal wieder, dass die Generation „Y“ auf dem Vormarsch ist und die Personalchefs gar nicht anders können werden, als dem Ruf nach mehr Vereinbarkeit von Beruf-Familie-Freunden-Hobbies-Leben nachzukommen. Bin nur mal gespannt, wann das in den Kanzleien und Unternehmensberatungen ankommt…

So. Das war es auch schon mit meiner kleinen, teilweise OT, Sammlung. Nächstes mal gibt es dann wieder Recht. Social Media Recht.

In diesem Sinne schönen Montag!

Social Media Guidelines – Schnell vom Social Media Manager erstellt?

In den letzten Tagen ist das Thema Social Media Guidelines wieder vermehrt an mich herangetragen worden: Zum einen entspann sich beim letzten Treffen der Digital Media Women Hamburg #dmwhh eine Diskussion zu der Frage, ob Unternehmen und/oder Mitarbeiter solche eher Guidelines eher begrüßen oder ablehnen würden. Zum anderen setzte ich mich jüngst mit Anfragen auseinander, die zum Inhalt hätten, ob ich nicht ein paar Internet-Tipps zum Erstellen von Social Media Guidelines hätte?

… meine Antwort auf letzteres fiel in etwa so aus: Diese Verhaltensregeln sollten nicht von einem Social Media Manager mal eben „zwischendurch“ anhand von Internet-Seiten erstellt werden. Denn wenn ein SoMe Manager Social Media Guidelines erstellt, wäre es in etwa so, als würde ich versuchen, mit Hilfe des Internets die Sanitäranlagen im Badezimmer zu erneuern – würde bestimmt irgendwie gehen, aber ob ich nicht innerhalb eines Jahres mitten in der *sch*** stehen würde, würde ich nicht beschwören…

Der Grund für diesen vielleicht etwas drastische Vergleich ist der, dass es sich bei Social Media Richtlinien um individuelle, unternehmens-bezogene (Rechts-)Vereinbarungen handelt, bzw. handeln sollte. Schließlich sind Social Media Guidelines sind nur dann sinnvoll, wenn es sich überhaupt um verbindliche Regelungen handelt. Denn nur in diesem Fall,kann ein Unternehmen Konsequenzen bei Verstößen ziehen oder ein Mitarbeiter sich auch im umgekehrten Fall auf diese berufen. Anders ausgedrückt, bei mangelnder Verbindlichkeit von Social Media Richtlinien kann auch das Papier gespart werden, auf dem die SMG gedruckt werden. (Zumindest mE; es gibt durchaus Social Media Richtlinien, die als „unverbindliche Handlungsanweisungen“ gelten sollen…aber wenn eine Handlungsanweisung unverbindlich sein soll, warum soll sie dann überhaupt mühsam fixiert werden?)

Rechtlich sprechen zwei Gründe gegen die Erstellung von Social Media Guidelins durch einen Marketing Manager. Natürlich kann in wenigen Punkten zusammengefasst werden, was alles in Social Media Richtlinien geregelt werden sollte:

1. Klärung von zulässigen und unzulässigen Inhalten

  • Verrat von Betrieb-/Geschäftsinhalten
  • Verbreitung sonstiger geschäftsschädigender Äußerungen
  • Aufklärung von sonstigen unzulässigen Äußerungen und Inhalten hins. des Wettbewerbs-, Äußerungs- und Urheberrechts

2. Klärung des Zwecks der Social Media Nutzung (geschäftlich/privat)

3. Klärung des zeitlichen Umfangs der Social Media Nutzung

4. Klärung rechtlicher Folgen bei dem Verstoß gegen die SMG, insb. mögliche arbeitsrechtliche Sanktionierung wie Abmahnung und/oder Kündigung oder Freistellungsansprüche des AG ggü dem AN bei besonders groben Verstößen (soweit arbeitsrechtlich überhaupt zulässig!).

Doch was bedeuten diese Punkte im Einzelfall für das jeweilige Unternehmen? Wie sollen diese Punkte konkret ausgestaltet sein? Worauf legt das Unternehmen wert? Diese Fragen lassen sich nicht pauschal beantworten. Und doch ist gerade die (juristische) Konkretisierung im Einzelfall notwendig. Denn was bedeutet es beispielsweise, wenn die „authentische“ Kommunikation gegenüber dem Kunden gewünscht ist? Für den einen mag das die Aufforderung sein, so gegenüber dem Kunden zu kommunizieren, wie er dies auch im eigenen sozialen Netzwerkumfeld macht: ironisch, provokant. An dieser Art der Kommunikation ist nichts „falsch“, aber dennoch kann es für ein Unternehmen von großer Bedeutung sein, dass auf diese Art und Weise nicht kommuniziert wird. Oder ein Community-Betreuer wird nach den Eigenschaften eines geplanten Produkts befragt. Inwieweit kann, soll und darf er antworten? Ab wann handelt es sich um das Ausplaudern von (noch) Geschäftsgeheimnissen? Und/oder wie soll damit in Grenzfällen vom Community-Betreuer umgegangen werden? All diese Fragen können im Grundsatz nur in Zusammenarbeit mit dem Marketing und der Unternehmenskommunikation zusammen mit einem Juristen beantwortet werden. Der Jurist muss darüber hinaus dafür sorgen, dass die jeweilige Intention des Unternehmens auch in den Social Media Richtlinien zum Ausdruck kommt, so dass im schlimmsten Falle auch ein Richter die gleichen Schlüsse ziehen kann. Natürlich – ein Graubereich bleibt immer. Man kann nicht alle Eventualitäten in Social Media Guidelines aufnehmen – oder es wird ein Machwerk über viele, viele Seiten gestrickt, die die Social Media Kommunikation qua definitionem im Keim ersticken. Aber „Leitplanken“ – im wahrsten Sinne des Wortes – können diese Regelungen für das Unternehmen und vor allem die Mitarbeiter darstellen und damit zu Sicherheit in der (Außen-)Kommunikation führen.

Das ist meines Erachtens auch das tatsächliche Argument für die Einführung von SMGs. Sowohl Unternehmen als auch Mitarbeiter profitieren von einem solchen festen Rahmen, der zwar einerseits Regeln auferlegt, aber anderseits auch aufklärt und durch die verbindlichen Regelungen Freiräume schafft. Es sei denn, ein Unternehmen hat solche Angst vor Kontrollverlust, dass es seinen Mitarbeitern auch noch die Kleinste Kleinigkeit vorschreibt. Allerdings wird sich in diesem Fall die Lust an Social Media  und damit die Kommunikation über diesen doch so viele neue Tore öffnenden Weg vermutlich von selbst erledigen….

Der zweite Grund für die juristische Begleitung von Social Media Richtlinien ist die Tatsache, dass Social Media Richtlinien (so sie denn verbindlich sind/sein sollen) unmittelbar in das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eingreifen. Sie stehen im Konfliktfeld zwischen den Weisungsrecht des Arbeitgebers sowie den Treue- und Loyalitätspflichten des Arbeitnehmers auf der einen Seite und dem Recht auf freie Meingsäußerung und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (als0 verfassungsrechtlich geschützte Rechte) auf der anderen Seite. Damit sie also zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch eine rechtsgeltende Funktion erhalten, müssen sie in den Arbeitsvertrag mit einbezogen werden. Dies ist theoretisch einmal einzelvertraglich möglich. Praktisch aber nur sinnvoll, wenn ein großes Industrieunternehmen nur bei einigen wenigen Mitarbeitern die Social Media Kommunikation wünscht, bei den anderen die Social Media Seiten sperrt (und die mobilen Endgeräte nach der Arbeitszeit gleich mit) und das Gros sowie in der Werkshalle steht. In der Regel werden Social Media Guidelines über eine Betriebsvereinbarung für die Mitarbeiter verbindlich – also über den Betriebsrat und das Betriebsverfassungsgesetz. Auch wenn viele Unternehmenführungen dabei zunächst aufstöhnen mögen, der Vorteil liegt auch hier auf der Hand: Social Media Kommunikation funktioniert nur, wenn die Eigenverantwortung der Mitarbeiter ausgeprägt ist und für das Unternehmen arbeitet; dies lässt sich auch durch eine Einbeziehung der Mitarbeiter bei der Erstellung der Social Media Guidelines erreichen. Hier dient ein Betriebsrat als funktionales Sprachrohr – sollte er zumindest. Und wenn man seine Mitarbeiter für nicht so eigenverantwortlich hält, wie man sie gerne hätte, muss man den Betriebsrat sowieso (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz) befragen, wenn man die Social Media Aktivitäten seiner Mitarbeiter überwachen will… 😉

In diesem Sinne. Einen schönen Mittwoch!

Facebook Social PlugIns…

… haben sich in meinen Blog geschlichen. Jawohl. Es lebe Social Media. Es sterbe der Datenschutz. Aber was soll man tun. Die böse Marktmacht von Facebook. Und dann ist es ja auch so praktisch.

*zynisch-ironischeHaltungaus.

Im Ernst. Ich freue mich, dass wordpress die Teilen-Funktionen endlich anbietet und ich es endlich geschafft habe, sie zu implementieren! Ich freue mich, wenn sie genutzt werden.

Und wer wissen will, wie er die Erstellung eines personenbezogenes Profils durch FB verhindern kann, der gucke schnell in meine Datenschutzbestimmungen. Und wer wissen will, warum die Facebook Social PlugIns datenschutzrechtlich zumindest insoweit bedenklich sind, als dass über sie aufgeklärt werden muss, der kann sich in meinem Artikel „Implementierung von Facebooks „Like-Button“ – Adaption der Datenschutzerklärung notwendig?“ nochmal genauer informieren.

Schönen Abend noch! I like. 🙂

14.10/25.10./28.10/11.11./13.11/08.12. – Termine liegen in der Luft!

Schrieb ich nicht vor kurzem, dass sich auch Menschen, die den ganzen lieben langen Tag im Namen der Social Media unterwegs sind, manchmal offline treffen? Derzeit liegen, so meine ich, sogar eine Menge spannende Termine vor bzw. hinter der (Hamburger) Social Media Szene – auch und gerade abseits der in den einschlägigen Fachzeitschriften ausgelobten Großveranstaltung rund um dieses Thema.

14.10.2010

Dieser Tag war aus zwei Gründen wichtig. Zum einen hieß es um Punkt 12.00 Uhr vor einem Rechner oder sonstigem internetfähigem Equipment zu hocken, einem langsamen Server zu trotzen und einen der 400 begehrten Plätze des Barcamp Hamburg 2010 zu ergattern! Wie lautet doch das bekannte Zitat von Boris „Bobbele“ Becker: „Ich bin drin!“ Jawohl.

Nur wenige Stunden später beim 5. Treffen der Digital Media Women Hamburg (und meiner ersten Partizipation) lautet denn auch die Frage des Tages: „Bist Du angemeldet?“. Wer sich nun fragt, wer oder was die #DMWHH sind, der sei vor allem herzlich eingeladen, es selbst heraus zu finden! Dabei darf sich auch die dem Namen nach ausgeschlossene Hälfte der Bevölkerung willkommen fühlen. Wenn auch nicht als ständiges Mitglied, so jedenfalls als gern gesehener Gast! Derzeit finden die Treffen im Betahaus statt. Wie schön. Wie passend!

25.10

Und wieder trifft man sich im Betahaus. Der Web Montag wurde wiederbelebt: „Der Web Montag ist ein informelles, nicht-kommerzielles, dezentral organisiertes Treffen, das zum Ziel hat, all diejenigen miteinander zu verbinden, die die Zukunft des Internet gestalten.“ So denn. Ich werde da sein.

28.10.

Das nächste Treffen des Social Media Club Hamburg findet ausweislich der Facebook-Seite statt. Worum es geht? Wo es sein wird? Das erfährt man am 21.10.. Die Konsultation der SMCHH-Profile auf XING, Facebook und Twitter zur gegeben Zeit ist wohl empfehlenswert. Im besten Fall 100 Plätze sind schnell weg…

11.11.

Ja, ja. An diesem Tag ist Karnevalsbeginn. Ich muss bloß als waschechte Hamburgerin gestehen, dass mich das überhaupt nicht interessiert…, sondern ich viel spannender finde, dass die Quadriga Akademie aus Berlin zu Gast in Hamburg im Arcor Rubin Hotel sein wird und ich im Rahmen dessen einen Vortrag zu „Social Media, Employer Branding & Recht“ halten werde. Die Teilnahme ist kostenfrei. Wer den Social Media Recht Blog also einmal live und in Farbe sehen möchte, merke sich den 11.11. vor und melde sich am Besten zu dem Informationstag an.

13.11.

Und damit sind wir auch schon wieder da, wo wir eben angefangen haben: Beim Barcamp Hamburg. Wie gesagt, ich bin drin. Und auf jeden Fall werde ich am 13.11. eine Session zum Thema „Social Media & Marketing – Wo (ver-)stecken (sich) Rechtsprobleme“ anbieten. Über jedes +# auf der Themensseite freue ich mich schon jetzt. Aber überhaupt. Auf mein erstes Barcamp. Ich bin gepannt! Und werde berichten.

08.12.

Während Social Media für die Teilnehmer der #DMWHH, des Web Montags und des SMCHH mehr oder weniger die Luft zum Atmen ist, ist landläufige Meinung, dass Unternehmen wie Miele, Thyssenkrupp, Grohe oder Hettich (allesamt gerne als Rückgrat der deutschen Wirtschaft bezeichnet) selbiges noch für „Tüdelkram“ halten. Doch offensichtlich weit gefehlt.  Am 08.12. halte ich einen Vortrag zum Thema „Der Einsatz von Social Media für ein Employer Branding; wie geht Praxis – wo „droht“ Recht?“ bei dem Unternehmerverband der Metallindustrie Bielefeld, Hersfeld, Minden e.V., bei dem u.a. die oben genannten Firmen Mitglied sind. Gerade darauf freu ich mich besonders, da ich einfach gespannt bin, inwieweit diese Firmen aus dem verarbeitenden Gewerbe bislang mit Social Media  in Berührung gekommen sind und/oder ob sie jetzt aufgrund des Fach- und Führungskräftemangels einfach schlicht in die moderne Kommunikation gezwungen werden. …

So. Das war mal der etwas andere Beitrag aus dem Offline-Leben bzw. Terminkalender des Social Media Recht Blog.