Wir versuchen an dieser Stelle ja schon ein wenig länger, die geneigte Leserschaft zu überzeugen, dass dieses Internet kein „no man’s land“ des Rechts ist und dass der (zu) laxe Umgang mit dieser Materie durchaus unangenehme Folgen haben kann.
Der ein oder andere dem Internet durchaus beruflich zugeneigte Mensch (setze wahlweise ein: Agenturchef, alteingesessener Unternehmer, Start-Up-Evangelist, Social Media Manager, Recruiter 2.0) will das aber nicht so richtig akzeptieren. Es gilt weiter die Devise: Wir machen jetzt mal! Da passiert schon nichts.
Dabei läuft die digitale Wirklichkeit längst in schönster Regelmäßigkeit zu Gericht.
Davon zeugen unter anderem die Entscheidungen des OLG Hamburg (mangelnde Datenschutzerklärungen sind wettbewerbswidrig und mit Abmahnungen angreifbar), des LG Freiburg (Unternehmen können für „private“ Mitarbeiter-Postings unter Umständen haften), des LG Kiel ((k)e Anspruch auf Löschung schlechter Bewertungen) oder des LAG Berlin-Brandenburg (darf ein Unternehmen in die Emails seiner Mitarbeiter im Krankheitsfall Einsicht nehmen).
Eine weitere, ganz aktuelle Entscheidung, zeigt nun einmal mehr, dass das Internet eben doch nicht „no man’s land“ ist und wettbewerbsrechtliche Grundsätze auch in der aus bits & bytes bestehenden Realität gelten. Die aktuelle Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 18. Oktober 2013, 6 U 36/13) befasst sich eingehend mit den Themen
- Affiliate-Marketing,
- der gezielten Behinderung von Mitbewerbern durch „Tippfehlerdomains“ und
- der Frage, ob und wann ein Auftraggeber für das Verhalten seines Affiliate-Werbepartners denn haftet.
Wer nun genau wissen will, warum ein Unternehmen für die schmutzigen Tricks seines Affiliate-Werbepartners haftet, der sollte einmal schnell den folgenden Link klicken
Warum Sie für die schmutzigen Tricks Ihrer Affiliate-Partner haften.
Nach dem Klick landen Sie bei leadDIGITAL und meinem dortigen „Digital Leader“-Text.
In diesem Sinne,
„click“ & bis gleich!