Noch am Freitag unterhielt ich mich auf der von der Kieler Agentur New Communication bereits zum dritten Mal durchgeführten Veranstaltung „Trendspot“ mit Teilnehmern angeregt über sinnvolle und eher sinnlose Urteile aus der Welt der neuen Medien. Natürlich kam das Gespräch auch auf das unsinnige Urteil des LG Aschaffenburg (Urteil vom 19. August 2011, Az. 2 HK O 54/11), wonach das Vorhalten eines Impressums unter dem Reiter Info bei Facebook nicht ausreichend sei. Warum ich dieses Urteil unter Berücksichtigung der Rechtslage und der Rechtsprechung des BGH für verfehlt halte, habe ich ausführlich in dem Artikel „Das AG Hintertupfingen & die Impressumspflicht – oder anders: Ruhig Blut!“ erläutert. In eben diesem Blogpost findet sich auch der Satz
Dass sich die Auffassung des LG Aschaffenburg durchsetzt, halte ich neben anderen (hier der geschätzte Kollege Dramburg auf Lawbster) für unwahrscheinlich.
Diese Meinung vertrat ich auch nachdrücklich am Freitag und votierte für weniger Aufregung in diesen Impressumsangelegenheiten.
Und jetzt das! Gestern blätterte ich in der Novemberausgabe der Kommunikation & Recht und wollte meinen Augen kaum trauen, als ich das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13.8.2013 (Az. I-20 U 75/13) dort las.
Entscheidung des OLG Düsseldorf zur Impressumspflicht
Auch das OLG Düsseldorf (eine Instanz höher als ein Landgericht) hat nun nämlich entschieden, dass das Vorhalten eines Impressums unter dem Bereich Info auf einer Facebook-Fanpage nicht ausreiche (hier: Facebook-Seite eines Schlüsseldienstes, abgemahnt von einem anderen Schlüsseldienst). Das Gericht gelangte damit überhaupt nicht zu der Fragestellung, ob ein Impressum im Bereich Info oder aber ein dort vorhandener Link zu einem Impressum im Sinne der 2-Klick-Regel ausreichen könne, es stellte vielmehr fest, dass das Vorhalten eines Impressums (oder ggf. eines Links dorthin) unter „Info“ auf einer Facebook-Seite nicht die Anforderungen des § 5 TMG hinsichtlich der leichten Erkennbarkeit und unmittelbaren Erreichbarkeit erfülle. Das OLG Düsseldorf führt dazu wörtlich aus:
Das ist unzureichend, da die Bezeichnung “Info” dem durchschnittlichen Nutzer nicht ausreichend verdeutlicht, dass hierüber – auch – Anbieterinformationen abgerufen werden können. […] Diesen Anforderungen genügen nach der Rechtsprechung des BGH die Begriffe “Kontakt” und “Impressum”, da – so die Begründung – dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets mittlerweile bekannt sei, dass mit den Begriffen “Kontakt” und “Impressum” Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelange. [BGH, K&R 2006, 575 ff.] Gleiches gilt nicht für die Bezeichnung “Info”: Ihr entsprechender Informationsgehalt bleibt deutlich hinter dem des Begriffs “Kontakt” zurück. “Kontakt” vermittelt dem Nutzer, dass über den so bezeichneten Link Informationen erlangt werden können, wie mit wem Kontakt aufgenommen werden kann. Die Informationen “wie mit wem” enthalten in der Regel die Angaben zur Identität, Anschrift, evtl. Vertretungsberechtigung und evtl. Handelsregistereintragung.
Dem Begriff „Info“ als Verkürzung von „Information“ sei eben dies aber nicht zu entnehmen, da „die Palette der auf einem Facebook-Auftritt erwartbaren Informationen groß“ ist.
Aha. Warum durchschnittlichen Nutzern nicht klar sein soll, dass hinter „Info“ die Anbieterinformationen im Sinne von § 5 TMG abgerufen werden, ist und bleibt schleierhaft. Oder um es ganz deutlich mit dem geschätzten Kollegen Thomas Schwenke bei Allfacebook zu sagen:
„Wenn jemand Informationen zum Anbieter sucht und sie nicht hinter “Info” vermutet, ist er m.E. kein durchschnittlicher Nutzer mehr, sondern eher ein DAU.“
Dem ist nichts hinzuzufügen. Allerdings ist dieses Urteil eines OLG nun in der Welt, so bedauerlich das ist. Die Hoffnung stirbt aber bekanntermaßen zuletzt, dass der Bundesgerichtshof (BGH) das irgendwann mal richtig rückt. Vermutlich wollen Sie aber nicht derjenige sein, der das Thema bis zum höchsten deutschen Gericht durchficht.
Was also tun?
Hier der ultimative drei (vier) Punkte Plan:
- Zunächst stellen Sie den innerlichen grundsätzlichen Rant gegen diese „Abmahner“ ein. Das nützt nämlich auch nichts. Es ist grundsätzlich vollkommen unstreitig, dass Verstöße gegen die Impressumspflicht die Verletzung einer sog. „Marktverhaltensnorm“ im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellen und deswegen von Mitbewerbern abgemahnt (nicht einfach von Anwälten) werden können (eine andere Frage ist, ob die konkrete Entscheidung des OLG Düsseldorf in diesem Zusammenhang sinnvoll war…, naja, dazu siehen oben).
- Wenn Sie die innere Zen-Ruhe gefunden haben, gucken Sie zunächst mal, ob Ihr Impressum überhaupt alle erforderlichen Angaben im Sinne von § 5 TMG sowie die ggf. erforderlichen Angaben nach der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer enthält.
- Dann fügen Sie das Impressum ein. Früher (bis 2013) musste man hier noch in die Seitenbeschreibung einen sprechenden Link (z.B. http://socialmediarecht.de/impressum) einfügen. Heute (seit Ende 2013) gibt es schlicht einen Punkt Impressum, den Sie entsprechend ausfüllen müssen (roter Kreis):
Das tun Sie, in dem Sie als Administrator der Seite auf „Info bearbeiten“ gehen. Entweder links über Info in der Navigation oder in dem Sie rechts auf den kleinen Stift im Kasten „Info“ gehen. Damit haben sich zwischenzeitlich die Diskussionen des OLG Düsseldorf, ob nun „Info“ ein eingänglicher Begriff für Anbieterinformationen sei, erübrigt – denn hier steht nun „Impressum“.
Früher (bis 2013) musste dann unter der Rubrik „Unternehmensübersicht“ noch ein vollständiges Impressum eingefügt werden, dem Sie das Wort „Impressum“ voranstellen. dieses erschien dann auch unter dem Bereich Info, war aber vor allem direkt auf der mobilen Seite zu sehen. Auch dies ist jetzt nicht mehr nötig, da nun auch der Eintrag Impressum automatisch in der mobilen Ansicht erscheint.
Im Jahr 2013 schrieb ich noch dazu:
So (wie hier für das Jahr 2013 beschrieben) kommen Sie dann Ihrer Impressumspflicht in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH und der – gelinde gesagt – nutzer-skeptischen Ansicht des LG Aschaffenburg sowie OLG Düsseldorf, die beide den Nutzer für zu beschränkt halten, als dass er unter „Info“ ein Impressum vermuten könne, nach. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des OLG Düsseldorf muss man sagen: Zum Glück steht auf der mobilen Seite „weitere Informationen“, denn stünde da „Info“, dann könnte der durchschnittlicher User ja – womöglich trotz der Überschrift „Impressum“ (s. Bild) – gar nicht erahnen, dass sich dort weitere Anbieterinformationen verbergen…
Der geneigte Leser merkt. Ich werde latent polemisch. Zeit den Blogpost zu beenden.
Ende gut, alles gut?
Nein. Nicht wirklich. Ganz davon abgesehen, dass ich das Urteil – wie wohl deutlich wurde – für falsch halte, ist deswegen gar nichts gut, weil die hier gemachten Hinweise – insbesondere zum Thema „mobile“ nur eine sehr bedingte Halbwertszeit haben. Denn in zwei Minuten oder drei Stunden oder drei Wochen oder vielleicht auch doch wieder nie kann Facebook Updates vornehmen, welche die Seiteneinstellungen ändern und dann bekommt der User eben nicht das Impressum eingeblendet!
So bleiben zwei Rätsel. Das erste lautet: Warum stellt Facebook nicht endlich einen klaren, einheitlichen Bereich für das Impressum zur Verfügung, der auch mobile immer und stets erreichbar ist? Und das zweite: Warum entscheiden die Gerichte derart bemüht konstruiert an der Wirklichkeit vorbei?
Update: Wie gesagt, das ist zwischenzeitlich geschehen. Also, kann man die Diskussion getrost vergessen. Aber falls Sie noch über diesen Blogpost aus 2013 gestolpert sind, wissen Sie jetzt Bescheid. 😉
Mit solchen Entscheidungen ist es kein Wunder, wenn in der (digitalen) Gesellschaft der Eindruck haften bleibt: „Ach, dieses Recht… (bitte beliebigen Rant einsetzen)„
In diesem Sinne,
auf dass wir uns wieder mit anderen Themen auseinandersetzen können.
tl;dr: Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist zum …. Aufregen. Das nützt aber auch nix, sorgen Sie lieber für ein (so weit als möglich) abmahnfestes Impressum.