Abmahnung wegen Facebook-Vorschaubildern. Die Empörungswelle rollt. – Oder: Warum die Aufregung der Sache nicht gerecht wird.

Gestern ging es durch das Netz „Erste Abmahnung wegen Facebook-Vorschaubildern!„. Die übliche Empörung ritt natürlich mit. Auslöser war ein Artikel/eine Pressemitteilung der Kanzlei Wilde, Beuger Solmecke. Konkret diese: Erster Nutzer für das Teilen eines Artikels über den Facebook Share Button abgemahntSinngemäß wird dort behauptet, es sei zum ersten Mal ein Nutzer wegen des Teilens eines Artikels bzw. dem damit verbundenen Vorschaubild abgemahnt worden. Es werde eine neue Abmahnwelle heranrollen. Und in dem Zusammenhang wird auch so gleich ein Urteil des LG Stuttgart angebracht. Und zwar wie folgt:

IT Anwalt Christian Solmecke findet: „Hier sind die Blogbetreiber und Online Medien in der Pflicht. Sie müssen dafür sorgen, dass alle Bilder, die sie auf ihrer Webseite posten, auch über die sozialen Netzwerke geteilt werden dürfen. Und zwar notfalls auch ohne Nennung des Urhebers. Ansonsten müssen sie mit Regressansprüchen der abgemahnten Nutzer rechnen. Dies haben bereits die Richter am Landgericht Frankfurt in einem Streit zum Facebook Share Button entschieden (Urteil v. 17.07.2014, Az. 2-03 S 2/14). Solange die Teilen Funktion genutzt wird, vergibt der Seitenbetreiber konkludent eine Lizenz an den geteilten Inhalten.“

 

Es heißt dann im Abschluss, weitere Abmahnungen seien wahrscheinlich. Die Presse nahm das Thema nur zu dankbar auf, die entsprechenden Headlines lauteten etwa:

Abmahnfalle „Share“-Button: Facebook-Nutzerin soll 1.000 Euro für geteiltes Foto zahlen (t3n)

Erste Abmahnung wegen Facebooks Share-Button: Wer teilt, macht sich haftbar (Meedia)

Natürlich ging das ganze wie wild über die sozialen Netze. „Abmahnwelle“ oder „Sharern drohen Abmahnungen und Regressansprüche“ so in etwa lauteten die den/die Links begleitenden Worte. Viele verstanden die Pressemitteilung der Kanzlei Wilde, Beuger, Solmecke auch so, dass  es in dieser Sache bereits ein entsprechendes Urteil gegeben habe (wem mag das, siehe oben, zu verdenken sein). In Kurz: Die Aufregung war (wieder einmal) groß.

Die Frage ist: Ist was dran an der Aufregung? Ist sie notwendig? Nein ist sie nicht. So die kurze Antwort.

Ja, muss man sich gar nicht aufregen? Nein – muss man nicht. 

Zunächst mal handelt es sich überhaupt nicht um die erste Abmahnung. Diese Titelschlagzeile gab es bereits im Januar 2013:“Facebook: Erste Abmahnung wegen Vorschaubildern der Teilen-Funktion“ (hier bei der t3n). Auch ich schrieb hier darüber und setzte mich im Anschluss mit dem Artikel Update: Abmahnung wegen Vorschaubildern auf Facebook – BGH-Entscheidung “Thumbnail” wegen OpenGraph-Funktion doch grundsätzlich vergleichbar tiefer mit der Problematik auseinander. Wir halten fest: Neu ist diese durch das Dorf getriebene Sau also irgendwie nicht so richtig. Und was das LG Stuttgart mit der Sache zu tun hat? Nun, das können Sie in aller Ruhe in der Besprechung des Urteils beim hochgeschätzten Kollegen Lampmann nachlesen (in Kurz: Mit der Abmahnung jetzt hat das Ganze gar nichts zu tun).

Von dieser Kleinigkeit abgesehen, hält die Sach- und Rechtslage der Aufregung nicht so richtig stand. Ich wollte dazu einen langen Artikel schreiben und mich um Aufklärung bemühen. Das muss ich aber gar nicht. Denn das hat in diesem Fall in ganz hervorragender Weise (nun ja, wie üblich :] ) der  hochgeschätzte Kollege Carsten Ulbricht aus Stuttgart gemacht. Den Artikel

Urheberrechtliche Abmahnung wegen Facebook Sharing verursacht (irrtümliche) Panikwelle – Der Versuch einer rechtlichen Aufklärung

lege ich allen allerwärmstens an Herzen, die wirklich wissen möchten, was es denn nun mit dieser „Abmahnwelle“ auf sich hat.

Daneben möchte ich in diesem Zusammenhang den Artikel von Stephan Niggemeier Die „erste Abmahnung für einen Facebook-Share-Button“ — ein Meilenstein der Anwalts-PR  keinesfalls vorenthalten. Der ebenfalls hochgeschätzte Kollege Stephan Schmidt schrieb dazu (bzw. zum kurzen Artikel auf Netzpolitik.org, der auf Niggemeier referenzierte) auf Twitter:

@stephanschmidt
@stephanschmidt

 

Warum ich das hier schreibe? 

Ob man sich über die PR bestimmter Kanzleien, die gerne auf der „ACHTUNG, Abmahn-Welle“ reiten, aufregen muss, kann, darf, soll, das überlassen ich gerne jedem einzelnen Leser).

Allerdings bin ich – wie vermutlich zahlreiche andere Kollege – gestern auf allen Kanälen angepingt worden bin, ob das Abendland jetzt endgültig untergeht oder zumindest dieses Internet. Nein, nichts geht unter. Aber erst mal denken das alle. Das ist anstrengend. Und vor allem schade. Schließlich bemühe/n ich/wir uns mit diesem Blog stets ein sachliches Auge auf das Recht zu werfen, es zu erklären. Vorurteile zu nehmen. Und das wollen wir auch weiterhin gerne tun, eben auch mit diesem kleinen Artikel, der vielleicht ein, zwei Dinge wieder zurecht rückt, in dieser „Erregungslandschaft“.

Und so hoffe ich, der geneigte Leser mag beim nächsten Lesen von (vermeintlichen) juristischen Aufregern zwei Sachen im Auge behalten.

Zum einen:

@socialmediaR_HH
@socialmediaR_HH

 

Und zum anderen:

Eine Abmahnung macht genauso wenig eine Abmahnwelle, wie eine Schwalbe einen Sommer. 

Last, but not least: Wer sich für juristische Themen aus dem Mediensektor ohne Aufregung interessiert, dem seien (natürlich neben unserem! ;]) die nachfolgenden Blogs bzw. Seiten der nachfolgenden Kollegen ans Herz gelegt.

rechtzweinull (Carsten Ulbricht)

I law it (Thomas Schwenke)

lawbster (Sebastian Dramburg) 

MIR (Thomas Gramespacher)

Magazin von lhr-law (Arno Lampmann & Kollegen)

telemedicus

In diesem Sinne,

auf bald. So ganz unaufgeregt.

PS: Und wer über den Abmahnwahn-Warn-Alarm mal so richtig herzlich lachen möchte, der lese doch diese über zwei Jahre alte Kolumne von Stephan Dirks. (Man könnte auch sagen, das ist hier alles nichts Neues… denn eben jenes Phänomen beschrieb er dort…)