Die Verbraucherrechtsnovelle: Das neue Widerrufsrecht beim Verkauf von Software zum Download

Von Freitag, dem 13. Juni 2014 gilt mit der Umsetzung der Verbraucherrechtsnovelle (EU Richtlinie 2011/83/EU) auch hierzulande das neue Verbraucher- und Widerrufsrecht. Damit dieser Freitag, der 13., nicht zum persönlichen Unglückstag wird, sollten Shop-Betreiber und sonstige Unternehmer, die Waren und Dienstleistungen und „unkörperliche digitale Inhalte“ über das Internet verkaufen, Obacht walten lassen und die gesetzlichen Neuregelungen besser nicht ignorieren. Schließlich gibt es keine Übergangsfristen. Und vermutlich stehen doch wieder einige Kanzleien in den Startlöchern und haben sich eifrige Studenten für die nächtliche Durchleuchtung von Shops und Webseiten gesucht, um die ein oder andere Abmahnung zu versenden. Insoweit ist dringend die Anpassung von sämtlichen Widerrufsbelehrungen, AGB und Bestellsysteme bis zur Nacht des genannten Tages angeraten.

Grundsätzliche Änderungen im Verbraucherrecht

Grundsätzlich ändern sich ab dem 13.06 beim Widerrufsrecht im Verbrauchsgüterkauf die bisherigen Widerrufsfristen, das Muster der Widerrufsbelehrung, die Regelung bezüglich der Rücksendekosten (Die „40-Euro-Klausel“ wird abgeschafft) und einige Spezial-Fälle des eCommerce-Rechts. Gleichzeitig kommen neue Informationspflichten hinzu, die nicht jeder unbedingt auf dem Zettel hat. So müssen die Zahlungsbedingungen bereits zu Beginn des Bestellvorgangs dem Verbraucher deutlich erkennbar dargestellt werden. In vielen Fällen dürfte das zur Umgestaltung von Shop-Systemen führen. Es würde jedoch den Rahmen sprengen, alles hier aufzuführen (Es gibt nun sogar ein Lex-„Unterwäsche“).

Unternehmer und Shop-Betreiber sollten sich in den nächsten Tagen vergewissern, dass sie den neuen Informationspflichten und Anforderungen an das Widerrufsrecht ausreichend Rechnung tragen. Andernfalls drohen ärgerliche Abmahnungen und teure Rechtsstreitigkeiten.

Das neue Widerrufsrecht beim Kauf von Software zum Download

Ein besonderes Augenmerk sollte auf die Neuregelung zum Verkauf von Software jeglicher Art gelegt werden. Hierbei erwirbt der Kunde die Datei mittels Kauf und erhält diese „direkt“ (dazu sogleich) mittels Download (bezahlter Download). Diese Form des Erwerbs unkörperlicher digitaler Inhalte erfreut sich – auch aufgrund der erhöhten Anzahl von Breitbandanschlüssen – seit Jahren steigender Beliebtheit. In der Regel werden dabei digitale Inhalte wie:

– Software (Computerprogramme)
– Apps (Anwendungen)
– Fotografien, Bilder & Grafiken
– Computerspiele
– Videos & Musik
– eBooks (elektronische Bücher) & audioBooks

erworben.

Auch wenn einige Stimmen fälschlicherweise behaupten, in diesen Fällen gäbe es weiterhin gar kein Widerrufsrecht (Kleiner Tipp: Vielleicht die Richtlinie einfach noch einmal genauer lesen), so sei gesagt, dass ab dem 13.06.2014 sehr wohl beim Online-Kauf von Dateien grundsätzlich das Widerrufsrecht mit der nunmehr einheitlichen 14-tägigen Widerrufsfrist gelten kann. Nun wäre es relativ unbillig, wenn der Kunde die Software, das Programm oder die digitalen Inhalte erhält und sich eine eigene Kopie erstellen könnte (oder es automatisch der Computer macht, könnte eine Schutzbehauptung lauten), so dass die Rückabwicklung nach erfolgreich erklärtem Widerruf vom Vertrag den Kunden – seien wir mal ehrlich – besser stellt als vorher. Schließlich behält der Käufer regelmäßig eine Kopie des gekauften Produkts, ob nun legal oder illegal sei jetzt mal außen vorgelassen. Der Verkäufer geht häufig leer aus. Das wiederum kann irgendwie nicht angehen und erinnert uns an den Gedanken der versiegelten Software auf einem Datenträger wie z.B. beim Kauf von Microsoft Windows oder Microsoft Office. Das erkannte auch der europäische Gesetzgeber und formuliert in Art. 16 lit. m der EU-Richtlinie 2011/83/EU:

„Die Mitgliedstaaten sehen bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen kein Widerrufsrecht nach den Artikeln 9 bis 15 vor, wenn digitale Inhalte geliefert werden, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, wenn die Ausführung mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers und seiner Kenntnisnahme, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert, begonnen hat.“

Diese Richtlinie wird nun zum 13.06.2014 in Deutschland umgesetzt und findet sich in § 356 Abs. 5 BGB nF wieder:

„Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher

  1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und
  2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages sein Widerrufsrecht verliert.“

Was sollten die betroffenen Online-Verkäufer und Shop-Betreiber also tun?

Es empfiehlt sich hier – kurz und knapp gesagt – folgende Regelung: Der Kunde wird zwar über sein Widerrufsrecht informiert, verzichtet jedoch per Klick (z.B. einer Checkbox) oder mittels eines anderen elektronischen Vorgangs auf das Widerrufsrecht bei Vertragsausführung, also im Moment des Starts des Downloads.

Im Einzelnen ist es ein wenig komplizierter: Der Bestellvorgang und der Vertragsschluss bzw. der Download selbst muss nämlich in zwei Vorgänge aufgeteilt werden.

1. Der Bestellvorgang und die Aufklärung über das Widerrufsrecht

Dass Bestellvorgang und Download bzw. Vertragsschluss in zwei Vorgänge aufgeteilt werden muss, hat folgenden Hintergrund: Gemäß der Informationsverpflichtungen, die Unternehmer  zu erfüllen haben, muss über das Widerrufsrecht in Form der Widerrufsbelehrung in Textform spätestens bei Vertragsschluss aufgeklärt werden. Bei Download-Geschäften gibt es jedoch die Besonderheit, dass mit dem Download mit der „Ausführung des Vertrages“ im Sinne von  § 356 Abs. 5 BGB-RegE begonnen wird und der Verbraucher in diesem Moment sein Widerrufsrecht verliert. Würde der Verbraucher also erst nach dem Drücken des Download-Buttons eine Email mit der Widerrufsbelehrung erhalten und über sein Widerrufsrecht aufgeklärt werden, wäre dies zu spät: Das Widerrufsrecht wäre bereits wieder erloschen.

Das heißt, der Kunde muss den Software-Download „bestellen“. Hier auf erhält er eine Bestellbestätigung per Email mit der Widerrufsbelehrung und den AGB. Diese Dokumente nebst Datenschutzerklärung müssen natürlich auch schon beim Bestellprozess einsehbar sein. (Sie wissen schon, dieses ganze „normale“ Opt-In-Check-Box-Gelöt).

2. Der Vertragsschluss und der Download (sofortige Vertragsausführung)

Der Vertragsschluss kommt dann auf zwei Arten zu Stande:

Entweder versendet der Verkäufer eine Auftragsbestätigung, die den Vertragsschluss besiegelt. (In diesem Fall hat der Käufer noch ein Widerrufsrecht und zwar bis zum Download!)

Oder der Kunde startet durch den sofortigen Download die Vertragsausführung, führt dadurch den Vertragsschluss herbei und verliert zeitgleich sein Widerrufsrecht. Hierbei muss der Kunde aktiv zustimmen, dass der Verkäufer mit Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt – es bedarf also einer Opt-In-Checkbox. Weiter muss der Kunde zeitgleich bestätigen, dass er Kenntnis von dem Verlust seines Widerrufsrecht hat – auch dies sollte sich der Verkäufer qua Opt-In bestätigen (andernfalls könnte der Kunde ja sagen „Öh, ja, ähm, also das wusste ich ja nicht“. Und drum streiten wollen Sie sich ja nicht oder?).

3. Fazit

Das klingt jetzt alles kompliziert? Tja, was soll ich sagen. Vielleicht „Es iss wie’s iss.“. Wir schlagen uns mit dem Thema ja schon etwas länger für unsere Mandanten rum. Und irgendwie macht es ja auch Sinn endlich eine Regelung für Software-Downloads zu haben und es macht absolut Sinn, dass der Käufer einer Software qua Download nach Erhalt der Software kein Widerrufsrecht mehr hat. Aber ja, Sie haben recht, es ist einfach kompliziert und gleicht ein wenig dem Tanz unter der ganz flachen Limbo-Stange. Aber bitte, Beschwerden nicht zu mir. Ich bin nur der Überbringer der Botschaft.

Und da wir schon bei den schlechten Nachrichten sind: Informieren Sie sich bitte auch noch über Ihre erweiterten Informationspflichten nach Art 246a § 1 Abs. 1 Nr. 14 und Nr. 15 nF EG-BGB. Demnach müssen Sie nämlich Informationen über „die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technische Schutzmaßnahmen für solche Inhalte“ sowie über „wesentliche Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, sowie diese Beschränkungen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen.

Was sich ab dem 13.06.2014  ändert – Die Checklist

Und hier noch mal der kurze Überblick für die Anbieter von Software-Downloads:

  • Der Anbieter muss seinen allgemeinen Informationspflichten gemäß §§ 312c, 312g, 355 Abs. 2 S. 1 BGB iVm Artikel 246 EGBGB nachkommen sowie den besonderen Informationspflichten nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 14 und 15 nF (s.oben).
  • Es muss an die neue Widerrufsbelehrung Widerrufsfrist (14-tägig) und weitere, teils neue Vorgaben (zu Zahlungsmethoden, Versandkosten, Lieferfrist und Lieferbeschränkungen usw.) gedacht werden! (Das amtliche Widerrufsmuster findet sich dann in Anlage 1 zu Artikel 246a (1) Abs. 2 S. 2 EGBGB n.F.).
  • Der Verbraucher als Kunde muss grundsätzlich über sein Widerrufsrecht spätestens bei Vertragsschluss ordnungsgemäß belehrt werden in Textform per E-Mail oder auf einem vergleichbaren Weg.
  • Vor dem Download des Kaufgegenstandes (z.B. Software, Apps, eBooks, Musik) muss der Kunde in einem zweiten Schritt aktiv zustimmen, dass der Verkäufer mit Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt und zeitgleich bestätigen, dass er Kenntnis von dem Verlust seines Widerrufsrecht hat. Hierfür ist es notwendig, dass er bereits zuvor und vor Vertragsschluss über das Widerrufsrecht und dem Verlust desselben tatsächlich aufgeklärt wird.

Ist das alles? Nein!

Leider nein. Aber wie oben bereits angedeutet, würde es den Rahmen sprengen sämtliche Neuregelungen der Verbraucherrechtsnovelle zum Juni 2014 in gebotener Kürze und verständlich an dieser Stelle darzustellen. Deshalb sollte dieser kurze Überblick in erster Linie auf die Besonderheiten der Kaufverträge von Software und sonstigen unkörperlichen, digitalen Inhalten eingehen.

Nehmen Sie die Verbraucherrechtsnovelle insgesamt und damit auch das neue Widerrufsrecht nicht auf die leichte Schulter, denn wie immer gilt: Selbst bei kleinen Ungenauigkeiten in den AGB oder sonstigen Vertragstexten auch und gerade bei Online-Shops drohen realativ teure, aber vor allem nervige Abmahnung, die man durchaus vermeiden kann.

In diesem Sinne,

lieber noch mal alles unter die Lupe nehmen (lassen), bevor so eine nervige Abmahnung im Briefkasten oder in der Email-Inbox liegt.

 

PS: Dieser Artikel ist mit Hilfe unseres freien Mitarbeiters, Herrn Conrad S. Conrad, entstanden. Vielen Dank dafür von uns an dieser Stelle!