SIE ist da. Die Abmahnung bei Facebook.

So schreibt es jedenfalls der Kollege Weiß auf RatgeberRecht.eu. Demnach liegt der Kanzlei dort eine urheberrechtliche Abmahnung vor, mit der ein Facebook-Nutzer auf Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz (inkl. Erstattung der Rechtsanwaltskosten des Rechteinhabers) aufgefordert wird.

Warum?

Weil dieser Facebook-Nutzer als Betreiber einer Facebook-Seite einen Link auf der Pinnwand teilte. Dabei wurde von Facebook das entsprechende Bild der verlinkten Webseite natürlich auch in dieses Posting eingefügt. So wie im folgenden Beispiel ein Link zu unseren neuen Kanzlei-Homepage geteilt wurde und dabei das Homepage-Bild von Stephan und meiner Wenigkeit zusehen ist:

Teilen-Beispiel

Die Urheberin des Bildes sah dies im oben genannten Fall  jedoch nicht gern und übersendete entsprechend eine Abmahnung durch ihre Rechtsanwälte. Es wird dabei insgesamt ein Betrag von knapp 1.750,00 EUR gefordert. Einzelheiten dazu können beim Kollegen Weiß direkt nachgelesen werden.

Dazu gibt es jetzt eine „schlechte“, eine „gute“ und eine pragmatische Nachricht.

Die „gute“ Nachricht

Unter Umständen ist der Betrag insgesamt zu hoch angesetzt. Zum einen wird nämlich die fiktive Lizenzgebühr nach Aussage vom Kollegen Weiß auf 600,00 EUR beziffert, was unter Zugrundelegung eines sog. Verletzerzuschlags satte 1.200,00 EUR macht. 600,00 EUR könnten eine Menge – sprich ein Zuviel – an fiktiver Lizenzgebühr sein.  Schlussendlich kenne ich das Bild jedoch nicht, so dass ich dazu nichts Fundiertes sagen. Der Kollege Weiß, der das Bild vorliegen hat, hält die Forderung für zu hoch. Zum anderen wird ein Gegenstandswert von 6.000,00 EUR angenommen, was Anwaltskosten iHv. 546,69 EUR nach sich zieht. Auch das ist relativ hoch. Aber eben nur relativ. Die Streitwerte bei einer Fotografien rangieren so zwischen 300,00 EUR und 8.000,00 EUR.  Will sagen, nichts genaues weiß man nicht, wenn  man den genauen Fall nicht kennt. Deswegen ist das auch nur eine „gute“ Nachricht in Anführungsstrichen.

Die „schlechte“ Nachricht

Nun ja. Eine Urheberrechtsverletzung, für die sich der Facebook-Nutzer verantworten muss, liegt vor. Schließlich hat er das urheberrechtlich geschützte Werk in unzulässiger Weise, sprich ohne Einwilligung des Urhebers, öffentlich zugänglich gemacht (aka „als Kopie ins Internet gestellt“). Gleichgültig ist dabei, dass Facebook die Vorschau erstellt. Denn schließlich könnte man dieses kleine Häkchen „Kein Miniaturbild“ anklicken:

Teilen-Häkchen

Folglich ist Facebook nur das Mittel, dass vom Nutzer für diese Art der „Kopie“ genutzt wird. Der Nutzer könnte ja entweder eine Einwilligung des Urhebers einholen oder aber den Link einfach ohne das potentiell gefährdende Bild teilen. (Und wer jetzt gleich „ach“ und „weh“ und das „böse Urheberrecht“ schreien möchte, der möge doch mal erst diesen Artikel vielleicht lesen).

Die pragmatische Nachricht

zum Schluss lautet jedoch: Dem Rat des Kollegen Weiß, nur noch Links ohne Miniatur-Bilder zu teilen, vermag ich nicht zu folgen. Sicher, das ist rechtssicher. Aber, wie sieht das denn aus? Oder anders ausgedrückt: Wie war das nochmal mit der AIDA? Nein, nicht Schiffahren. Ich meine mit dieser Attention (!). Genau. Die braucht man. Jedenfalls im marketing-technischen Sinne. Und Bilder helfen nun mal einfach, dass der Link auch wahrgenommen und im besten Falle gar geklickt wird. Deswegen bin ich dem Grunde nach  mit dem Kollegen Schwenke konform, der schlicht sagt: „Die wirtschaftlichen Vorteile überwiegen das Risiko“ .

Allerdings sollte man schon das eine oder andere Auge offen halten und die wirtschaftlichen Vorteile nicht mit einem Freibrief verwechseln. (Also, legen Sie vielleicht ein paar Euro zurück für den Fall, dass Sie nur ein halbes Auge offen hatten…und den neuesten auferstandenen Newton geteilt haben.)

In diesem Sinne,

weiter viel Freude mit Facebook & Co.

’nd