Archiv für den Monat: Juli 2011

Update: Der BGH zur Beweispflicht beim Double-Opt-In-Verfahren (Einwilligung zur Telefonwerbung)

Bereits im März hatte ich zum Urteil des BGH vom 10.02.2011, I ZR 164/09 einen ausführlichen Artikel „Der BGH zur Beweispflicht beim Double-Opt-In-Verfahren (Einwilligung zur Telefonwerbung)“ geschrieben und mich mit der Problematik auseinandergesetzt. Seit gestern (27.07.2011) liegt das Urteil des BGH  nun im Volltext vor und überrascht in einigen Einzelheiten dann doch:

Das Urteil ist ohnehin für alle Unternehmen, die Marketing via Email, Telefon und SMS betreiben, hoch relevant. Doch dabei hat der BGH nicht nur festgehalten, dass die Einwilligung zur Werbung für jeden Einzelfall dokumentiert sein muss (etwas was mE sowieso hätte klar sein müssen), sondern die obersten Richter haben insbesondere an das Telefonmarketing, bzw. vielmehr an die ordnungsgemäße Dokumentation der Einwilligung von Kunden via Email (und/oder Kontaktformularen) zu Werbeanrufen , sehr hohe Anforderungen gestellt. Nachdem BGH ist die Einholung eines Einverständnisses zu Telefonanrufen via dokumentiertem Double-Opt-In per Email nämlich dann (hinsichtlich der Beweispflichten) nicht ausreichend, wenn nicht eindeutig  ist, dass derjenige, der das Einverständnis per Email erklärt, auch berechtigt ist, hinsichtlich des Telefonanschlusses das Einverständnis zur Werbung zu erklären. Die Gründe hierfür sind in Randzeichen 39 und 40 des Urteils erläutert. Aus diesem Grunde zitiere ich diese Passagen des Urteils einmal vollständig:

„Um die Bedeutung einer Bestätigungsmail im elektronischen Doubleopt-in-Verfahren für das Einverständnis des Verbrauchers mit Werbeanrufen zu bestimmen, ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass kein notwendiger Zusammenhang zwischen der E-Mail-Adresse, unter der der Teilnahmeantrag abgesandt wurde, und der in ihm angegebenen Telefonnummer besteht. So kann es zahlreiche Gründe dafür geben, dass eine falsche Telefonnummer in ein Online Teilnahmeformular eingetragen wird. Sie reichen von der versehentlichen Falscheingabe über den vermeintlich guten Dienst, eine andere Person für ein Gewinnspiel anzumelden, bis zur Angabe der elterlichen Telefonnummer durch Minderjährige. Nicht auszuschließen ist ferner die bewusste Falscheingabe in Belästigungs- und Schädigungsabsicht oder sogar durch den tatsächlichen Inhaber der E-Mail-Adresse, um gerade nicht selbst zu Werbezwecken angerufen zu werden.  Insgesamt  liegt eine fehlerhafte Angabe einer Telefonnummer bei  derartigen Online-Formularen keinesfalls fern.

Der durch den Absender elektronisch bestätigte Eingang eines Online-Formulars mit Angabe einer Telefonnummer reicht unter diesen Umständen als Nachweis eines Einverständnisses in Werbeanrufe nicht aus. Er kann auch bei Telefonwerbung, anders als bei E-Mail-Werbung, für sich allein keine Beweiserleichterung zugunsten des Werbenden begründen. Vielmehr trägt der Werbende auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Telefonanschluss der E-Mail-Adresse, unter der die Bestätigung abgesandt wurde, zuzuordnen ist. Ist  das allerdings der Fall, obliegt es wieder dem Verbraucher darzulegen, dass er dennoch kein Einverständnis mit Werbeanrufen erklärt hat.“

Demnach obliegt dem werbetreibenden Unternehmen der Nachweis dafür, dass derjenige Kunde, der per Email sein Einverständnis zum Telefonmarketing unter der angegebenen Telefonnummer gegeben hat, auch zu dieser Einverständniserklärung berechtigt gewesen ist.

Wie der Nachweis geführt werden soll, legt der BGH allerdings nicht dar.

Im Übrigen verweise ich auf meine Ausführungen vom März 2011 „Der BGH zur Beweispflicht beim Double-Opt-In-Verfahren (Einwilligung zur Telefonwerbung)“.

In diesem Sinne,

auf rechtmäßiges und beweissicheres Marketing!

Werbung bei Twitter, Facebook & GooglePlus

Aus aktuellem Anlass – jedenfalls bei mir persönlich, dazu sogleich mehr – kommt das Thema heute endlich hier im Blog auf’s Tableau. Eins vorweg, es geht nicht um Werbung auf Werbeschaltflächen der Unternehmen oder um sonstige Werbeformen wie bspw. die Sponsered Stories bei Facebook und auch nicht um Werbung per Direct-Message. Vielmehr geht es um Werbung wie diese, die einfach im Stream auftaucht:

(Ja, ja, lacht nur über die Abbildungen, ich weiß, ich habe derzeit kein vernünftiges Bildbearbeitungsprogramm…).

Diese zwei ganz „normale“ Tweets zierten in der letzten (oder vorletzten) Woche an einem Tag meine Timeline. Von den übrigen und üblichen Tweets unterscheiden sie sich insoweit als es sich ganz offensichtlich um reine Werbung handelt. Oder wer wollte sagen, diese seien keine „ Äußerung (…) mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, (…), zu fördern“ (vgl. Art. Richtlinie zu irreführender und vergleichender Werbung (2006/114/EG)?

Werbung an sich ist natürlich nicht verboten. Doch da Werbung mit elektronischen Mitteln oftmals zum Ärger der Empfänger (sic!) nur all zu leicht verbreitetet werden kann, hat  der Gesetzgeber eben solcher Werbung erhebliche Restriktionen auferlegt. Darüber hinaus verbieten so manche Nutzungsbedingungen von sozialen Netzwerken derartigen „SPAM“.

Aber der Reihe nach.

Gesetzliche Grundlagen für Werbung auf Twitter & Co

Wie gesagt, Werbung ist nicht grundsätzlich verboten. Einschränkungen bestehen jedoch nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG  hinsichtlich Werbung, die mittels „elektronischer Post“ erfolgt – solche darf nur bei ausdrücklicher Einwilligung des Empfängers erfolgen. Tja, damit stellt sich zunächst einmal die Frage, ob ein Tweet (ein Facebook- oder GooglePlus-Post) überhaupt unter den Begriff „elektronische Post“ fällt. Nach der Richtlinie 2002/58/EG über elektronische Kommunikation ist „elektronische Post jede über ein öffentliches Kommunikationsnetz verschickte Text-, Sprach-, Ton- oder Bildnachricht, die im Netz oder im Endgerät des Empfängers gespeichert werden kann, bis sie von diesem abgerufen wird.“. Von dieser Definition sind also klar Direct-Messages innerhalb von sozialen Netzwerken erfasst. Aber sind die oben beispielhaft aufgeführten Tweets Textnachrichten, die im Netz gespeichert werden, bis sie vom Empfänger abgerufen werden? Theoretisch ist das wohl so. Denn meinen Stream auf Twitter, Facebook oder GooglePlus kann ich theoretisch bis in alle Ewigkeit zurückverfolgen. Praktisch macht das aber kein Mensch. Darüber hinaus teilen die sozialen Netzwerke früher oder später gerne mit „Ältere Beiträge können derzeit nicht abgerufen werden“. Faktisch stehen die Textnachrichten also nicht im Netz bis zum Abruf durch den Empfänger bereit, sondern verschwinden vielmehr in den Tiefen des Streams. Soweit ich das überblicken kann, problematisieren  die Kollegen eben aus diesem Grunde die Werbung  über öffentlichen Streams unter dem Gesichtspunkt des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (also der Notwendigkeit zur Einwilligung zur Werbung durch den Empfänger) nicht. Nach der Wortlaut-Interpretation der oben genannten Richtlinie kann sich dieser Auffassung angeschlossen werden. Allerdings könnte man dann zu einer anderen Auffassung gelangen, wenn man berücksichtigt, dass bspw. Tweets „favorisiert“ werden können – denn in diesem Fall bleiben sie  gut sichtbar in meinem Account abrufbar. Andererseits kann das „Favorisieren“ schon wieder als Abruf-Handlung gewertet werden und dies ist mit lange im Stream versunkenen Meldungen nicht mehr möglich. Folglich sind Nachrichten im Stream nicht als „elektronische Post“ zu bewerten. Und insoweit halten wir fest, dass Werbung per Tweet oder Post in sozialen Netzwerken grundsätzlich gesetzlich nicht verboten ist (nochmal: Anders bei Werbung per Direct-Message. Hier bedarf es der ausdrücklichen Einwilligung durch den Empfänger! Siehe auch hier die Meinung des Kollegen Dramburg mit schönen Fallbeispielen.)

Das Telemediengesetz (TMG) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) halten jedoch noch weitere Regelungen bereit. So muss kommerzielle Kommunikation für den Verbraucher klar als solche zu erkennen und der Absender zu identifizieren sein (§ 6 TMG). Dies ist in den obigen Beispielen der Fall. Weiter darf der werbliche Charakter einer Kommunikation nach § 4 Nr. 3 UWG nicht verschleiert werden und kommerzielle Kommunikation nicht irreführend im Sinne von § 5 UWG sein. Daneben gibt es noch zahlreiche weitere Regelungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, die es zu beachten gilt. (Ein „schönes“ Beispiel für eine rechtswidrige Social Media Werbeform ist übrigens die „Tramp-A Benz“-Kampagne).

Da die oben aufgeführten Beispiele weder den Werbecharakter verschleiern noch den Absender nicht erkennen lassen, verstoßen sie insoweit nach dem bisher Gesagten nicht gegen gesetzliche Regelungen.

Die Nutzungsbedingungen der Social Media Plattformen

Neben den gesetzlichen Regelungen gilt es jedoch auch die Nutzungsbedingungen der jeweiligen sozialen Netzwerke zu beachten. Bei Facebook gibt es hierzu eine sehr klare Regelungen: Du wirst dein persönliches Profil nicht für kommerzielle Zwecke verwenden (wie beispielsweise durch den Verkauf deiner Statusmeldung an Werbetreibende). (4.4 der Nutzungsbedingungen). Dies bedeutet, dass eben keine Werbung über die persönlichen Profile eingestellt werden darf.

Auch GooglePlus ist mit Nr. 7 seiner Inhalts- und Verhaltensrichtlinien für Nutzer eindeutig: „Verbreiten Sie keinen Spam, einschließlich des Sendens von unerwünschten Werbeinhalten, oder unerwünschte oder Massenwerbemails.“ Werbung über die GooglePlus Profile (derzeit ohnehin nur persönliche) ist also ein No-Go.

Twitter hält sich hier hingegen wesentlich bedeckter. In den Twitter-Regeln, die Teil der Nutzungsbedingungen sind, heißt es „Die Nutzung der Twitter-Services, um anderen Benutzer Spam zu senden, ist ausdrücklich verboten. Die Definition von „Spamming“ ist in der Entwicklung und wird sich in dem Mass ändern, wie wir auf neue Taktiken von Spammern reagieren.“ Im Folgenden werden dann einige Faktoren aufgeführt, die „bei der Festlegung, welches Verhalten als Spamming gilt“ berücksichtigt werden. Darunter finden sich „Wenn die Tweets eines Benutzers hauptsächlich aus Links bestehen, anstatt persönlichen Updates„, „Wenn ein Benutzer irreführende Links einträgt.“ – Kommerzielle Kommunikation via Tweets ist bei Twitter also bislang nicht ausdrücklich verboten. (Das wird sich vermutlich ändern, sobald bei Twitter von Twitter tatsächlich Werbung eingeblendet wird…).

Im Ergebnis sind die oben beispielhaft aufgeführten Tweets bei Twitter also rechtlich zulässig, bei Facebook und GooglePlus würden solche gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen.

Von der rechtlichen Zulässigkeit dieser Art der Werbung aber einmal abgesehen, hier

Die besten Gründe, derartige Werbung über (persönliche) Social Media Profile zu unterlassen

An dieser Stelle erlaube ich mir schlicht aus dem Blog-Artikel „5 Gründe, warum Turis Twitter-Werbung ein Irrweg istvon Medial & Digital aus aus dem Jahre 2009 zu zitieren:

„Wofür bezahlen Unternehmen eigentlich ihren Social-Media-Beratern viel Geld für ausgefeilte Kommunikationskonzepte im Social Web (”Wir müssen die Nutzer engagieren“, ”Dialog auf Augenhöhe“, ”authentisch sein“, “bloß kein old-school Push-Marketing“), wenn ihnen dann doch nichts Besseres einfällt, als genau wie vor zehn Jahren langweilige und nichtssagende Werbebotschaften herauszublasen.“

Sic! Dem ist nichts hinzuzufügen. Aber ganz offensichtlich ist  auch im Jahr 2011 noch nicht bei allen angekommen, dass mit dieser Form der „Social Media“ Werbung kein Blumentopf zu gewinnen ist. #defollow.

In diesem Sinne,

einen schönen und werbefreien Mittwoch.

Die aufkommenden Änderungen im Telemediengesetz (TMG)

Der Bundesrat hat einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes in den Bundestag gebracht. Die geplante Gesetzesänderung ist für alle Telemediendienstebetreiber, also quasi alle, die Sie hier diesen Blog verfolgen, wichtig. Denn wer von Ihnen zeichnet nicht verantwortlich für eine Website oder ein Blog oder irgendwas anderes mit diesem „Internet“:

Mit den aufkommenden Änderungen, die insb. auf  erweiterte „Impressums“- und Datenschutzpflichten sowie die Betreiber von Social Networks (ein eigener Paragraph ist diesen gewidmet) betreffen, setzt sich der Telemedicus in verständlicher Form mit dem aufkommenden Änderungen auseinander.

Ein anderes Mal gibt es sicher auch noch von mir dazu ein paar Worte. Zunächst seien die Ausführungen des Telemedicus jedoch unbedingt zur Lektüre empfohlen!

In diesem Sinne,

einen weiteren schönen Mittwoch!

GooglePlus – Die Nutzungs- und Datenschutzbestimmungen unter der ersten groben Lupe

Google+ – rauf geht es die Timelines und wieder runter. Nach dem ich nun selbst die ersten Gehversuche auf Google+ vornehmen konnte, wird es doch Zeit endlich einmal die Nutzungs- und Datenschutzbedingungen zumindest unter die erst grobe Lupe zu nehmen:

Google schreibt sich auf die Fahnen, sorgsam und verantwortlich mit den Daten seiner Nutzer umzugehen – Don’t be evil. Unter Nr. 2 der Datenschutzprinzipien von Google heißt es „Alle Google-Produkte unterliegen hohen Datenschutzstandards.“ sowie „Die Erfassung von Daten wird transparent gemacht.“ und „Nutzer erhalten sinnvolle Wahlmöglichkeiten zum Schutz ihrer Daten.“ Die konsequente Umsetzung dieser Prinzipien wäre grandios. Schließlich stört bei Facebook die mangelnde Datenschutzkonformität, insbesondere die mangelnden Wahlmöglichkeiten der Nutzer über die Verwendung der eigenen Daten zu bestimmen (Wobei Facebook zumindest teilweise auf die Kritik der User reagiert! Dazu ein anderes Mal mehr).

Und was sagen nun die Google+-Nutzungs-, Datenschutzbestimmungen und die Google+1-Bestimmungen?

Nutzungsbedingungen

Kurz und knapp, damit fühlt man sich doch schon wesentlich wohler als bei denen von Facebook. Die Inhalts- und Verhaltensrichtlinien von Google+ erinnern mehr an eine Netiquette und sind nicht weiter zu beanstanden. Im Übrigen gelten die universellen Nutzungsbedingungen von Google. Und hier heißt es in Ziffer 5:

„Indem Sie urheberrechtlich oder sonst rechtlich geschützte Inhalte wie beispielsweise Texte, Bilder, Videos, Audiofiles oder Computersoftware in einen bestimmten Dienst einstellen, räumen Sie dadurch Google und den zur Google Gruppe gehörenden Unternehmen sowie den Vertragspartnern von Google die notwendigen, nicht-ausschließlichen und weltweiten, zeitlich unbegrenzten Rechte ein, diese Inhalte ausschließlich zum Zweck der Erbringung des jeweiligen Dienstes und lediglich in dem dafür nötigen Umfang zu nutzen.“

Im Gegensatz zu FB lässt sich Google also tatsächlich nur die Nutzungsrechte einräumen, die zur Durchführung des Dienstes notwendig sind. Google erhält damit also nicht das Recht, jedes Bild und jeden Text ggf. selbst zu verwenden.

Weiter heißt es:

„Weiterhin räumen Sie Google das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung Ihrer Inhalte ausschließlich für den Fall ein, dass Sie wegen der Natur des jeweiligen Dienstes eine öffentliche Zugänglichmachung beabsichtigen (z. B. in Google Video und Blogger) oder Sie ausdrücklich eine öffentliche Zugänglichmachung bestimmt haben (wie dies bei Google Text & Tabellen oder Picasa der Fall sein kann). Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung endet mit dem Zeitpunkt, in dem Sie einen eingestellten Inhalt aus einem bestimmten Dienst entfernen oder die Bestimmung der öffentlichen Zugänglichmachung aufheben. Bestimmte Dienste können zusätzlichen Bedingungen unterliegen, welche die Einräumung weiterer Rechte vorsehen.“

Dies bedeutet, dass es bei Google – zumindest nach den Nutzungsbedingungen 😉 – ausschließlich und von vornherein dem User obliegt, wofür die von ihm eingestellten Inhalte verwendet werden. Dies ist bei FB nicht so. Auf Druck der Community gibt es zwar nun Opt-Out-Möglichkeiten für die Verwendung der eigenen Fotos/Statusmeldungen bspw. für „Sponsered Stories„, jedoch nur dafür und dass auch nur ganz versteckt in den Einstellungen.

Dazu kommt, dass es bei Google+ möglich ist, die Teilen-Funktion abzuschalten, sobald ein Posting veröffentlicht wurde. Auch hier wird dem User also die Kontrolle darüber eingeräumt, was mit den eingestellten Inhalten passiert.

Um es mit Google zu sagen, soweit: +1

Datenschutzbedingungen

Die Datenschutzbedingungen zu Google+ können Sie zunächst einmal hier einsehen. Vollkommen klar, dass Google bei Google+ personenbezogene Daten speichert, um den Dienst überhaupt anbieten zu können (ein anonymes soziales Netzwerk würde ja nun auch wenig Sinn machen). Dazu gehört naturgemäß auch, dass Google die Aktvitäten wie Postings und Vernetzungen mit anderen erfasst. Allerdings bietet Google+ die Möglichkeit wirklich sehr restriktive Einschränkungen in den Einstellungen vorzunehmen, wer welche Daten erblicken darf. So kann der User beispielsweise bestimmen, ob anderen Usern sowohl die eigenen Kontakte als auch diejenigen, die mit dem User eine Vernetzung eingegangen sind, allgemein ersichtlich sein sollen oder nicht (sog. Kreise o. Circles). Weiter kann das „Tagging“ – sprich das Kennzeichnen von Fotos mit dem eigenen Konterfei unterbunden oder aber nur bei bestimmten Personen zugelassen werden. Und in der Mobile-Version ist es relativ einfach möglich, die Standort-Bestimmung zu deaktivieren. Auch wenn es sich hier samt und sonders um Opt-Out-Modalitäten handelt (Opt-In wäre weitaus wünschenswerter!), ist das gegenüber anderen sozialen Netzwerken doch schon ein großer Fortschritt. Schließlich sind bei Google+ die Einstellungsmöglichkeiten zum Schutz der eigenen Daten klar gegliedert und insgesamt sehr übersichtlich. Und vor dem Hintergrund einer – meines Erachtens bestehenden  – digitalen Selbstverantwortung hinsichtlich personenbezogener Daten ist wohl zumutbar beim Einrichten des eigenen Google+-Profils den eigenen Datenschutz mittels der Einstellungen den eigenen Anforderungen entsprechend einzustellen.

Weniger schön finde ich den folgenden Hinweis:

„Ihr Google-Profil wird womöglich Nutzern angezeigt, die Ihre E-Mail-Adresse kennen oder über andere identifizierende Informationen von Ihnen verfügen.“

Mir ist schon klar, dass dies der Fall ist, um den Effekt des sozialen Netzwerkes zu verstärken, nämlich auch um umgekehrt mir mögliche interessante Kontakte vorzuschlagen. Doch woher weiß Google, dass mir bspw. die Email-Adresse eines anderen Users bekannt ist? Über ein Google-Mail-Konto? Also Google guckt, mit wem ich jemals in meinem Google-Mail-Konto Kontakt hatte und schlägt mir dann den User vor? Et vice versa? Datenschutzrechtlich ist das wohl schon zu beanstanden. Zwar habe ich die Kenntnis von Namen und Email-Adresse des mir eingeblendeten Users durch den Email-Kontakt ohnehin. Ich weiß nur noch nicht, ob derjenige auch ein Google+-Profil hat oder nicht und dieses könnte ich mittels des Namens oder der Email-Adresse selbst herausfinden. Oder nicht? Nein. Das könnte ich nämlich dann nicht herausfinden, wenn derjenige die Sichtbarkeit seines Google+-Profils komplett geblockt hätte. In diesem Moment wäre es dann schon komisch, wenn das Google+-Profil für mich sichtbar wäre, nur weil ich irgendwann einmal denjenigen mit seiner Email-Adresse in meiner Mailbox gehabt hätte…. [NB: Ich weiß nicht, ob das technisch so funktioniert und damit auch nicht, ob das datenschutzrechtlich zu beanstanden wäre (Aufklärung wird gerne entgegen genommen!) – aber es bleibt zu vermuten.]

Ebenfalls Kopfschmerzen verursacht mir dieser Umstand:

„Wenn Ihre Freunde Apps verwenden, können diese Anwendungen möglicherweise auf die Inhalte und Informationen über Sie zugreifen, auf die Ihre Freunde Zugriff haben.“

Verständlich, dass eine App ggf. Informationen von mir verwendet. Ich gebe dazu ja auch mein Einverständnis (ähem, davon gehe ich jetzt mal aus, dass dieses abgefragt wird…). Aber wie kann es angehen, dass ein Freund von mir eine App installiert und damit automatisch auch – ohne mich zu fragen – auf Inhalte und Informationen von mir zugegriffen wird? Das dürfte mE schlicht nicht zulässig sein. (Mag es meinetwegen bei FB derzeit auch an der Tagesordnung sein, aber darum geht es hier ja nicht…). Denn in diesem Fall habe ich überhaupt keine Kontrollmöglichkeiten über meine persönlichen Daten. [NB: Wenn hier als Jurist auch nur irgendwas technisch nicht richtig verstanden haben sollte, bin ich über Aufklärung wieder einmal dankbar!]

Und zu guter Letzt hadere ich mit dieser Formulierung:

„Wir veröffentlichen möglicherweise zusammengefasste Statistiken über die Google+ Aktivitäten bzw. geben diese Statistiken an unsere Nutzer und Partner wie etwa Publisher, App-Entwickler oder verbundene Websites weiter.“

Die Formulierung ist mE zu unbestimmt. Denn was genau heißt das? Was ist eine „zusammengefasste Statistik“? Welche Informationen sind darin enthalten? Sind diese personenbezogen oder anonymisiert? Wer sind „Publisher“? Was versteht Google unter einer „verbundenen Website“? Picasa? Youtube? Oder irgendwelche entfernten Werbe-Kooperationspartner? Fragen über Fragen. Es kann sein, dass Google hier nach dem sog. Prinzip der Datensparsamkeit (vgl. Bundesdatenschutzgesetz) arbeitet, muss aber nicht….

Google+1-Datenschutzbestimmungen

Last but not least, die Google+1-Datenschutzbestimmungen. Google hat nun ebenfalls einen „Like Button“, die sogenannte +1-Schaltfläche. Hinsichtlich der Datenverarbeitung heißt es:

„Über die Google +1-Schaltfläche erhalten Sie und andere Nutzer personalisierte Inhalte von Google und unseren Partnern. Google speichert sowohl die Information, dass Sie für einen Inhalt +1 gegeben haben, als auch Informationen über die Seite, die Sie beim Klicken auf +1 angesehen haben. Ihre +1 können als Hinweise zusammen mit Ihrem Profilnamen und Ihrem Foto in Google-Diensten, wie etwa in Suchergebnissen oder in Ihrem Google-Profil, oder an anderen Stellen auf Websites und Anzeigen im Internet eingeblendet werden.“

Tja, soweit so gut. Wie wir wissen, zeichnet FB solche Informationen auch dann auf, wenn der Like-Button nicht gedrückt, sonder die Seite nur besucht wurde, auf. Und bei Google? Ich weiß es nicht. Hier steht nur etwas von „beim Klicken“. Das wäre schön. Schon wieder wäre ich über technische Aufklärung von einem Pro dankbar.

Weiter heißt es unter anderem:

„Die Identität Ihres Google-Profils kann Nutzern angezeigt werden, die Ihre E-Mail-Adresse kennen oder über andere identifizierende Informationen von Ihnen verfügen.“

Kommt Ihnen das bekannt vor? Richtig. Sie surfen auf dem Blog für XY (–> fügen Sie hier Ihr Interessensgebiet ein), sehen den +1-Button (bislang FB-Like-Button) und erkennen, dass Ihre Freunde Lieschen Müller und Max Mustermann den Button auch schon geklickt haben. Sprich, wenn Sie klicken, wird dieses den mit Ihnen bei Google+ (FB) vernetzten Kontakten auch angezeigt. Immer? Nein, nicht immer! Denn Google+ hat hier die Möglichkeit geschaffen, diese Form der Personalisierung von Drittseiten auszuschalten! Hier gibt es dazu das übersichtliche Beispiel (bevor ich mich hier um Kopf und Kragen tippe und doch unverständlich bleibe). Das verdient meines Erachtens ein Doppel-Plus!

Mhm, aber dann gibt es da noch den folgenden Passus, der das Doppel-Plus doch wieder ein wenig trübt:

„Wir sind berechtigt, zusammengefasste Statistiken über die +1-Aktivitäten der Nutzer an die Öffentlichkeit, unsere Nutzer und Partner wie etwa Publisher, Inserenten oder verbundene Websites weiterzugeben. So dürfen wir beispielsweise einem Publisher Folgendes mitteilen: „10 Prozent der Nutzer, die dieser Seite +1 gegeben haben, befinden sich in Tacoma im US-Bundesstaat Washington.“

Das ist mir datenschutzrechtlich wieder einmal zu unbestimmt. Wie schon oben kritisiert, ist auch hier nicht ersichtlich was nun „zusammengefasste Statistiken“ oder aber „Inserenten“ oder „verbundene Websites“ sein sollen. Aber gut. Letztlich könnte hier eben mit der digitalen Selbstverantwortung dahingehend argumentiert werden, dass niemand gezwungen ist, irgendeinen +1-Button zu drücken und damit auch keine – wie auch immer gearteten – diesbezüglichen Daten weitergegben werden. (Vorausgesetzt natürlich, es werden wirklich nur Daten bei einem Klick erhoben und nicht wie bei FB ohnehin Bewegungsprofile erstellt….)

Fazit:

Ja, es gibt etwas zu meckern. Und wenn ich nicht nur die grobe Lupe genommen, sondern das Ganze unters Mikroskop gelegt hätte, dann gäbe es bestimmt noch mehr und Differenzierteres anzumerken. Doch nach einem ersten Blick muss ich dennoch sagen

+1.

Im Gegensatz Zuckerbergs „Privatssphäre war gestern“ bietet Google+ eine ganze Menge (Möglichkeiten zum) Datenschutz. Auch der Schutz geistigen Eigentums hat einen weitaus höheren Stellenwert – jedenfalls wenn ich auf die Schnelle nichts überlesen habe. Und das könnte am langen Ende zum USP werden.

In diesem Sinne,

viel Vergnügen bei googlePlus oder google+. Ich bin gespannt, wie es sich entwickelt!