Archiv für den Monat: Mai 2011

Rechtliche Hinweise zum Bloggen III: Lichtbildwerke und andere „Aufmacher“

Buchstaben so weit das Auge blickt. Wer mag da nicht die monotone Blog-Oberfläche durch eine Fotografie oder einen anderen Aufmacher wie Grafiken oder auch Videos ein wenig aufheitern? Schließlich gibt es die praktische Bildersuche von Google: Passendes Stichwort eingetippt, entsprechendes Bild gefunden, c+p betätigt und schon ist der Blog ein bisschen bunter. Gut!

Gut? Im Zweifel ist gar nichts gut. Der letzte Artikel der Reihe „Rechtliche Hinweise zum Bloggen II“ drehte sich um das Thema #guttenbergen und was sonst beim Texten zu vermeiden ist“. Doch nicht nur Texte genießen urheberrechtlichen Schutz, sondern auch Fotografien, Grafiken oder Videos. Folglich können den Blogger, der geschützte Bilder rechtswidrig verwendet, die gleichen Konsequenzen treffen, wie denjenigen, der es mit der Übertragung von Texten auf seinen eigenen Blog nicht ganz so genau nimmt.

Aber von vorn: In der Terminologie des Urheberrechtsgesetzes sind Fotografien „Lichtbildwerke“ (man erinnere sich, in der analogen Welt bedurfte es anno dunnemals noch belichteter Fotoplatten…). Ebenso wie ein Text muss ein „Lichtbildwerk“ eine gewisse „geistige Schöpfungshöhe“ (welche nicht all zu hoch angesetzt wird) erreichen, um in den Genuss des Schutzes nach dem Urheberrechtsgesetz zu gelangen.

Doch Obacht! Es sollte selbst keine verschwommene Aufnahme, die offensichtlich einen Schnappschuss darstellt, einfach auf den eigenen Blog kopiert werden. Denn ebenso wie Lichtbildwerke genießen die sogenannten Lichtbilder, sprich gar „bedeutungslose Knipsbilder“ (Schricker – UrhG, 4. Auflage 2010, Vogel, § 72, Rn. 13), den Urheberrechtsschutz. Zwar variiert hier der Ausmaß des Schutzes nach dem UrhG, doch im Ergebnis hat sich der Laie nur zu merken, dass alle „Fotos“ letztlich Schutz durch das Urheberrecht erfahren und dass damit die (rechtswidrige!) Veröffentlichung von fremden Bildern auf dem eigenen Blog tunlichst unterlassen werden sollte.

Schließlich zieht eine solche unzulässige Veröffentlichung von Fotos, Grafiken oder Videos die gleichen Rechtsfolgen nach sich wie die unzulässigen öffentliche Zugänglichmachung von Texten auf einem Blog: Ein mehr oder minder freundliches Schreiben des Rechteinhabers mit der Aufforderung, die weitere Veröffentlichung zu unterlassen, die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten und doch auch gleich noch einen Schadensersatz zu begleichen (sog. „Abmahnung“) liegt im Zweifel alsbald im Briefkasten. Und wenn sich der Rechteinhaber arg ärgert, kommt vielleicht auch gleich noch Post von der Staatsanwaltschaft. Schließlich ist diese Form der Urheberrechtsverletzung ein Strafdelikt, dass auf Antrag des Rechteinhabers auch strafrechtlich verfolgt wird.

Nerven- und Geldbeutel schonender ist es dann doch, sich zuvor die Nutzungrechte vom Urheber oder sonstigem Rechteinhaber – ggf. gegen eine Lizenzgebühr – einräumen zu lassen.

Eine weitere Möglichkeit, die die einschlägigen Fotoportale anbieten, ist, auf eben diesen nach „freien“ Bildern zu suchen. Eine Lizenzgebühr wird dann nicht verlangt. Jedoch ist der Verwender dieser „freien“ Bilder nach dem UrhG gehalten, den Urheber zu benennen. Hier auf wird der Verwender gemeinhin auch per AGB des Fotoportals bzw. direkt vor und bei dem Download-Prozess hingewiesen. Verzichtet der Verwender auf die Nennung des Urhebers, so ist das kein „unbeachtliches Versehen“ aka „Kavaliersdelikt“. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts. Die Rechtsfolge lautet (Überraschung!): Der Urheber kann auf Unterlassung, Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatz dringen. Der eine oder andere mag sich nun fragen, warum der Urheber hierfür Schadensersatz verlangen kann. Schließlich hat der Urheber das Bild doch gerade kostenfrei zur Verfügung gestellt, worin soll also ein möglicher Schaden bestehen?

Zunächst einmal ist fehlende Nennung des Urhebers ein Verstoß gegen eine sog. „wesentliche urheberpersönlichkeitsrechtliche Berechtigung“. Und wird weiter bedacht, dass etliche Urheber einige Ihrer Werke nur deshalb lizenzfrei zur Verfügung stellen, um die Bekanntheit des eigenen Namens (und damit der eigenen Arbeit) zu steigern, so liegt der Grund für einen Schadensersatz doch recht schnell auf der Hand.

Der Rechteinhaber hat einen konkreten Schaden im Übrigen nicht nachzuweisen. Vielmehr wird dieser regelmäßig im Rahmen der sog. Lizenzanalogie von den Gerichten nach § 287 ZPO geschätzt. Das heißt, das Gericht überlegt sich, was die Parteien wohl als Lizenzgebühr angedacht hätten, wenn sie sich vorher mal zusammengesetzt und über den Preis gesprochen hätten. Handelt es sich um die gerade erläuterte mangelnde Nennung des Urhebers, schlagen die Gerichte allerdings noch einen Zuschlag von 100% auf die so ermittelte Lizenzgebühr drauf. Das OLG Düsseldorf (I 20 U 138/05) begründet dies wie folgt (sinngemäß): Ein solcher Zuschlag ist rechtlich als eine Vertragsstrafe zu bewerten, weil er nicht in erster Linie der vereinfachten Durchsetzung eines als bestehend vorausgesetzten Schadensersatzanspruches dient, sondern die Erfüllung eines Hauptanspruches sichern und auf den anderen Teil Druck ausüben soll, sich vertragsgerecht zu verhalten, nämlich bei der Verwertung von Fotografien die Bildquelle anzugeben.

Wir halten fest: Selbst lizenzfreie Bilder sind nicht „frei“ und ohne jeden Gedanken in den Blog zu übernehmen!

Aber nun zu einem anderen Problemkreis: Wir befinden uns auf einer Social Media Konferenz und twittern dazu, was die Leitung her gibt. Schnell auch noch den Vortragenden abgelichtet und via twitpic mit kurzem Kommentar der Öffentlichkeit vorgestellt und das Foto später in die Nachberichterstattung zur Konferenz in den Blog eingefügt – das passiert tagtäglich. Urheber des Bildes sind wir. Dennoch ist auch dieser Vorgang grundsätzlich unzulässig. Denn ohne Einwilligung des Abgebildeten ist eine Veröffentlichung rechtswidrig. Schließlich hat der Vortragende das Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG), das Ausdruck des grundrechtlich garantierten allgemeinen Persönlichkeitsrechts (APR) ist. Auch der Abgebildete könnte Unterlassung, Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und (ggf. immateriellen) Schadensersatz geltend machen. (Ob im genannten Beispiel der Vortragenden irgendwelche rechtlichen Schritte tatsächlich einleitet oder ob ihm diese Form der Verbreitung – Stichwort Reputatuionsmanagement – nicht ganz recht ist, steht natürlich auf einem ganz anderen Blatt).

Das Recht am eigenen Bild, bzw. das APR und das Urheberrecht sind streng voneinander zu unterscheiden. Der Urheber eines Bildes kann Dritten keine Einwilligung für eine abgebildete Person im Sinne des KUG erteilen! (Einzige Ausnahme: Er hat die Einwilligung von der abgebildeten Person und das Recht zur Einräumung dieser Einwilligung ggü. Dritten erhalten).

Bei Vorträgen wird mir an dieser Stelle gerne die Frage gestellt „Aber wenn mehrerer Personen auf dem Bild sind, dann ist es doch erlaubt?“ Ich muss darauf immer mit dem Klassiker der Juristen-Anworten begegnen: „Es kommt darauf an.“ Dazu ein Beispiel: Unternehmen U veranstaltet eine Firmenfeier. Hierzu werden die Mitarbeiter samt Familien geladen. Für eine spätere Firmen-Kampagne werden Fotos und Videos von dem Fest erstellt. In der darauf folgenden Kampagne, bei der die Familienfreundlichkeit des Unternehmens herausgestellt werden soll, ist eine süße Dreijährige beim großen Trampolinspringen prominent zu sehen. Gut für die Kampagne und das Unternehmen. Sind die Eltern mit der Verwendung des Bildes ihrer Tochter allerdings überhaupt nicht einverstanden, ist der Verweis auf die fünf anderen Kinder, die im Hintergrund ebenfalls auf dem Trampolin zu erkennen sind, wenig hilfreich. Denn in dem aufgeworfenen Beispiel wird in erster Linie das Mädchen und weniger das Familien-Betriebsfest mit vielen Kindern dargestellt. Die Kampagne mit der Dreijährigen wird im Zweifel auf Wunsch der Eltern eingestampft werden müssen. Also auch wenn mehrere Personen auf einem Bild zu erkennen sind, muss immer die Frage gestellt werden, ob damit denn in erster Linie das Geschehen (Konferenz, Betriebsfest etc.) dargestellt wird oder aber die kenntlichen Personen.

Des Weiteren ist zu beachten, dass selbst wenn eine Ausnahme – „Darstellung des Geschehens“ – vorliegt, dennoch die berechtigten Interessen des Abgebildeten überwiegen können, so dass die Fotografie nicht veröffentlicht werden darf, bzw. Unterlassung verlangt werden kann (sog. Interessensabwägung).

Eine weitere of gestellte Frage lautet „Aber wenn die Person in die Kamera lächelt, dann stimmt er doch zu?“ Jein. Zwar existiert die sogenannte konkludente Einwilligung. Doch der Verwender des Bildes ist dafür in der Beweispflicht, dass das Bild zu diesem Zweck (bspw. Werbekampagnen f. Unternehmen) verwendet werden darf – und diesbezüglich ist ein Lächeln in die Kamera doch wenig aussagekräftig.

In diesem Sinne,

weiter viel Vergnügen beim Bloggen!

PS: Wer diese ganzen Rechte der Urheber für vollkommen überbewertet hält, der kann auf meinem Blog gerne etwas zu einer „Nutzerorientierten Ausrichtung des Urheberrechts“ lesen, wie Sie vom ehemaligen Hamburger Justizsenator Dr. Till Steffen gefordert wird – ich persönliche stehe dem allerdings kritisch gegenüber.

PPS: Wem der Text nun reichlich bekannt vorkam, dem sei gesagt: Er hat recht! Denn auf HRInside erschien von mir bislang eine dreiteilige Serie mit Tipps zum rechtssicheren Bloggen. Diese wollte ich meinen Lesern allerdings nicht vorenthalten und führe deswegen die Artikel hier mit einigem zeitlichen Abstand der Zweitverwertung zu. Da Google jedoch nicht weiß, dass ich die Urheberin der Texte bin und somit mit meinen Verwertungsrechten schalten und walten kann wie ich möchte, sind die Texte ein wenig umgewandelt – sonst hält mich schließlich Google für den ständigen Plagiator und senkt meinen Page-Rank. Ich finde immer noch, da sollten die sich mal was einfallen lassen…

Tweets, Twitpics & das Urheberrecht

Während ich auf Vorträgen stets deutlich darauf hinweise, dass Kurznachrichtendienste wie Twitter nebst den dazugehörigen Bilderdiensten nicht ohne einen rechtlichen Gedanken zu nutzen sind, habe ich dieses Thema hier im Blog doch eher am Rande anderer Beiträge behandelt. Dies soll heute einmal anders sein und Tweets & Twitpics ganz im Vordergrund stehen. Dies ist nicht ganz ohne aktuellen Aufhänger, denn erst letzte (oder gar schon vorletzte?!) Woche raste die Meldung, dass der Dienst twitpic sich per AGB ein umfängliches Nutzungsrecht an den hochgeladenen Bildern einräumen lässt, durch die Timeline.

Twitter & Tweets

Doch zurück auf Start. Fangen wir mit Twitter und dem ganz einfachen Tweet an. Davon abgesehen, dass ebenso wenig wie in natura per Tweet beleidigt und verleumdet werden darf, gilt selbstverständlich auch hier das Urheberrechtsgesetz. Sprich, erreicht ein Text, auch wenn er nur 140 Zeichen lang ist, die sog. „notwendige Schöpfungshöhe“, genießt dieser den Schutz des Urheberrechtsgesetzes.

Nun kann man darüber streiten, ob ein einzelner Tweet mit doch nur 140 Zeichen eine solche Schöpfungshöhe überhaupt erreichen kann. Der Kollege Dr. Ulbricht  ist der Auffassung, dass dies grundsätzlich nicht der Fall ist. Aber ist nicht schon im Aphorismus der Gedanken auf  dem Sprung (46 Zeichen)? Und sagt mir nicht das verschüttete Wissen aus dem Deutsch-Leistungskurs, aufgefrischt durch den entsprechenden Wikipedia-Eintrag, dass solche Aphorismen eine eigene Prosagattung seien? Und wer schon einmal wegen einer „Tiny Tale“  herzlich gelacht oder tief berührt war, der kann „ein hinreichendes Maß an individueller Gestaltung“ und damit den Urheberrechtschutz auch für 140 Zeichen nicht per se verneinen.

Doch auch wenn Tweets wie „Auf dem Weg zur Social Media Konferenz in Hamburg. Wer ist noch da?“ und ähnliche mangels Schöpfungshöhe sicher nicht urheberrechtsschutzfähig sind, hat sich der Kollege Dr. Ulbricht weiter mit der interessanten Frage befasst, ob ein Twitter-Stream (die Nachrichtenabfolge eines Account-Inhabers) nicht als Datenbank im Sinne des § 87a UrhG anzusehen sind und darüber Schutz genießen könnten.

Damit Twitter sich gar nicht erst mit diesen und anderen Fragestellungen herumschlagen muss, lässt sich der Dienst via der „Terms of Services“ (AGB)  so gleich ein umfassendes Nutzungsrecht einräumen. So heißt es dort:

„Der Benutzer behält die Rechte auf alle, von ihm in den Services eingetragenen oder angezeigten Inhalte. Durch die Übermittlung, Veröffentlichung und/oder Anzeige von Inhalten in den Services räumt der Benutzer Twitter die nicht-exklusive, gebührenfreie und weltweite Erlaubnis ein (einschließlich dem Recht auf Erteilung von Unterlizenzen), diese Inhalte in sämtlichen, jetzt bekannten oder später entwickelten Medien oder Vertriebsmethoden zu benutzen, zu kopieren, zu vervielfältigen, zu verarbeiten, anzupassen, zu verändern, zu veröffentlichen und zu übertragen.“

Während es also bekannt ist, dass Facebook sich bei der Anmeldung eine solch umfängliche Rechteeinräumung zugesteht, ist das Wissen darüber, dass Twitter dies ebenso macht, doch recht wenig verbreitet.

Man denke nur an das jetzt erscheinende Schriftwerk „Auf die Länge kommt es an“, welches eine Sammlung der tiny_tales darstellt und in Kürze im Buchhandel erhältlich sein wird.  Twitter hätte  dieses Buch ebenso herausgeben können (und könnte es auch jetzt noch!) und zwar ohne, dass hierfür irgendeine Lizenz an den Urheber gezahlt werden müsste:

„Die Nutzung aller durch den Benutzer beigetragenen, hochgeladenen, übertragenen oder anderweitig zur Verfügung gestellten Inhalte durch Twitter oder durch andere Unternehmen, Organisationen oder sonstige Partner von Twitter, ist ohne Anspruch auf Entschädigung für den besagten Inhalt gestattet.“

Die Problematik, dass diese AGB meines Erachtens in Deutschland rechtsunwirksam sind und damit eine Berufung auf diese Lizenz seitens Twitter wenig erfolgversprechend, lassen wir nun einmal beiseite – sonst wird der Artikel zu lang. Schließlich wäre dann auch noch die praktische Frage zu stellen, was unwirksame AGB in der Praxis für den Urheber bedeuten würden…

Das Vorstehende sollte nun wahrlich niemanden davon abhalten, zu twittern – doch einen Gedanken sollte man an diese „Tatsache“ schon einmal verschwenden.

Twitpics & Twitter

Des Weiteren sollten nicht vollkommen unbedarft Bilder mit dem Smartphone aufgenommen und via Twitpic (u. a.) der Öffentlichkeit dargeboten werden. Dies aus zweierlei Gründen.

AGB von Twitpic

Zum einen hat Twitpic Anfang Mai seine AGB noch einmal ausdrücklich dahingehend geändert als nun auch hier eine umfassende Lizenzeinräumung bei Hochladen des Bildes stattfindet. Kurz und sehr anschaulich ist diese Thematik bei den Kollegen aus Berlin, Schwenke & Dramburg, mit weiteren Hinweisen besprochen worden, so dass ich hier gerne verweise.  Ebenso wie ich halten die Kollegen im Ergebnis die Klausel nach dem deutschen Recht für unwirksam.

Die große Aufregung, die mit dieser AGB-Änderung, bzw. dem Bekanntwerden,  dass Twitpic Nutzer-Fotos (von Prominenten) doch tatsächlich an Vermarkter veräußert hat (vgl. SPON) einherging, habe ich jedoch nicht ganz verstanden. Ich war vielmehr, als ich mich vor kurzem mit der Thematik beschäftigte,  verwundert, dass eine ausdrückliche Lizenzregelung in den AGB von Twitpic – im Gegensatz zu Twitter – fehlte. Dort hieß es bis vor Kurzem nur:

“By uploading your photos to Twitpic you give Twitpic permission to use or distribute your photos on Twitpic.com or affiliated sites.”

Ich fürchte es war schlicht ein „Versehen“, dass hier eine ausdrückliche Regelung fehlte. Denn dass Twitpic im Gegensatz zu Twitter keine Rechte an den hochgeladenen Inhalten halten wollte, hielt ich für, nunja, fernliegend. Und dieses „Versehen“ ist nun schlicht mit den neuen AGB von Twitpic und der umfassenden Lizenzeinräumung „behoben“ *ironieaus. Zu Gültigkeit dieser AGB-Klausel nach deutschem Recht siehe oben.

Twitpic & Persönlichkeitsrechte

Zum anderen sollte beim Upload von Bildern mit Menschen nicht vergessen werden, dass jedenfalls hierzulande bei der Veröffentlichung eines Abbilds einer Person deren Persönlichkeitsrecht berührt ist und eine solche Veröffentlichung nur bei Einwilligung der abgebildeten Person erfolgen darf. Also schnell den Referenten bei einer Veranstaltung fotografiert und getwittert, kann zwar eine gute Idee sein, aber auch bös enden.  Zu dieser Thematik habe ich mich aber auch im Artikel Rechtliche Hinweise zum Bloggen III: Lichtbildwerke und andere „Aufmacher„, so dass ich hier einfach verweisen möchte.

Fazit:

Think before you tweet!

Nachtrag zur Mitteldeutschen Personaltagung #mpt11 + Radio Interviews

Nachdem es in den letzten Wochen aus gesundheitlichen Gründen etwas zu ruhig auf diesen Seiten war, melde ich mich nun endlich wieder ordnungsgemäß zurück! 🙂 Und los geht es schon mit einem kurzen Nachtrag zur Mitteldeutschen Personaltagung „Personaltrends – Wie können Sie IHR Unternehmen als attraktiven Arbeitgeber nach innen und außen darstellen?“:

Zusammen mit Jo Diercks, CYQUEST GmbH, reist ich am Mittwochmorgen zur #mpt11  bei strahlendem Wetter mit dem Zug nach Leipzig. Im Radisson Blue Hotel hatte bei Ankunft gerade einer der Vorträge begonnen. Nach köstlichem Mittag und einem spannenenden Einblick in die Arbeitswelt der Itemis AG von Jens Trompeter („Stechuhr vs. Arbeitszeitsouveränität – Praxisbeispiel der Itemis AG“), durften Jo und ich mit dem ersten gemeinsamen Vortrag „Facebook, Twitter, Blogs & Co. – Chancen und Risiken für die Personalgewinnung im Social Web“ Premiere feiern. Das hat sehr gut funktioniert! Aber vielleicht wäre es doch ein klein bißchen besser gewesen, wenn wir uns – wie üblich – gegenseitig ins Wort gefallen wären, denn dann hätten wir vielleicht auch den gesamten Inhalt unserer Präsentation in der knappen Zeit durchbekommen.  😉

Insgesamt eine sehr gelungene Veranstaltung! Vielen Dank an Stefan Person, trigamedia, und Frank Sitta, Sitta Kongress- und Eventmanagement, die hierfür zusammen als personal inform verantwortlich zeichnen.

Schade fand ich persönlich nur, dass das Best Practice Beispiel von Gitta Blatt, Head of HR bei der Bigpoint GmbH „Hunting down Top Talents for international gaming culture“ zwar an sich nicht uninteressant war – bloß leider das Thema nicht traf. Denn weniger als der/die Rekrutierungsprozess(e) der Spieleschmiede wurde lang die Firmengeschichte sowie der – absolut bewundernswerte – Wachstumsprozess nebst Einstieg eines Investors mit einem dreistelligen Millionenbetrag und Fotos von den Mitarbeitern gezeigt, die alle so wahnsinnig glücklich da sind und sowieso auch ohne Geld arbeiten würden. Mhm. Wie gesagt,  schade. Naja, und dass die Personalverantwortliche von Bigpoint zum Schluss auch noch sinngemäß sagte, „auf rechtliche Risiken achten wir nur sekundär und sind damit auch gut gefahren, also haben Sie einfach viel Spaß mit Social Media“, hat mich zugegebenermaßen inhaltlich nicht gerade überzeugt…, aber das liegt wohl in der Natur der Sache. Schließlich ist es in der juristischen Praxis immer viel schwieriger, die in den Brunnen gefallenen Kinder wieder rauszuholen, als vorher ein Fangnetz einzubauen…. 😉

Hier gibt es ein paar Impressionen zur Veranstaltung:

http://www.personalinform.de/pi2/index.php/impressionen-159.html

Und hier noch zwei absolut hörenswerte Radio-Interviews des MDR zur Thematik und zur #mpt11:

http://www.sitta.de/audio/Facebook_als_Jobvermittler.mp3 (Starring: Jan Kirchner – atenta, Stefan Person – trigamedia, Robindro UIllah – Deutsche Bahn, Torsten Oertel – PUUL GmbH)

http://www.sitta.de/audio/Personalrecruiting_mit_facebook.mp3 (Starring again: Jan Kirchner – atenta, Stefan Person – trigamedia, Torsten Oertel – PUUL GmbH)

Rechtliche Hinweise zum Bloggen II: #guttenbergen und was sonst beim Texten zu vermeiden ist

Es ist momentan noch recht schwer den Namen „Guttenberg“ zu meiden, wenn es um die Rechtskonformität von Textinhalten geht. Auch wenn andere Nachrichten das Thema langsam verdrängen, mit der ausführlichen Berichterstattung zur „Doktorarbeit“ des Verteidigungsministers a.D. sollte eines klar geworden sein: Schlicht die Copy & Paste Tasten zu nutzen, um sich selbst nicht den Mühen des Verfassens eigener Texte zu unterziehen, hat nicht nur politische Brisanz, sondern auch zivil- und gegebenenfalls strafrechtliche Folgen.

Doch was bedeutet dies konkret? Nun, ein geschriebener Text stellt zunächst einmal ein Sprach-, genauer ein Schriftwerk dar. Damit genießt der Text – vorausgesetzt die notwendige „geistige Schöpfungshöhe“ ist erreicht – den Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Wird ein fremder Text kopiert  und auf dem eigenen Blog veröffentlicht, so ist das Werk zum einen vervielfältigt (durch Kopie auf einen Datenträger) und zum anderen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden (durch Bereithalten des Textes auf der Website zum interaktiven Abruf im Web). Beide Handlungen sind sogenannte Verwertungen und das Recht hierzu hat zunächst einzig und allein der Urheber. Natürlich kann der Urheber gefragt werden, ob er das sog. Nutzungsrecht auch Dritten einräumt, also dem Blogger das Recht gibt, den Text auch auf dessen Blog zu nutzen. Hat der Urheber dem Blogger dieses Nutzungsrecht jedoch nicht eingeräumt, werden die Rechte des Urhebers mit der Veröffentlichung verletzt. Demnach kann der Urheber gegenüber dem Blogger im Zivilrechtswege Unterlassung, Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und Schadensersatz geltend machen. Schadensersatz? War dafür nicht ein Verschulden, also ein „Vorsatz“ notwendig? Ja. Aber wer fremde Texte einfach so übernimmt, der handelt jedenfalls grob fahrlässig und das genügt zur Begründung des Schadensersatzanspruches. Schließlich ist der Schutz von fremden Texten allgemein bekannt oder wird jedenfalls als bekannt vorausgesetzt.

Geltend gemacht werden die vorgenannten Rechte in der Regel mit der Abmahnung. Neben den Nerven kostet eine derartige Abmahnung in jedem Fall Geld – die 1.000,00 EUR sind mit Anwaltsgebühren und Schadensersatz schnell erreicht. Formulierung in den eigenen Haftungsregelungen wie zum Beispiel „Sollten Urheberrechtsverletzungen festgestellt werden, so ist der Betreiber dieser Webseite zunächst zu kontaktieren, bevor eine Abmahnung verfasst wird.“ sind zur Vermeidung derartigen Ärgers wenig hilfreich, auch wenn diese und ähnliche Formulierungen noch so oft zu lesen sind. Schließlich ist die Abmahnung das nach dem Gesetz vorgesehene Instrument, den Verletzer auf die Rechtsverletzung aufmerksam zu machen und eine außergerichtliche Streitbeilegung herbeizuführen.

Von diesen zivilrechtlichen Ansprüchen abgesehen, könnte der Urheber bei der Staatsanwaltschaft Strafantrag stellen. Den Plagiator erwarten bis zu drei Jahre Haft (zugegeben, dafür muss schon mehr passieren als nur die widerrechtliche Kopie eines Textstückes…) oder eine Geldstrafe.

So mancher wendet nun ein „Aber ein Zitat! Ein Zitat ist doch erlaubt!“. Das stimmt. Doch wie uns durch die Arbeit von Herrn Guttenberg in den vergangenen Tagen demonstriert wurde, heißt das weder, dass ein Text wie der, den Sie gerade lesen, etwa komplett übernommen werden, noch dass ein Zitat ohne Nennung des Urhebers, bzw. der Quelle erfolgen dürfte. Wie heißt es so schön im Kommentar: „Zum Wesen des Zitats gehört zunächst, dass es nicht ununterscheidbar in das zitierende Werk integriert, sondern als fremde Zutat ersichtlich gemacht wird.“ (Schricker – UrhG, 4. Auflage 2010, Schricker/Spindler, § 51, Rn. 15, mwN). Demnach darf ein Zitat eben nur mit Nennung des Urhebers, nach außen kenntlich und im Rahmen eines selbstständigen Werkes (eigener Text!), erfolgen. Auch wenn sich der „Autor“ die Mühe macht, den Text ein wenig zu verändern, in dem die Satzstruktur verfremdet und einzelne Wörter ausgetauscht werden, ändert dies noch nichts an einer möglichen Urheberrechtsverletzung (wobei zugegebener Maßen die Grenzen zu einem „neuen“ Werk fließend sind).

Nach der Feststellung, dass Zitate nur innerhalb eigenständiger Werke erscheinen dürfen, kann zu Recht mit Verwunderung auf paper.li und schlicht auf Webseiten eingebundene RSS-Feeds geblickt werden; schließlich werden insbesondere bei paper.li Texte einfach „angeschnitten“ und in ein „neues“ Format übertragen. Möchte allerdings der volle Artikel gelesen werden, so muss sich der User auf die Ursprungsseite begeben. Eine urheberrechtliche Relevanz – wenn auch natürlich einzelfallabhängi – ist bei paper.li dem Grunde nach nicht zu verneinen. Ob die Geltendmachung von Rechten (und wenn ja, gegen wen?) jedoch sinnvoll ist, muss ein jeder Urheber hier schon für sich entscheiden. Schließlich bietet paper.li unter Umständen den gleichen Effekt wie ein „Mega-Tweet“, der ggf. neue geneigte Leser auf den Blog lenkt. Eine interessante Diskussion dazu findet sich in The Time Blawg (auf Englisch).

Last but not least können inhaltliche Äußerungen auch aus wettbewerbsrechtlichen Sicht problematisch sein. So vermeide der Corporate-Blogger Aussagen wie „Am schnellsten wachsendes Start-Up im Bereich von…“, wenn diese Behauptung nicht nachweislich wahr ist. Ansonsten könnte von der Konkurrenz schnell eine Abmahnung wegen wettbewerbswidrigem Verhalten im Briefkasten liegen. Die Folgen sind dem Grunde nach nicht anders als bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen und damit auch nicht die angenehmsten.

Nicht unerwähnt bleiben soll, dass natürlich Beleidigungen, Verleumdungen und sonst herabwürdigende und strafrechtlich relevante Äußerungen ebenso verboten, wie falsche Tatsachenbehauptungen rechtswidrig sind. Meinen kann man hingegen viel. Der Unterschied zwischen Tatsachenbehauptung und Meinung? Tatsachenbehauptung: Es sind 18 Grad Celsius draußen. Meinung: Ich finde, es ist warm draußen. Eine Tatsachenbehauptung ist im Gegensatz zur Meinung nämlich dem Beweis zugänglich.  Allerdings hat die Meinungsäußerungsfreiheit eben an den Rechten Dritter ihre Grenze. Demnach ist die Äußerung „Ich finde Ihren Beitrag so sinnig wie einen strunzdummen Blumenkohl“ auch in einem Blog unter Verweis auf die Meinungsfreiheit mehr als nur fragwürdig.

In diesem Sinne. Viel Vergnügen beim Bloggen!

PS: Wem der Text nun reichlich bekannt vorkam, dem sei gesagt: Er hat recht! Denn auf HRInside erschien von mir bislang eine dreiteilige Serie mit Tipps zum rechtssicheren Bloggen. Diese wollte ich meinen Lesern allerdings nicht vorenthalten und führe deswegen die Artikel hier mit einigem zeitlichen Abstand der Zweitverwertung zu. Da Google jedoch nicht weiß, dass ich die Urheberin der Texte bin und somit mit meinen Verwertungsrechten schalten und walten kann wie ich möchte, sind die Texte ein wenig umgewandelt – sonst hält mich schließlich Google für den ständigen Plagiator und senkt meinen Page-Rank. Ich finde immer noch, da sollten die sich mal was einfallen lassen…