Archiv für den Monat: März 2011

Der BGH zur Beweispflicht beim Double-Opt-In-Verfahren (Einwilligung zur Telefonwerbung)

Wir lieben es doch alle. Abends zu Hause. Ruhe. Endlich. Da. Das Telefon klingelt. Huuu? Vielleicht ein Freund, mit dem ein kleiner Plausch gerade recht käme? Nein: „Schönen guten Abend, mein Name ist Müller-Meier von der Nervtoll GmbH und ich will Sie auch gar nicht stören. Aber ich habe da so ein tolles Angebot für Sie!“.  – Großartig.

Da solche (unerwünschten) Anrufe nicht nur nervig sind, sondern nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) glasklar eine „unzumutbare Belästigung“ darstellen, sind solche Anrufe, insb. gegenüber dem Verbraucher, nur mit der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung erlaubt.

In meiner Artikel zu rechtlichen Fallstricken bei Social Media Kampagnen habe ich die Voraussetzungen eines ordnungemäßen Anmeldeprozesses und damit der ordnungsgemäßen Einholung solcher ausdrücklichen Einwilligungen (sowie die Folgen, wenn dem nicht so ist…) bereits näher dargestellt. Kurz zusammengefasst kann man sagen: Wer E-Mail- oder Telefon-Marketing mit im Web erhobenen Daten betreiben möchte, der sorge bitte für ein anständiges Double-Opt-In Verfahren, um Scherereien mit Datenschützern, Verbraucherverbänden und Wettbewerbern aus dem Wege zu gehen – und um stets die ausdrückliche Einwilligung vorzeigen zu können.

Vorzeigen? Ja, vorzeigen. Im Streitensfall muss das Vorliegen der ausdrücklichen Einwilligung bewiesen werden können. Das ist nur dann möglich, wenn die entsprechenden Datensätze und Emails vernünftig, so dass man sie auch wiederfinden und zuordnen kann, abgespeichert werden [Aus der Praxis ich leider nur berichten, dass das in der Regel *hust nicht der Fall ist…].  Wer nun einwendet, dass doch ohnehin nur Wettbewerber aus dem Wettbewerbsrecht vorgehen dürfen und diese sicher gleiche „Sorgfalt“ aufwenden, so dass frei nach dem Motto „Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus“, rechtliche Konsequenzen sicher nicht zu befürchten seien, dem sei dieser Fall geschildert:  Ein Verbraucher erhält einen Werbeanruf. Er ärgert sich jedoch nicht nur, sondern lässt diesem Ärger bei der Verbraucherzentrale Luft. Diese ist als Verband jedoch berechtigt, Ansprüche aus dem UWG geltend zu machen – insoweit haben die Verbraucher eben auch im Wettbewerbsrecht eine Stimme.

Exakt so verhielt es sich in dem Fall, über den der BGH nun am 10.02.2011, I ZR 164/09 zu entscheiden hatte. Bereits im Jahr 2003 hatten sich die Beklagte (eine gesetzliche Krankenkasse) gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen per sog. strafbewehrter Unterlassungserklärung verpflichtet, es zu unterlassen, Verbraucher ohne deren ausdrückliche Einwilligung zu Werbezwecken anzurufen. Mit dieser Unterlassungserklärung verpflichtete sich die Krankenkasse zudem, bei jedem Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 5.000,00 EUR zu bezahlen. Nun, zwei Verbraucher meldeten der Verbraucherzentrale jeweils einen Werbeanruf. Soweit folgerichtig machte die Verbraucherzentrale die Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 2 x 5.000 EUR geltend.

Die Krankenkasse weigerte sich jedoch die Vertragsstrafe zu zahlen, da sie behauptete, die Einwilligung der Angerufenen doch im Double-Opt-In-Verfahren erhalten zu haben.  Sie trug vor, die Verbraucher hätten an einem Online-Gewinnspiel teilgenommen, dort Ihre Telefonnummer angegeben und durch Markieren eines Feldes, das Einverständnis mit der Telefonwerbung erklärt. Wie beim Double-Opt-In üblich sei sodann eine Email an den Verbraucher gegangen und dieser habe die Angelegenheit (ob nur die Teilnahme am Gewinnspiel oder auch die Einwilligung zur Telefonwerbung ist leider nicht klar) noch einmal per Klick bestätigt.  Doch dieser Vortrag blieb vor dem LG Dresden, 42 HKO 42/08 und dem OLG Dresden, 14 U 721/09 erfolglos. Und auch der BGH wies nun am 10.02.2011 die Revision der Beklagten zurück.

Die Beklagte konnte das konkrete Einverständnis der jeweils angerufenen Verbraucher nicht beweisen, sondern sich nur allgemein auf das doch durchgeführte Double-Opt-In-Verfahren berufen. Das reichte dem BGH jedoch nicht, er statuiert vielmehr „Für diesen Nachweis kommt insbesondere der Ausdruck einer E-Mail des angerufenen Verbrauchers in Betracht, in der er sich ausdrücklich mit der Werbung einverstanden erklärt. Die Speicherung der entsprechenden E-Mail ist dem Werbenden ohne weiteres möglich und zumutbar.„, (so zumindest wird der BGH in der Pressemitteilung des BGH wiedergegeben – die Entscheidung liegt leider noch nicht im Volltext vor).

Da half es der Beklagten dann auch nicht, sich noch darauf zu berufen, dass jedenfalls die strengen deutschen Anforderungen an Telefonwerbung mit dem Europarecht nicht vereinbar seinen. Diesem Argument begegnete der BGH mit dem Hinweis, dass der deutsche Gesetzgeber sehr wohl gerade nach einer sog. „Öffnungsklausel“ in der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation berechtigt ist, strengere Anforderungen – als in der Richtlinie selbst vorgesehen – zu stellen.

Fazit:

Der BGH hat damit klargestellt, dass die ausdrücklich Einwilligung des jeweiligen Verbrauchers nachgewiesen werden muss und ein Verweis auf das grundsätzlich durchgeführte Double-Opt-In-Verfahren nicht ausreicht (mE eigentlich eine Selbstverständlichkeit, aber offensichtlich wurde das  in der Rechtsprechung bislang nicht einheitlich betrachtet…) Die Datenbanken sollten also dringend auf Vordermann gebracht werden!

Zu bedenken ist auch: Diese Beweispflicht gilt nicht nur für die Kommunikation per Telefon, sonder auch per Email und SMS. Des Weiteren ist das Double-Opt-In-Verfahren auch die einzige Möglichkeit, um den Vorgaben des Telemediengesetzes (TMG) vollumfänglich gerecht zu werden. Und darüber hinaus sollte niemand auf die Idee kommen, solche Einwilligungen doch in den AGB o.ä. zu verstecken. Denn dies hat der BGH, Az: VIII ZR 348/06, bereits klar als unzulässig beurteilt.

In diesem Sinne, immer schön ordentlich bei den Anmeldeprozessen zu Gewinnspielen, Foren, UCG-Plattformen, Social Games usw. usf. bleiben….

PS: Mehr ggf., wenn die Entscheidung im Volltext zu lesen ist. Die Entscheidung ist jetzt als Volltext erschienen. Und hier meine Anmerkungen dazu im Update.

Der Facebook Like-Button: Die erste Gerichtsentscheidung ist da

Auch ich hatte mich schon vor einiger Zeit zur datenschutzrechtlichen Problematik des Facebook Like-Buttons ausgelassen. Dann zwitscherte es vor wenigen Wochen aller Orten, dass die ersten Abmahnungen – wohl gemerkt aus wettbewerbsrechtlicher Sicht – ergangen seien. Die Problematik, dass datenschutzrechtliche Verstöße jedoch nicht ohne weiteres einem Mitbewerber die Berechtigung zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung an die Hand geben, hatte ich vor Kurzem in einem meiner Gastbeiträge bei HRInside gestreift.

Und nun ist es soweit: Das LG Berlin (Az. 91 O 25/11) hatte am 14.03.2011 zu entscheiden, ob die Abmahnung eines Mitbewerbers, mit der der Abmahnende den Abgemahnten hinsichtlich der mangelnden Datenschutzkonformität der Implementierung des Facebook-Like-Buttons aus wettbewerbsrechtlicher Sicht berechtigt war.

Das klingt kompliziert? Ist es vielleicht für den geneigten Interessierten auch. Der Kollege Henning Krieg hat die Entscheidung aber so schön und verständlich in seinem Blog dargestellt, dass ich mir die Reproduktion dieser Entscheidung und der Problematik hier spare und mit Freude verweise. V Wer mag, kann die Entscheidung im Volltext natürlich auch in der MIR (Medien Internet und Recht) lesen.

Die Lösung gibt es hier aber trotzdem in aller Kürze: Das LG Berlin hat keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht erkennen können. Hierzu bbedarf es nämlich nicht nur eines Gesetzesverstoßes, sondern die Handlung muss auch noch unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts sein, also gegen eine „Marktverhaltensvorschrift des UWG verstoßen“. Das war aber – nach Auffassung des entscheidenden Gerichts – nicht gegeben.

Update: Das KG Berlin (Beschluss vom 29. April 2011, Az. 5 W 88/11 Entscheidung in der MIR) hat die Entscheidung bestätigt und sich darüber hinaus inhaltlich auch noch mit der datenschutzrechtlichen Problematik des Like-Buttons befasst – obwohl dies für die Entscheidung im Ergebnis ohne Relevanz ist (s.o.)

AG München – Herausgabe von Nutzerdaten durch einen Forenbetreiber?

Vor einem guten Monat beschäftigte sich das AG München, Az.: 161 C 24062/10 mit der Frage, ob Forenbetreiber die Nutzungsdaten von Usern, die (vermeintlich) geschäftsschädigende Äußerungen innerhalb des Forums tätigten, herausgeben müssen. Da diese Fallkonstellation, bzw. die Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung oder sonstige Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, in der Forenlandschaft doch recht häufig vorkommt, ein doch recht guter Grund, sich damit einmal näher zu beschäftigen.

Der Fall und die Sicht des AG München…

In dem vorliegenden Fall verlangte die Klägerin Auskunft von der Beklagten über Namen und Anschrift von Nutzern, die sich im Forum der Beklagten verschiedentlich geäußert hatten. Die Beklagte betreibt ein Forum, auf dem sich registrierte Nutzer zum Thema Auto untereinander austauschen können. Unter diesen Foreneinträgen fanden sich solche, bei denen die Klägerin als Betreiberin mehrerer Autohäuser sich beeinträchtigte wähnte und geschäftsschädigende Auswirkungen befürchtete. Zwar hat die Beklagte die streitgegenständlichen Äußerungen unverzüglich entfernt, jedoch weigerte sie sich, dem o.g. Auskunftsverlangen stattzugeben. Die Klägerin verlangte die Daten der User heraus, um diese ebenfalls auf Unterlassung in Anspruch nehmen zu können (ergo, damit diese nicht in diesem oder in anderen Foren ihre Äußerung erneut tätigen).

Die Klage wurde abgewiesen.

Nach Auffassung des AG München hat die Klägerin keinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Forenbetreiber. Die Beklagte ist als Forenbetreiber der Anbieter eines Telemedienstes, so dass die Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) samt dessen datenschutzrechtlicher Bestimmungen einschlägig sind. § 12 TMG regelt dabei, dass die für die Bereitstellung des Telemediendienstes erhobenen personenbezogenen Daten nur herausgegeben werden dürfen, soweit dies ein Gesetz, das sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht oder der Nutzer eingewilligt hat. Eingewilligt haben die Nutzer hier nicht. Also hätte es einer gesetzlichen Regelung bedurft. Eine solche findet sich auch in § 14 Abs. 2 TMG

„Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.“

Es ist offensichtlich, keiner der dort genannten Zwecke war vorliegend im Fall, der vor dem AG München verhandelt wurde, gegeben.

Nun gibt es im Recht durchaus die Möglichkeit eine Vorschrift analog anzuwenden. Die Analogie ist ein Verfahren, bei dem eine Rechtsnorm über ihren durch Auslegung festgestellten Inhalt hinaus auf weitere, ähnlich liegende Fälle angewandt wird oder bei dem ein im Gesetz nicht geregelter, aber regelungsbedürftiger Fall unter eine Rechtsnorm subsumiert wird, die für andere, ähnlich liegende Fälle gilt (Harry Zingel – Methoden der Rechtsanwendung, S. 3). Meint anders ausgedrückt: Die Norm findet auch Anwendung auf Fälle, die gerade nicht in der Norm genannt sind. Voraussetzung für eine solche Anwendung einer Norm ist jedoch die sog. planwidrige Regelungslücke, d.h. es muss nicht nur überhaupt eine gesetzliche Bestimmung fehlen, sondern es muss vielmehr deutlich sein, dass der Gesetzgeber diese Regelungslücke nicht bemerkt hat, diese also „unbeabsichtigt“ ist. Das AG München vertritt die Auffassung, dass eine analoge Anwendung des § 14 Abs. 2 TMG für den Kläger nicht in Betracht kommt. Denn in der Zusammenschau mit § 12 TMG werde deutlich, dass der Gesetzgeber mit § 14 Abs. 2 TMG gerade eine abschließende Regelung der Ausnahmetatbestände treffen wollte, in denen ein Telemediendienst gezwungen werden kann, Auskunft über seine Nutzer zu erteilen. Demnach besteht also keine solche planwidrige Regelungslücke in dem Fall, in dem sich jemand verleumdet sieht.

Auch der allgemeine Auskunftsanspruch, der sich aus dem Grundsatz von „Treu und Glauben“ nach §§ 242, 259 BGB, scheidet nach Auffassung des AG München aus. Schließlich sei § 14 Abs. 2 TMG das speziellere Gesetz. Hierbei verhält es sich im Grundsatz so, dass solch ein lex specialis, das für einen bestimmten Bereich eine Regelung trifft, nicht dadurch wieder „ausgehebelt“ werden kann, in dem doch wieder ein allgemeineres Gesetz angewendet wird; das spezielle Gesetz hat Vorrang.

Schließlich verweist das AG München noch darauf, dass die Klägerin auch nicht rechtschutzlos gestellt sei. Schließlich könne die Klägerin einen Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft stellen und im Wege der ihr dann zustehenden Akteneinsicht an die gewünschten Daten gelangen.

…und ein paar Anmerkungen dazu:

Zunächst einmal ist in § 14 Abs. 2 TMG an sich gar kein Auskunftsanspruch seitens eines möglicherweise Verletzten, sondern vielmehr nur die Gestattung der Auskunft durch den Forenbetreiber geregelt (vgl. auch: RA Stadler) Demnach stünde dem Verletzten – mangels lex specialis – wohl ein Auskunftsanspruch nach §§ 242, 259 BGB zu, der aus den datenschutzrechtlichen Erwägungen des § 14 Abs. 2 TMG in Verbindung mit § 12 TMG nach Auffassung des AG München jedoch nicht durchgesetzt werden könnte. – Gut, das mag jetzt für den Nichtjuristen nach Haarspalterei klingen… deswegen weiter im Text: Davon also einmal abgesehen mag die Argumentation des AG München insbesondere vor dem Verweis auf die Rechtsschutzmöglichkeit bei der Staatsanwaltschaft in sich erst einmal überzeugen. Aber ob es sich in der Gesamtschau um ein billiges Ergebnis handelt, mag dann doch fraglich sein. Schließlich ist dem Forenbetreiber bei der Verletzung von geistigem Eigentum nicht nur gestattet, die Daten herauszugeben, sondern der Rechteinhaber findet im Urheberrechtsgesetz sowie im Markengesetz eigenständige  gesetzliche Auskunftsanspruch, bzw. auch im Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht den mittlerweile gewohnheitsrechtlichen anerkannten sog. „unselbstständigen Auskunftsanspruch“, der ebenfalls dem Grundsatz des § 242 BGB entnommen wurde und der gerade die Durchsetzung verletzter Rechte so einfach wie möglich machen soll.

Mit welcher Berechtigung nun die Durchsetzung des Rechts bei einer Verletzung des geistigen Eigentums einfacher sein soll als im Fall der Verletzung des Persönlichkeitsrecht, mag nicht einleuchten. Warum ist einem Telemedienanbieter die Herausgabe von Nutzerdaten im Fall der Verletzung von geistigem Eigentum gegenüber dem Verletzten gestattet, nicht aber gegenüber demjenigen, der an seiner Persönlichkeit verletzt wurde (und der nach hier vorliegender Ansicht einen Auskunftsanspruch aus eben §§ 242, 259 BGB hat)? Das geistige Eigentum erfährt somit „mehr“ Schutz als das Persönlichkeitsrecht… Eine sinnvolle Erklärung drängt sich mir an der Stelle nicht auf.

Doch ebenso argumentierte das KG Berlin, Az.: 10 U 262/05, im Jahr 2006. Hier fälschte der registrierte Nutzer eines Webhosting-Betreibers für private Homepages Nacktbilder der Klägerin und machte diese der Öffentlichkeit zugänglich. Die Klägerin verlangte vom Webhoster Auskunft über den Nutzer. Zwar gestand das KG Berlin grundsätzlich den Auskunftsanspruch nach § 242 BGB zu, betonte aber, dass eben dieser nicht durchgreifen könnte, da die datenschutzrechtlichen Regelungen dem entgegenstünden. Die Angelegenheit landete allerdings nur vor dem KG Berlin (2. Instanz), da das LG Berlin den Auskunftsanspruch zuerkannte. Meines Erachtens zu Recht zitiert das LG Berlin die ständige Rechtsprechung des BGH:

„Ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben besteht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGH NJW 2002, 3771 , 3772; MDR 2002, 228 , 229 m.w.N.).“

So verhält es sich. Der Anspruchsberechtigte ist über das (Nicht-)Bestehen seines Anspruchs im Ungewissen und ein Forenbetreiber (oder sonstiger Telemedienanbieter) kann sehr einfach die erforderliche Auskunft erteilen. Insbesondere wird deutlich aufgezeigt, dass der Verweis auf die staatsanwaltschaftliche Auskunft keinen „gleichwertigen“ Rechtsschutz darstellen kann:

„Die Klägerin … muss sich dabei insbesondere nicht darauf verweisen lassen, dass ihr der Weg der Strafanzeige offen steht und im Rahmen eines Strafverfahrens Auskunft über die bei der Beklagten vorhandenen Daten begehrt werden könnte. Denn bei dem hier in Rede stehenden Beleidigungsdelikten nach §§ 185 ff. StGB erscheint es naheliegend, dass das Ermittlungsverfahren ohne weitere Ermittlungen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und die Klägerin gem. §§ 374 Abs. 1 Nr. 2 , 376 StPO auf den Privatklageweg verwiesen wird.“

Es ist auch einfach nicht verständlich, warum derjenige, der an der Persönlichkeit verletzt wurde, zunächst auf die Staatsanwaltschaft verwiesen wird, nur um letzlich eine Einstellungsnachricht, aber eben auch auf diesem Wege Akteneinsicht und damit die Daten der Verletzer erlangen, während derjenige dessen geistiges Eigentum verletzt ist, direkt zum Telemedienbetreiber durchmaschieren darf. Nicht zu vergessen: Für viele Betroffene kann der Gang zur Staatsanwaltschaft auch durchaus eine erstmal zu nehmende „Hürde“ im Kopf darstellen.

Da zudem von die Daten von einem (wahrscheinlichen) Rechtsverletzer herausverlangt werden, überzeugt meines Erachtens das Argument des Datenschutzes ohnehin nicht. Das LG Berlin setzt sich in der genannten Entscheidung mit diesem Argument auch ausführlich auseinander. Die Argumentation des KG Berlin und des AG München verbleibt schlicht bei der „Vorrangigkeit des Datenschutzes“, die sich aus den Normen ergebe und der Feststellung „In den (datenschutzrechtlichen) Regelungen hat der Gesetzgeber die gegenläufigen Interessen abschließend berücksichtigt und die zur Auskunft berechtigten Stellen und die zur Auskunft berechtigenden Zwecke auch ausdrücklich genannt.“ Dass diese Berücksichtigung hinreichend stattgefunden hat, ist mE gerade nicht der Fall. Dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts hinter den datenschutzrechtlichen Belangen eines Rechtsverletzers stets (also ohne weitere Abwägung) stehen bleiben soll, überzeugt aus den vorgenannten Gründen keinesfalls. Zumal bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechten nicht nur Unterlassungs-, sondern auch Schadensersatzansprüche im Raum stehen, die gegenüber dem Telemedienbetreiber als – wenn überhaupt – reinem Störer gerade nicht durchgesetzt werden können. Und vor dem Hintergrund der gesetzlich normierten Gestattungs-Ausnahme im Fall der Verletzung geistigen Eigentums spricht doch so einiges dafür, dass es sich gerade bei der mangelnden Aufzählung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts eben doch um eine planwidrige Regelungslücke handelt.

Da Persönlichkeitsrechtsverletzungen aufgrund der fortschreitenden Nutzung von Social Media Anwendungen jeglicher Art in den verschiedenen Telemediendiensten voraussichtlich eher zu- als abnehmen werden, ist auch damit zu rechnen, dass die Frage des Auskunftsanspruches gegenüber den Betreibern von Telemedien bei Persönlichkeitsrechtverletzungen noch mehr als einmal auf Tableau kommt. Wie sich die Rechtsprechung (und gegebenenfalls die Gesetzgebung) hier vor diesem Hintergrund weiter entwickelt, darf mit Spannung abgewartet werden.

In diesem Sinne schönen Dienstag!

Update: Lex Facebook – Was ist da eigentlich dran?

Ende August beschäftigte sich der Social Media Recht Blog schon einmal mit der „Lex Facebook“, vielmehr dem „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes“. Das Gesetzgebungsverfahren ist nun ein gutes Stück weiter und deswegen hier ein kleines Update:

Am 25.02.2011 fand die erste Lesung zum „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes“ im Bundestag statt. Zwischenzeitlich hat es kritische Stellungnahmen des Bundesrates und der Bundesrechtsanwaltskammer sowie des Deutschen Richterbundes gegeben. Änderungen hat es hier und da gegeben – das „lex Facebook“ findet sich jedoch auch in diesem Gesetzesentwurf vom 15.12.2010 unverändert. Allerdings lässt die Begründung zu § 32 Abs. 6 BDSG-E doch auf den gesunden Menschenverstand hoffen, denn dort heißt es

„Allgemein zugänglich sind Daten z.B. dann, wenn sie der Presse oder dem Rundfunk zu entnehmen sind. Auch im Internet bei bestimmungsgemäßer Nutzung für jeden abrufbare Daten sind grundsätzlich allgemein zugänglich, insbesondere, wenn die Daten über eine allgemeine Suchmaschine auffindbar sind. Sind die Daten hingegen nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich, z.B. ausgewählten Freunden, liegt eine allgemeine Zugänglichkeit nicht vor.“

Aha. Geht doch. Sollte man meinen. Allerdings besteht weiterhin die oben geschilderte Problematik, dass der potentielle Arbeitgeber den potentieller Arbeitnehmer vor Erhebung auch der öffentlich zugänglichen Daten hinzuweisen und weiterhin ist auch die Erhebung allgemein zugänglicher Daten unzulässig, wenn das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung der Daten das berechtigte Interesse des Arbeitgebers überwiegt. Dies ist – wie oben dargestellt – immer der Fall bei „sozialen Netzwerken“. Die gesamte Begründung kann hier nachgelesen werden, die Regelungen zu § 32 BDSG-E werden ab Seite 15 erläutert.  Und wer mag, kann schließlich die Bundestags-Rede des „damals“ noch amtierenden Innenministers de Maizère im Bundestag zu dem Thema ebenfalls nachlesen.

Die Frage bleibt, ob das Gesetz letztlich so verabschiedet wird und wenn ja, wie es es sich in der Praxis bewährt… We will see. Updates tbc.

Hinweis in eigener Sache

Mehr als zwei Wochen sind seit dem letzten Blogpost vergangen und doch folgt hier zunächst nur ein kurzer Hinweis in eigener Sache:

Zum einen hat sich oben in der Navigation ein neuer Menüpunkt namens Vorträge eingeschlichen. Dort finden sich Ankündigungen – hoffentlich immer aktuell – zu anstehenden Terminen des Social Media Recht Blogs, sprich Vorträge, Podiumsdiskussionen und Workshops.

Zum anderen möchte ich  auch gern auf die erweiterte Blogroll und damit auf die Arbeit des Crowdsourcing Blog, der Profilagentin, der Karrierebibel, der Wollmilchsau und so einigen anderen wertvollen Quellen hinweisen.

Einen schönen Mittwoch!